Definitionen
Besondere persönliche Merkmale
§ 28 StGB · StrafrechtBesondere persönliche Merkmale sind besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände, die die Person des Täters oder Teilnehmers individuell kennzeichnen und die Strafbarkeit begründen oder die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen. § 28 Abs. 1 StGB ordnet an, dass bei Merkmalen, die die Strafbarkeit des Täters begründen, die Strafe des Teilnehmers, dem dieses Merkmal fehlt, nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert wird; § 28 Abs. 2 StGB bestimmt, dass strafschärfende, -mildernde oder -ausschließende besondere persönliche Merkmale nur für denjenigen Beteiligten gelten, bei dem sie vorliegen.
Entscheidend ist, ob das Merkmal die Person kennzeichnet oder nur die konkrete Tat beschreibt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Polizeibeamter Paul führt im Dienst eine Verkehrskontrolle durch. Weil ihn eine Bemerkung des Fahrers ärgert, schlägt er ihm absichtlich mit der Faust auf die Nase, sodass diese blutet. Im Mittelpunkt steht 1Pauls Stellung als Polizeibeamter.
Trifft „Besondere persönliche Merkmale“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIndividueller Bezug zur PersonDie Amtsträgereigenschaft kennzeichnet Pauls besondere berufliche Stellung und nicht die konkrete Tatausführung.
- 2erfülltBedeutung für Strafbarkeit oder StrafeDie Amtsträgereigenschaft wirkt bei der hier begangenen Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 1 StGB strafschärfend.
Aus Ärger über laute Musik 2sticht Ben seinem Nachbarn absichtlich mit einem Küchenmesser in den Oberarm. Im Mittelpunkt steht der Einsatz des Messers.
Trifft „Besondere persönliche Merkmale“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltIndividueller Bezug zur PersonDer Messereinsatz beschreibt die konkrete Tatausführung und kennzeichnet nicht Bens Person.
- 2erfülltBedeutung für Strafbarkeit oder StrafeDer Einsatz des Messers als gefährliches Werkzeug erhöht nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Strafdrohung.
Typische Fehler
FehlerFehlt dem Teilnehmer das strafbarkeitsbegründende besondere persönliche Merkmal des Täters, wird allein deshalb jede Teilnahme verneint.
RichtigDas fehlende Merkmal führt nach § 28 Abs. 1 StGB zur Strafmilderung, nicht allein deshalb zur Straflosigkeit des Teilnehmers.
FehlerStrafschärfende besondere persönliche Merkmale des Täters werden ohne Weiteres auf den Teilnehmer übertragen.
RichtigNach § 28 Abs. 2 StGB wirken solche Merkmale nur bei dem Beteiligten, der sie selbst aufweist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata