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Gemeinsamer Tatplan

§ 25 Abs. 2 StGB · Strafrecht

Ein gemeinsamer Tatplan liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen sich – ausdrücklich oder konkludent – darüber einigen, eine bestimmte Straftat arbeitsteilig zu begehen, sodass jeder Beteiligte die Tat als gemeinschaftliches Werk will und sein Tatbeitrag auf das Gesamtgeschehen bezogen ist.

Merksatz

Bloßes Wissen von einer fremden Tat ersetzt nicht die Einigung auf eine gemeinsam gewollte Tat.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben vereinbaren, nachts in einen fremden, abgeschlossenen Fahrradschuppen einzudringen und ein dort abgestelltes Fahrrad zu stehlen. Anna soll die Tür aufbrechen und das Fahrrad herausbringen, während Ben an der Ecke Wache hält und sie bei Gefahr warnt. Beide wollen den Diebstahl als ihr gemeinsames Vorhaben durchführen, entscheiden zusammen über den Ablauf und wollen den Verkaufserlös hälftig teilen.

Trifft „Gemeinsamer Tatplan“ hier zu?

„Gemeinsamer Tatplan“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens zwei Personen
    Mit Anna und Ben sind zwei Personen beteiligt.
    erfüllt
  2. 2
    Einigung auf eine bestimmte arbeitsteilige Straftat
    Beide verständigen sich auf einen konkreten Diebstahl mit verteilten Aufgaben.
    erfüllt
  3. 3
    Wille aller Beteiligten zur Tat als gemeinschaftlichem Werk
    Beide wollen die Tat als eigenes gemeinsames Vorhaben verwirklichen.
    erfüllt
  4. 4
    Bezug jedes Tatbeitrags auf das Gesamtgeschehen
    Das Aufbrechen und Wegbringen sowie das Absichern dienen demselben Diebstahl.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben vereinbaren, dass Anna nachts einen fremden Fahrradschuppen aufbricht und daraus ein Fahrrad stiehlt und Ben ihr dafür vorab seinen handelsüblichen Schraubendreher leiht. Ben hat auf die weitere Durchführung keinen Einfluss, kommt nicht zum Tatort und soll nichts von der Beute erhalten. Ben will nur Annas Vorhaben unterstützen und betrachtet den Diebstahl ausschließlich als ihre Sache.

Trifft „Gemeinsamer Tatplan“ hier zu?

„Gemeinsamer Tatplan“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wille aller Beteiligten zur Tat als gemeinschaftlichem Werk

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens zwei Personen
    Mit Anna und Ben sind zwei Personen beteiligt.
    erfüllt
  2. 2
    Einigung auf eine bestimmte arbeitsteilige Straftat
    Die Absprache betrifft einen konkreten Diebstahl und verteilt dessen Ausführung und die Bereitstellung des Werkzeugs.
    erfüllt
  3. 3
    Wille aller Beteiligten zur Tat als gemeinschaftlichem Werk
    Ben will lediglich eine fremde Tat unterstützen und sie nicht als gemeinsames eigenes Vorhaben verwirklichen.
    fehlt
  4. 4
    Bezug jedes Tatbeitrags auf das Gesamtgeschehen
    Sowohl Annas Ausführung als auch Bens Werkzeugüberlassung beziehen sich auf denselben Diebstahl.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBloße Kenntnis vom Vorhaben eines anderen wird als gemeinsamer Tatplan behandelt.

RichtigErforderlich ist eine Einigung über die gemeinsame Tat; bloße Kenntnis genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine vom gemeinsamen Tatplan nicht erfasste zusätzliche Tat wird automatisch allen Beteiligten zugerechnet.

RichtigDie mittäterschaftliche Zurechnung reicht nur so weit, wie die Tat vom gemeinsamen Tatplan gedeckt ist.

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