Definitionen
Täterwille
§ 25 StGB · StrafrechtDer Täterwille (animus auctoris) ist der Wille zur Verwirklichung einer Straftat als eigene Angelegenheit; wer dagegen nur eine fremde Tat unterstützen will, handelt mit Teilnehmerwillen (animus socii). Nach der modifizierten subjektiven Theorie der Rechtsprechung wird der Täterwille durch eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände ermittelt; insbesondere sind das eigene Tatinteresse, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder der Wille dazu Indizien, die nicht sämtlich vorliegen müssen.
Für den Täterwillen zählt das Gesamtbild, nicht eine feste Kombination einzelner Indizien.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Alex und Ben wollen nachts das Geld aus einem Geschäft stehlen und anschließend untereinander aufteilen. Sie planen den Ablauf gemeinsam und brechen zusammen die Eingangstür auf. Alex nimmt die Geldkassette mit, während Ben die Räume nach weiterem Geld durchsucht.
Trifft „Täterwille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWille zur Verwirklichung einer StraftatAlex möchte, dass der gemeinsam geplante Diebstahl verwirklicht wird.
- 2erfülltTat als eigene AngelegenheitGemeinsame Planung, geteilte Beute und eigene Ausführung zeigen, dass Alex die Tat als eigene Angelegenheit betrachtet.
Alex weiß, dass Ben nachts in ein Geschäft einbrechen und Geld stehlen will. 1Er möchte, dass Ben damit Erfolg hat, und leiht ihm aus Gefälligkeit auf dessen Bitte einen gewöhnlichen Schraubendreher zum Aufbrechen der Tür. Alex hat mit der Planung und dem Einbruch sonst nichts zu tun und soll auch nichts von der Beute erhalten. Ben bricht damit allein ein und nimmt das Geld mit.
Trifft „Täterwille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWille zur Verwirklichung einer StraftatAlex möchte, dass Bens Diebstahl gelingt, und unterstützt ihn deshalb bewusst.
- 2fehltTat als eigene AngelegenheitDie bloße Werkzeugleihe aus Gefälligkeit ohne weitere Mitwirkung oder Beuteanteil zeigt hier nur den Willen, Bens Tat zu unterstützen.
Typische Fehler
FehlerFehlendes eigenes Tatinteresse wird als zwingender Ausschluss des Täterwillens behandelt.
RichtigEigenes Tatinteresse ist ein Indiz; sein Fehlen schließt Täterwillen nicht automatisch aus.
FehlerBewusstes Unterstützen einer Straftat wird bereits mit Täterwillen gleichgesetzt.
RichtigEntscheidend ist, ob der Beteiligte die Tat als eigene Angelegenheit will oder nur eine fremde Tat unterstützen möchte.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata