Definitionen
Unmittelbare Täterschaft
§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB · StrafrechtUnmittelbarer Täter ist, wer die Straftat selbst begeht, d.h. alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig und ohne Einschaltung eines anderen als Werkzeug verwirklicht.
Ein bloßer Beitrag zur Tat eines anderen begründet noch keine unmittelbare Täterschaft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna will die Fensterscheibe ihres Nachbarn zerstören. 2Ben kennt ihren Plan, leiht ihr einen Hammer und geht nach Hause. 1Anna schlägt die Scheibe anschließend allein und absichtlich ein.
Trifft „Unmittelbare Täterschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigenhändige Verwirklichung aller TatbestandsmerkmaleAnna zerstört die fremde Scheibe selbst und handelt dabei vorsätzlich.
- 2erfülltKein anderer Mensch als WerkzeugBen stellt lediglich das Hilfsmittel bereit und wird nicht zur Ausführung der Beschädigung eingesetzt.
2Der erwachsene Ben plant ohne Annas Beteiligung, die Fensterscheibe seines Nachbarn zu zerstören. Anna kennt diesen Plan und leiht ihm dafür einen Hammer; sonst beteiligt sie sich weder an der Planung noch an der Ausführung. Ben schlägt die Scheibe anschließend allein und absichtlich ein.
Trifft „Unmittelbare Täterschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEigenhändige Verwirklichung aller TatbestandsmerkmaleAnna unterstützt die Beschädigung nur durch das Verleihen des Hammers, ohne die Scheibe selbst zu beschädigen.
- 2erfülltKein anderer Mensch als WerkzeugBen entscheidet eigenverantwortlich über seine Tat und handelt nicht als Werkzeug Annas.
Typische Fehler
FehlerUnmittelbare Täterschaft wird mit Alleintäterschaft gleichgesetzt und bei Unterstützung durch einen Gehilfen ausgeschlossen.
RichtigAuch ein von einem Gehilfen unterstützter Täter kann den gesamten Tatbestand selbst verwirklichen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema