Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen

Sukzessive Mittäterschaft

§ 25 Abs. 2 StGB · Strafrecht

Nach der Rechtsprechung liegt sukzessive Mittäterschaft vor, wenn jemand in ein bereits begonnenes, aber noch nicht beendetes Tatgeschehen einsteigt und sich in Kenntnis und Billigung des bisherigen Geschehens mit dem oder den anderen Beteiligten zu gemeinschaftlicher Tatbegehung zusammenschließt; ein Beitritt ist danach auch nach Vollendung möglich. Er muss einen für die Mittäterschaft ausreichenden eigenen Tatbeitrag leisten, sodass ihm grundsätzlich auch die bis zu seinem Einstieg verwirklichten Tatbeiträge zugerechnet werden, soweit er diese in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Bereits vollständig abgeschlossene, selbstständige Taten werden ihm dadurch nicht nachträglich zugerechnet.

Merksatz

Die Vollendung schließt einen späteren Beitritt nach der Rechtsprechung nicht stets aus.

Bis wann ist ein späterer Beitritt möglich?Die Rechtsprechung lässt einen Beitritt auch nach Vollendung zu. Der markierte Beitritt ist nur ein Beispiel; die Grenze bildet die Tatbeendigung.
  1. Tatbeginn
    Ausführung beginnt
    Erst nach Beginn der Tatausführung kommt ein nachträglicher Beitritt in Betracht.
  2. Vollendung
    Noch keine letzte Grenze
    Nach der Rechtsprechung kann ein Beitritt noch möglich sein.
  3. Beitritt
    Eigener Tatbeitrag
    Auch der Hinzutretende muss einen eigenen mittäterschaftlichen Tatbeitrag leisten.
  4. Tatbeendigung
    Kein späterer Beitritt
    Nach vollständigem Abschluss der Tat kommt ein späterer Beitritt nicht mehr in Betracht.
  1. Ausführung beginnt Erst nach Beginn der Tatausführung kommt ein nachträglicher Beitritt in Betracht.
  2. Noch keine letzte Grenze Nach der Rechtsprechung kann ein Beitritt noch möglich sein.
  3. Eigener Tatbeitrag Auch der Hinzutretende muss einen eigenen mittäterschaftlichen Tatbeitrag leisten.
  4. Kein späterer Beitritt Nach vollständigem Abschluss der Tat kommt ein späterer Beitritt nicht mehr in Betracht.
Nach Beginn, vor Beendigung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Timo sägt bereits am geschlossenen Schloss eines fremden, schweren Lastenrads, um das Rad gegen den Willen des Eigentümers mitzunehmen und zu behalten. 2Während das Schloss noch geschlossen ist, kommt Jana hinzu; 3Timo schildert ihr seinen Plan und sein bisheriges Vorgehen. Beide vereinbaren, das Rad gemeinsam mitzunehmen und zu behalten; Jana ist mit Timos bisherigem Vorgehen einverstanden. 4Nach dem Öffnen tragen beide das Rad zusammen weg, wobei jeder wegen des Gewichts kräftig mithelfen muss.

Trifft „Sukzessive Mittäterschaft“ hier zu?

„Sukzessive Mittäterschaft“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tat bereits begonnen
    Mit dem Sägen am Schloss hat Timo unmittelbar zur Wegnahme angesetzt.
    erfüllt
  2. 2
    Tat noch nicht beendet
    Beim Beitritt ist die Wegnahme noch nicht vollzogen und der Diebstahl damit auch noch nicht beendet.
    erfüllt
  3. 3
    Gemeinsamer Tatentschluss in Kenntnis und Billigung des bisherigen Geschehens
    Jana kennt und billigt die bisherigen Schritte und vereinbart mit Timo die gemeinsame Fortsetzung.
    erfüllt
  4. 4
    Eigener mittäterschaftlicher Tatbeitrag
    Jana leistet bei gemeinsamem Beutewillen einen gewichtigen eigenen Ausführungsbeitrag.
    erfüllt
BFall B

Timo möchte ein fremdes, schweres Lastenrad am Bahnhof gegen den Willen des Eigentümers mitnehmen und behalten. In seiner mehrere Kilometer entfernten Wohnung zeigt er Jana die dafür bereitgelegte Säge und erläutert seinen Plan, dem sie zustimmt. Beide vereinbaren dort, dass Timo das Schloss aufsägt und sie das Rad anschließend gemeinsam mitnehmen und behalten. Später führen sie diesen Plan aus, wobei jeder wegen des Gewichts beim Wegtragen kräftig mithelfen muss.

Trifft „Sukzessive Mittäterschaft“ hier zu?

„Sukzessive Mittäterschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tat bereits begonnen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tat bereits begonnen
    Der gemeinsame Tatentschluss entsteht bereits während der Vorbereitung, sodass gewöhnliche, nicht sukzessive Mittäterschaft vorliegt.
    fehlt
  2. 2
    Tat noch nicht beendet
    Bei Janas Anschluss an den Plan steht die Tatausführung noch bevor und ist daher noch nicht beendet.
    erfüllt
  3. 3
    Gemeinsamer Tatentschluss in Kenntnis und Billigung des bisherigen Geschehens
    Jana kennt und billigt die bisherige Vorbereitung und vereinbart mit Timo die gemeinsame Wegnahme.
    erfüllt
  4. 4
    Eigener mittäterschaftlicher Tatbeitrag
    Jana übernimmt bei gemeinsamem Beutewillen einen gewichtigen eigenen Ausführungsbeitrag.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDem später Hinzutretenden werden automatisch sämtliche früheren Handlungen der anderen zugerechnet.

RichtigAuch nach dem Rechtsprechungsansatz setzt die Zurechnung früherer Tatbeiträge voraus, dass der Vorsatz des Hinzutretenden sie umfasst.

Voraussetzung vergessen

FehlerAllein aus Kenntnis und Billigung des bisherigen Geschehens wird auf Mittäterschaft geschlossen.

RichtigZusätzlich muss der Hinzutretende einen eigenen Beitrag leisten, der nach den allgemeinen Kriterien für Mittäterschaft ausreicht.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.