Definitionen
Tatherrschaft
§ 25 StGB · StrafrechtTatherrschaft bezeichnet die bewusste, planvoll-lenkende Kontrolle über den Tatablauf, sodass der Täter das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung in den Händen hält und das Geschehen nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann.
Entscheidend ist die bewusste Kontrolle des Tatgeschehens, nicht die bloße Mitwirkung daran.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna weiß, dass die Uhr auf dem Tisch ihrer Kollegin gehört, und will sie ohne deren Erlaubnis dauerhaft für sich behalten. Sie plant, die Uhr während der Mittagspause in ihre Tasche zu stecken und mitzunehmen. 2Sie bestimmt allein, wann und auf welche Weise sie die Uhr mitnimmt. Bis zum Zugriff kann sie den Plan jederzeit aufgeben; sie steckt die Uhr schließlich wie geplant ein.
Trifft „Tatherrschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewusstsein der TatbestandsverwirklichungAnna weiß, dass sie eine fremde Uhr ohne Zustimmung der Eigentümerin wegnimmt, um sie für sich zu behalten.
- 2erfülltPlanvoll-lenkende Kontrolle über Ob, Wie und Fortgang der TatAnna steuert die Ausführung selbst und entscheidet, ob sie ihren Plan umsetzt oder aufgibt.
Anna erzählt ihrem Bekannten Bert, dass sie die Uhr ihrer Kollegin ohne deren Erlaubnis dauerhaft für sich behalten will. 1Bert weiß das und leiht ihr auf ihre Bitte eine große Tasche, in die sie die Uhr stecken will. Beim Zugriff in der Mittagspause ist Bert nicht anwesend; ob, wann und wie Anna die Uhr mitnimmt, entscheidet sie allein. Sie steckt die Uhr schließlich wie geplant in Berts Tasche.
Trifft „Tatherrschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewusstsein der TatbestandsverwirklichungBert kennt Annas Plan, die fremde Uhr ohne Erlaubnis an sich zu nehmen, und unterstützt ihn bewusst.
- 2fehltPlanvoll-lenkende Kontrolle über Ob, Wie und Fortgang der TatBert hat keinen Einfluss darauf, ob und wie die Tat ausgeführt wird; das Geschehen steuert allein Anna, Bert leistet nur Hilfe.
Typische Fehler
FehlerDie Kenntnis des Tatplans wird bereits als Tatherrschaft angesehen.
RichtigKenntnis allein genügt nicht; erforderlich ist eine planvoll-lenkende Kontrolle über die Tatbestandsverwirklichung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata