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Exzess

§ 33 StGB · Strafrecht

Exzess bezeichnet das Überschreiten der Grenzen einer Rechtfertigungslage durch den Handelnden, wobei zwischen dem Intensivexzess (Überschreitung des erforderlichen Maßes der Verteidigung) und dem Extensivexzess (Handeln außerhalb der zeitlichen Grenzen der Rechtfertigungslage) unterschieden wird. Der Exzess schließt die Rechtfertigung aus; eine Entschuldigung nach § 33 StGB kommt in Betracht, wenn die Überschreitung auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruht. Nach der Rechtsprechung setzt dies eine tatsächlich bestehende Notwehrlage voraus, sodass der Extensivexzess nicht erfasst wird.

Merksatz

Beim Exzess sind die Grenzen der Rechtfertigung und die Frage der Entschuldigung getrennt zu prüfen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul will Nora grundlos ohrfeigen und holt mit der flachen Hand aus. 2Nora kann den Schlag sicher und ohne eigenes Verletzungsrisiko abwehren, indem sie Pauls Arm festhält. Aus Angst sticht sie ihm stattdessen mit einem griffbereiten Messer in den Bauch.

Trifft „Exzess“ hier zu?

„Exzess“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einer Rechtfertigungslage
    Der unmittelbar bevorstehende rechtswidrige Schlag begründet eine Notwehrlage.
    erfüllt
  2. 2
    Überschreitung der Grenzen
    Der Messerstich überschreitet das erforderliche Maß, weil das weniger verletzende Festhalten ebenso sicher wirkt.
    erfüllt
BFall B

1Paul will Nora grundlos ohrfeigen und holt mit der flachen Hand aus. Nora kann den Schlag sicher und ohne eigenes Verletzungsrisiko abwehren, indem sie Pauls Arm festhält. Nora hält Pauls Arm fest und lässt ihn sofort los, als er seinen Schlagversuch aufgibt.

Trifft „Exzess“ hier zu?

„Exzess“ trifft nicht zu.Es fehlt: Überschreitung der Grenzen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einer Rechtfertigungslage
    Der unmittelbar bevorstehende rechtswidrige Schlag begründet eine Notwehrlage.
    erfüllt
  2. 2
    Überschreitung der Grenzen
    Nora beschränkt sich auf das erforderliche Festhalten und beendet es sofort mit dem Ende des Angriffs.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie überschießende Abwehr wird bei Anwendung des § 33 StGB als gerechtfertigt behandelt.

Richtig§ 33 StGB kann den Handelnden entschuldigen, rechtfertigt die überschießende Abwehr aber nicht.

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