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Willensherrschaft

§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB · Strafrecht

Willensherrschaft ist die für die mittelbare Täterschaft kennzeichnende Form der Tatherrschaft, bei der der Hintermann den Tatmittler kraft überlegenen Wissens oder Wollens so in seinen Willen einbindet, dass er das Tatgeschehen als Zentralgestalt beherrscht und der Vordermann lediglich als Werkzeug fungiert.

Merksatz

Entscheidend ist die Beherrschung des Tatgeschehens, nicht bloß ein Wissensvorsprung.

Willensherrschaft oder Anstiftung?Die Gegenüberstellung trennt die Beherrschung der Tat vom bloßen Hervorrufen eines fremden Tatentschlusses.
Willensherrschaft
Anstiftung
Einfluss auf die Tat
Beherrschung des Tatgeschehens
Hervorrufen des Tatentschlusses
Stellung des Hintermanns
Mittelbarer Täter
Teilnehmer an fremder Tat

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna möchte heimlich Bens Auto beschädigen und füllt Säure in eine Flasche mit der Aufschrift „Autoshampoo“. Sie bittet Clara, damit Bens Auto zu reinigen, und behauptet, die Flüssigkeit sei ein mildes Reinigungsmittel. 2Clara glaubt ihr und gießt die Flüssigkeit auf die Motorhaube. Die Säure zerstört den Lack.

Trifft „Willensherrschaft“ hier zu?

„Willensherrschaft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einbindung durch einen Wissens- oder Willensvorsprung
    Anna kennt den Flascheninhalt und nutzt Claras Unwissen, um sie zur Umsetzung ihres Plans zu bewegen.
    erfüllt
  2. 2
    Zentrale Tatbeherrschung mit dem Tatmittler als Werkzeug
    Anna steuert die Beschädigung durch Claras Irrtum, während Clara ohne Beschädigungsvorsatz handelt.
    erfüllt
BFall B

1Anna möchte Bens Auto beschädigen und erzählt Clara wahrheitswidrig, Ben habe Claras Fahrrad zerstört. Clara glaubt die Geschichte und entschließt sich deshalb, Annas Bitte zu erfüllen, Säure auf Bens Auto zu gießen. Clara weiß, dass der Lack dadurch zerstört wird und dass Ben damit nicht einverstanden ist. Sie gießt die Säure auf die Motorhaube und zerstört den Lack.

Trifft „Willensherrschaft“ hier zu?

„Willensherrschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zentrale Tatbeherrschung mit dem Tatmittler als Werkzeug

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einbindung durch einen Wissens- oder Willensvorsprung
    Anna kennt die Unwahrheit ihrer Geschichte und bewegt Clara damit zur Umsetzung ihres Plans.
    erfüllt
  2. 2
    Zentrale Tatbeherrschung mit dem Tatmittler als Werkzeug
    Clara kennt die Umstände der Beschädigung; die Täuschung betrifft nur ihren Beweggrund und macht sie nicht zum Werkzeug.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Hintermann wird allein deshalb nur als Anstifter eingeordnet, weil ein anderer die Tat ausführt.

RichtigAuch ohne eigene Ausführung kann der Hintermann bei Willensherrschaft als mittelbarer Täter bestraft werden.

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