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Besondere persönliche Merkmale

§ 28 StGB · Strafrecht

Besondere persönliche Merkmale sind besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände, die die Person des Täters oder Teilnehmers individuell kennzeichnen und die Strafbarkeit begründen oder die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen. § 28 Abs. 1 StGB ordnet an, dass bei Merkmalen, die die Strafbarkeit des Täters begründen, die Strafe des Teilnehmers, dem dieses Merkmal fehlt, nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert wird; § 28 Abs. 2 StGB bestimmt, dass strafschärfende, -mildernde oder -ausschließende besondere persönliche Merkmale nur für denjenigen Beteiligten gelten, bei dem sie vorliegen.

Merksatz

Entscheidend ist, ob das Merkmal die Person kennzeichnet oder nur die konkrete Tat beschreibt.

Person oder konkrete Tat?Links geht es um die Person des Beteiligten, rechts um die konkrete Tatausführung. Nur links greifen die Sonderregeln des § 28 StGB.
Besondere persönliche Merkmale
Tatbezogene Merkmale
Anknüpfung
Person des Täters oder Teilnehmers
Konkrete Tat und ihre Ausführung
Rechtsfolgen
Je nach Merkmal gilt § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB.
§ 28 StGB ist nicht anwendbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Polizeibeamter Paul führt im Dienst eine Verkehrskontrolle durch. Weil ihn eine Bemerkung des Fahrers ärgert, schlägt er ihm absichtlich mit der Faust auf die Nase, sodass diese blutet. Im Mittelpunkt steht 1Pauls Stellung als Polizeibeamter.

Trifft „Besondere persönliche Merkmale“ hier zu?

„Besondere persönliche Merkmale“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Individueller Bezug zur Person
    Die Amtsträgereigenschaft kennzeichnet Pauls besondere berufliche Stellung und nicht die konkrete Tatausführung.
    erfüllt
  2. 2
    Bedeutung für Strafbarkeit oder Strafe
    Die Amtsträgereigenschaft wirkt bei der hier begangenen Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 1 StGB strafschärfend.
    erfüllt
BFall B

Aus Ärger über laute Musik 2sticht Ben seinem Nachbarn absichtlich mit einem Küchenmesser in den Oberarm. Im Mittelpunkt steht der Einsatz des Messers.

Trifft „Besondere persönliche Merkmale“ hier zu?

„Besondere persönliche Merkmale“ trifft nicht zu.Es fehlt: Individueller Bezug zur Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Individueller Bezug zur Person
    Der Messereinsatz beschreibt die konkrete Tatausführung und kennzeichnet nicht Bens Person.
    fehlt
  2. 2
    Bedeutung für Strafbarkeit oder Strafe
    Der Einsatz des Messers als gefährliches Werkzeug erhöht nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Strafdrohung.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerFehlt dem Teilnehmer das strafbarkeitsbegründende besondere persönliche Merkmal des Täters, wird allein deshalb jede Teilnahme verneint.

RichtigDas fehlende Merkmal führt nach § 28 Abs. 1 StGB zur Strafmilderung, nicht allein deshalb zur Straflosigkeit des Teilnehmers.

Rechtsfolge falsch

FehlerStrafschärfende besondere persönliche Merkmale des Täters werden ohne Weiteres auf den Teilnehmer übertragen.

RichtigNach § 28 Abs. 2 StGB wirken solche Merkmale nur bei dem Beteiligten, der sie selbst aufweist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

2 Schemata

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