Definitionen
Gemeinsamer Tatplan
§ 25 Abs. 2 StGB · StrafrechtEin gemeinsamer Tatplan liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen sich – ausdrücklich oder konkludent – darüber einigen, eine bestimmte Straftat arbeitsteilig zu begehen, sodass jeder Beteiligte die Tat als gemeinschaftliches Werk will und sein Tatbeitrag auf das Gesamtgeschehen bezogen ist.
Bloßes Wissen von einer fremden Tat ersetzt nicht die Einigung auf eine gemeinsam gewollte Tat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben vereinbaren, nachts in einen fremden, abgeschlossenen Fahrradschuppen einzudringen und ein dort abgestelltes Fahrrad zu stehlen. Anna soll die Tür aufbrechen und das Fahrrad herausbringen, während Ben an der Ecke Wache hält und sie bei Gefahr warnt. Beide wollen den Diebstahl als ihr gemeinsames Vorhaben durchführen, entscheiden zusammen über den Ablauf und wollen den Verkaufserlös hälftig teilen.
Trifft „Gemeinsamer Tatplan“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens zwei PersonenMit Anna und Ben sind zwei Personen beteiligt.
- 2erfülltEinigung auf eine bestimmte arbeitsteilige StraftatBeide verständigen sich auf einen konkreten Diebstahl mit verteilten Aufgaben.
- 3erfülltWille aller Beteiligten zur Tat als gemeinschaftlichem WerkBeide wollen die Tat als eigenes gemeinsames Vorhaben verwirklichen.
- 4erfülltBezug jedes Tatbeitrags auf das GesamtgeschehenDas Aufbrechen und Wegbringen sowie das Absichern dienen demselben Diebstahl.
Anna und Ben vereinbaren, dass Anna nachts einen fremden Fahrradschuppen aufbricht und daraus ein Fahrrad stiehlt und Ben ihr dafür vorab seinen handelsüblichen Schraubendreher leiht. Ben hat auf die weitere Durchführung keinen Einfluss, kommt nicht zum Tatort und soll nichts von der Beute erhalten. Ben will nur Annas Vorhaben unterstützen und betrachtet den Diebstahl ausschließlich als ihre Sache.
Trifft „Gemeinsamer Tatplan“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens zwei PersonenMit Anna und Ben sind zwei Personen beteiligt.
- 2erfülltEinigung auf eine bestimmte arbeitsteilige StraftatDie Absprache betrifft einen konkreten Diebstahl und verteilt dessen Ausführung und die Bereitstellung des Werkzeugs.
- 3fehltWille aller Beteiligten zur Tat als gemeinschaftlichem WerkBen will lediglich eine fremde Tat unterstützen und sie nicht als gemeinsames eigenes Vorhaben verwirklichen.
- 4erfülltBezug jedes Tatbeitrags auf das GesamtgeschehenSowohl Annas Ausführung als auch Bens Werkzeugüberlassung beziehen sich auf denselben Diebstahl.
Typische Fehler
FehlerBloße Kenntnis vom Vorhaben eines anderen wird als gemeinsamer Tatplan behandelt.
RichtigErforderlich ist eine Einigung über die gemeinsame Tat; bloße Kenntnis genügt nicht.
FehlerEine vom gemeinsamen Tatplan nicht erfasste zusätzliche Tat wird automatisch allen Beteiligten zugerechnet.
RichtigDie mittäterschaftliche Zurechnung reicht nur so weit, wie die Tat vom gemeinsamen Tatplan gedeckt ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata