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Täterschaft

§ 25 StGB · Strafrecht

Täter ist, wer die Straftat selbst begeht (unmittelbare Täterschaft), sie durch einen anderen als Werkzeug begeht (mittelbare Täterschaft) oder sie gemeinschaftlich mit einem anderen aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und eines eigenen Tatbeitrags begeht (Mittäterschaft). Maßgeblich ist nach der herrschenden Lehre grundsätzlich die Beherrschung des Ob und Wie der Tatausführung (Tatherrschaft); die Rechtsprechung grenzt anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung insbesondere des eigenen Tatinteresses, des Umfangs der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder zumindest des Willens dazu von der Teilnahme ab. Nach der Rechtsprechung kann für die Mittäterschaft auch ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium genügen.

Merksatz

Die Täterrolle hängt nicht allein davon ab, wer die Tat körperlich ausführt.

Täterschaft oder Teilnahme?Täterschaft betrifft die Begehung als eigene Tat. Teilnahme betrifft die Veranlassung oder Unterstützung einer fremden Tat.
Täterschaft
Teilnahme
Tatbezug
Begehung als eigene Tat.
Beteiligung an der Tat eines anderen.
Formen
Unmittelbare Täterschaft, mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft.
Anstiftung und Beihilfe.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna nimmt ohne Erlaubnis das Fahrrad ihrer Nachbarin aus deren Hof und fährt damit davon, um es zu verkaufen und das Geld zu behalten.

Trifft „Täterschaft“ hier zu?

„Täterschaft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorliegen einer Straftat
    Die Wegnahme des fremden Fahrrads mit dem Ziel, es für sich zu verkaufen, erfüllt einen Diebstahl.
    erfüllt
  2. 2
    Selbstbegehung, Begehung durch ein Werkzeug oder gemeinschaftliche Begehung
    Anna führt die Wegnahme selbst aus und ist unmittelbare Täterin.
    erfüllt
BFall B

Ben plant allein, das abgeschlossene Fahrrad seiner Nachbarin ohne deren Erlaubnis mitzunehmen und für sich zu verkaufen. Anna kennt diesen Plan und leiht ihm auf seine Bitte einen Schraubendreher zum Öffnen des Schlosses. Ben bestimmt Zeitpunkt, Ort und Ablauf allein; Anna bleibt zu Hause und erhält nichts vom Verkaufserlös. 1Ben öffnet mit dem Schraubendreher das Schloss und fährt mit dem Fahrrad davon, um es zu verkaufen und das Geld zu behalten.

Trifft „Täterschaft“ hier zu?

„Täterschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Selbstbegehung, Begehung durch ein Werkzeug oder gemeinschaftliche Begehung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorliegen einer Straftat
    Ben begeht durch die Wegnahme des fremden Fahrrads einen Diebstahl.
    erfüllt
  2. 2
    Selbstbegehung, Begehung durch ein Werkzeug oder gemeinschaftliche Begehung
    Anna unterstützt Bens eigenständig geplante und ausgeführte Tat hier nur durch die Werkzeugüberlassung und ist deshalb Gehilfin.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerTäterschaft wird mit unmittelbarer Täterschaft gleichgesetzt.

RichtigAuch die Begehung durch ein Werkzeug und die gemeinschaftliche Begehung können Täterschaft begründen.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür Mittäterschaft wird ein gemeinsamer Tatentschluss allein für ausreichend gehalten.

RichtigNeben dem gemeinsamen Tatentschluss muss ein eigener Tatbeitrag vorliegen, der nach den maßgeblichen Abgrenzungskriterien eine Täterstellung begründet.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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