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Mittäterschaft

§ 25 Abs. 2 StGB · Strafrecht

Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bei der Begehung einer Straftat zusammenwirken und jeder einen eigenen Tatbeitrag leistet, der als täterschaftliche Mitwirkung einzuordnen ist. Die Rechtsprechung bestimmt die Täterschaft durch eine Gesamtwürdigung, insbesondere nach Tatinteresse, Umfang der Beteiligung sowie Tatherrschaft oder dem Willen zur Tatherrschaft, während die herrschende Lehre funktionelle Tatherrschaft verlangt. Die Tatbeiträge der anderen werden im Rahmen des gemeinsamen Tatplans gemäß § 25 Abs. 2 StGB wechselseitig zugerechnet.

Merksatz

Der gemeinsame Tatplan begrenzt die wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge.

Mittäterschaft oder Beihilfe?Auch eine abgestimmte Unterstützung macht einen Beteiligten nicht automatisch zum Mittäter. Entscheidend ist die Qualität seines Beitrags.
Mittäterschaft
Beihilfe
Art der Mitwirkung
Eigener Beitrag mit täterschaftlicher Qualität.
Vorsätzliche Hilfe zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat.
Tatbeiträge anderer
Wechselseitige Zurechnung innerhalb des gemeinsamen Tatplans.
Keine wechselseitige Zurechnung als Täter.
Strafrahmen
Bestrafung als Täter.
Strafrahmen der Haupttat mit zwingender Milderung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben vereinbaren, einem Passanten gemeinsam sein Portemonnaie abzunehmen und das Geld zu teilen. Wie abgesprochen hält Anna den Passanten so fest, dass er sich nicht wehren kann, während Ben ihm das Portemonnaie aus der Jackentasche zieht. Anschließend teilen sie das Geld wie vereinbart.

Trifft „Mittäterschaft“ hier zu?

„Mittäterschaft“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere Beteiligte
    Mit Anna und Ben sind zwei Personen beteiligt.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinsamer Tatplan
    Beide haben sich vorab auf die gemeinsame Wegnahme und die Aufteilung der Beute verständigt.
    erfüllt
  3. 3
    Eigener Tatbeitrag
    Anna setzt die Gewalt ein und Ben nimmt das Portemonnaie weg.
    erfüllt
  4. 4
    Täterschaftliche Mitwirkung
    Beide verwirklichen durch ihre aufeinander abgestimmten Beiträge zentrale Teile des Raubes und beherrschen dessen Ausführung gemeinsam.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben vereinbaren, dass Anna ein fremdes Fahrrad stehlen und Ben ihr dafür einen handelsüblichen Bolzenschneider leihen soll. Anna bestimmt den gesamten Ablauf allein; Ben erhält weder Geld noch einen Anteil am Fahrrad. Ben leiht ihr das Werkzeug und bleibt während der Tat zu Hause. Anna schneidet damit das Schloss durch und nimmt das Fahrrad mit.

Trifft „Mittäterschaft“ hier zu?

„Mittäterschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Täterschaftliche Mitwirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere Beteiligte
    An dem Vorhaben sind Anna und Ben beteiligt.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinsamer Tatplan
    Beide verständigen sich auf den Diebstahl und die dafür vorgesehene Unterstützung.
    erfüllt
  3. 3
    Eigener Tatbeitrag
    Ben stellt das verwendete Werkzeug bereit und Anna führt den Diebstahl aus.
    erfüllt
  4. 4
    Täterschaftliche Mitwirkung
    Bens bloßes Verleihen des Werkzeugs begründet ohne eigenes Tatinteresse oder Einfluss auf den Ablauf nur Beihilfe.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin gemeinsamer Tatplan und bloße Anwesenheit werden bereits als ausreichend angesehen.

RichtigJeder Beteiligte muss einen eigenen Beitrag leisten, der als täterschaftliche Mitwirkung einzuordnen ist.

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch eigenmächtige Überschreitungen des gemeinsamen Tatplans werden den übrigen Mittätern zugerechnet.

RichtigDie Zurechnung erfasst nur Beiträge innerhalb des gemeinsamen Tatplans; ein darüber hinausgehender Exzess wird den anderen nicht zugerechnet.

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