Definitionen
Exzess
§ 33 StGB · StrafrechtExzess bezeichnet das Überschreiten der Grenzen einer Rechtfertigungslage durch den Handelnden, wobei zwischen dem Intensivexzess (Überschreitung des erforderlichen Maßes der Verteidigung) und dem Extensivexzess (Handeln außerhalb der zeitlichen Grenzen der Rechtfertigungslage) unterschieden wird. Der Exzess schließt die Rechtfertigung aus; eine Entschuldigung nach § 33 StGB kommt in Betracht, wenn die Überschreitung auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruht. Nach der Rechtsprechung setzt dies eine tatsächlich bestehende Notwehrlage voraus, sodass der Extensivexzess nicht erfasst wird.
Beim Exzess sind die Grenzen der Rechtfertigung und die Frage der Entschuldigung getrennt zu prüfen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Paul will Nora grundlos ohrfeigen und holt mit der flachen Hand aus. 2Nora kann den Schlag sicher und ohne eigenes Verletzungsrisiko abwehren, indem sie Pauls Arm festhält. Aus Angst sticht sie ihm stattdessen mit einem griffbereiten Messer in den Bauch.
Trifft „Exzess“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einer RechtfertigungslageDer unmittelbar bevorstehende rechtswidrige Schlag begründet eine Notwehrlage.
- 2erfülltÜberschreitung der GrenzenDer Messerstich überschreitet das erforderliche Maß, weil das weniger verletzende Festhalten ebenso sicher wirkt.
1Paul will Nora grundlos ohrfeigen und holt mit der flachen Hand aus. Nora kann den Schlag sicher und ohne eigenes Verletzungsrisiko abwehren, indem sie Pauls Arm festhält. Nora hält Pauls Arm fest und lässt ihn sofort los, als er seinen Schlagversuch aufgibt.
Trifft „Exzess“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einer RechtfertigungslageDer unmittelbar bevorstehende rechtswidrige Schlag begründet eine Notwehrlage.
- 2fehltÜberschreitung der GrenzenNora beschränkt sich auf das erforderliche Festhalten und beendet es sofort mit dem Ende des Angriffs.
Typische Fehler
FehlerDie überschießende Abwehr wird bei Anwendung des § 33 StGB als gerechtfertigt behandelt.
Richtig§ 33 StGB kann den Handelnden entschuldigen, rechtfertigt die überschießende Abwehr aber nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata