Definitionen
Schlicht-hoheitliches Handeln bezeichnet staatliches Verwaltungshandeln, das in öffentlich-rechtlichen Formen erfolgt, ohne Regelungscharakter zu besitzen und damit weder Verwaltungsakt noch öffentlich-rechtlicher Vertrag ist, wie etwa Auskünfte, Warnungen, Empfehlungen oder tatsächliche Hilfeleistungen der Behörde. Es entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung, kann jedoch Grundrechte berühren und Amtshaftungsansprüche begründen.
Öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln muss nicht auf eine verbindliche Regelung gerichtet sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das städtische Bauamt bearbeitet Lenas Antrag auf eine Baugenehmigung. Auf ihre Nachfrage teilt eine Mitarbeiterin mit, dass die Prüfung noch läuft und bisher keine Entscheidung getroffen wurde.
Trifft „Schlicht-hoheitliches Handeln“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches VerwaltungshandelnDie Mitarbeiterin handelt für das städtische Bauamt bei dessen Verwaltungsaufgaben.
- 2erfülltÖffentlich-rechtliche HandlungsformDie Auskunft betrifft ein behördliches Genehmigungsverfahren nach öffentlichem Baurecht.
- 3erfülltKein RegelungscharakterDie Mitarbeiterin informiert lediglich über den Bearbeitungsstand, ohne verbindlich über Rechte oder Pflichten zu entscheiden.
2Das städtische Bauamt bearbeitet Lenas Antrag auf eine Baugenehmigung. 1Nach der Prüfung teilt das Bauamt Lena schriftlich mit, dass es ihren Antrag auf eine Baugenehmigung ablehnt.
Trifft „Schlicht-hoheitliches Handeln“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches VerwaltungshandelnDas städtische Bauamt handelt bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben.
- 2erfülltÖffentlich-rechtliche HandlungsformDas Bauamt entscheidet im behördlichen Genehmigungsverfahren nach öffentlichem Baurecht.
- 3fehltKein RegelungscharakterDie Ablehnung entscheidet verbindlich über den Antrag und ist ein Verwaltungsakt.
Typische Fehler
FehlerMangels Regelungscharakters wird ein Amtshaftungsanspruch von vornherein ausgeschlossen.
RichtigAuch schlicht-hoheitliches Handeln kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Amtshaftungsanspruch begründen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema