Definitionen
Sukzessive Mittäterschaft
§ 25 Abs. 2 StGB · StrafrechtNach der Rechtsprechung liegt sukzessive Mittäterschaft vor, wenn jemand in ein bereits begonnenes, aber noch nicht beendetes Tatgeschehen einsteigt und sich in Kenntnis und Billigung des bisherigen Geschehens mit dem oder den anderen Beteiligten zu gemeinschaftlicher Tatbegehung zusammenschließt; ein Beitritt ist danach auch nach Vollendung möglich. Er muss einen für die Mittäterschaft ausreichenden eigenen Tatbeitrag leisten, sodass ihm grundsätzlich auch die bis zu seinem Einstieg verwirklichten Tatbeiträge zugerechnet werden, soweit er diese in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Bereits vollständig abgeschlossene, selbstständige Taten werden ihm dadurch nicht nachträglich zugerechnet.
Die Vollendung schließt einen späteren Beitritt nach der Rechtsprechung nicht stets aus.
- TatbeginnAusführung beginntErst nach Beginn der Tatausführung kommt ein nachträglicher Beitritt in Betracht.
- VollendungNoch keine letzte GrenzeNach der Rechtsprechung kann ein Beitritt noch möglich sein.
- BeitrittEigener TatbeitragAuch der Hinzutretende muss einen eigenen mittäterschaftlichen Tatbeitrag leisten.
- TatbeendigungKein späterer BeitrittNach vollständigem Abschluss der Tat kommt ein späterer Beitritt nicht mehr in Betracht.
- Ausführung beginnt Erst nach Beginn der Tatausführung kommt ein nachträglicher Beitritt in Betracht.
- Noch keine letzte Grenze Nach der Rechtsprechung kann ein Beitritt noch möglich sein.
- Eigener Tatbeitrag Auch der Hinzutretende muss einen eigenen mittäterschaftlichen Tatbeitrag leisten.
- Kein späterer Beitritt Nach vollständigem Abschluss der Tat kommt ein späterer Beitritt nicht mehr in Betracht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Timo sägt bereits am geschlossenen Schloss eines fremden, schweren Lastenrads, um das Rad gegen den Willen des Eigentümers mitzunehmen und zu behalten. 2Während das Schloss noch geschlossen ist, kommt Jana hinzu; 3Timo schildert ihr seinen Plan und sein bisheriges Vorgehen. Beide vereinbaren, das Rad gemeinsam mitzunehmen und zu behalten; Jana ist mit Timos bisherigem Vorgehen einverstanden. 4Nach dem Öffnen tragen beide das Rad zusammen weg, wobei jeder wegen des Gewichts kräftig mithelfen muss.
Trifft „Sukzessive Mittäterschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTat bereits begonnenMit dem Sägen am Schloss hat Timo unmittelbar zur Wegnahme angesetzt.
- 2erfülltTat noch nicht beendetBeim Beitritt ist die Wegnahme noch nicht vollzogen und der Diebstahl damit auch noch nicht beendet.
- 3erfülltGemeinsamer Tatentschluss in Kenntnis und Billigung des bisherigen GeschehensJana kennt und billigt die bisherigen Schritte und vereinbart mit Timo die gemeinsame Fortsetzung.
- 4erfülltEigener mittäterschaftlicher TatbeitragJana leistet bei gemeinsamem Beutewillen einen gewichtigen eigenen Ausführungsbeitrag.
Timo möchte ein fremdes, schweres Lastenrad am Bahnhof gegen den Willen des Eigentümers mitnehmen und behalten. In seiner mehrere Kilometer entfernten Wohnung zeigt er Jana die dafür bereitgelegte Säge und erläutert seinen Plan, dem sie zustimmt. Beide vereinbaren dort, dass Timo das Schloss aufsägt und sie das Rad anschließend gemeinsam mitnehmen und behalten. Später führen sie diesen Plan aus, wobei jeder wegen des Gewichts beim Wegtragen kräftig mithelfen muss.
Trifft „Sukzessive Mittäterschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltTat bereits begonnenDer gemeinsame Tatentschluss entsteht bereits während der Vorbereitung, sodass gewöhnliche, nicht sukzessive Mittäterschaft vorliegt.
- 2erfülltTat noch nicht beendetBei Janas Anschluss an den Plan steht die Tatausführung noch bevor und ist daher noch nicht beendet.
- 3erfülltGemeinsamer Tatentschluss in Kenntnis und Billigung des bisherigen GeschehensJana kennt und billigt die bisherige Vorbereitung und vereinbart mit Timo die gemeinsame Wegnahme.
- 4erfülltEigener mittäterschaftlicher TatbeitragJana übernimmt bei gemeinsamem Beutewillen einen gewichtigen eigenen Ausführungsbeitrag.
Typische Fehler
FehlerDem später Hinzutretenden werden automatisch sämtliche früheren Handlungen der anderen zugerechnet.
RichtigAuch nach dem Rechtsprechungsansatz setzt die Zurechnung früherer Tatbeiträge voraus, dass der Vorsatz des Hinzutretenden sie umfasst.
FehlerAllein aus Kenntnis und Billigung des bisherigen Geschehens wird auf Mittäterschaft geschlossen.
RichtigZusätzlich muss der Hinzutretende einen eigenen Beitrag leisten, der nach den allgemeinen Kriterien für Mittäterschaft ausreicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata