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Schlicht-hoheitliches Handeln

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG · Öffentliches Recht

Schlicht-hoheitliches Handeln bezeichnet staatliches Verwaltungshandeln, das in öffentlich-rechtlichen Formen erfolgt, ohne Regelungscharakter zu besitzen und damit weder Verwaltungsakt noch öffentlich-rechtlicher Vertrag ist, wie etwa Auskünfte, Warnungen, Empfehlungen oder tatsächliche Hilfeleistungen der Behörde. Es entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung, kann jedoch Grundrechte berühren und Amtshaftungsansprüche begründen.

Merksatz

Öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln muss nicht auf eine verbindliche Regelung gerichtet sein.

Schlicht-hoheitlich oder Verwaltungsakt?Entscheidend ist der Regelungscharakter: Eine bloße Information ist von einer verbindlichen Entscheidung zu unterscheiden.
Schlicht-hoheitliches Handeln
Verwaltungsakt
Regelungscharakter
Keine verbindliche Regelung.
Verbindliche Einzelfallregelung mit Außenwirkung.
Beispiele
Bloße behördliche Auskunft oder Warnung.
Baugenehmigung oder Gebührenbescheid.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das städtische Bauamt bearbeitet Lenas Antrag auf eine Baugenehmigung. Auf ihre Nachfrage teilt eine Mitarbeiterin mit, dass die Prüfung noch läuft und bisher keine Entscheidung getroffen wurde.

Trifft „Schlicht-hoheitliches Handeln“ hier zu?

„Schlicht-hoheitliches Handeln“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Verwaltungshandeln
    Die Mitarbeiterin handelt für das städtische Bauamt bei dessen Verwaltungsaufgaben.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentlich-rechtliche Handlungsform
    Die Auskunft betrifft ein behördliches Genehmigungsverfahren nach öffentlichem Baurecht.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Regelungscharakter
    Die Mitarbeiterin informiert lediglich über den Bearbeitungsstand, ohne verbindlich über Rechte oder Pflichten zu entscheiden.
    erfüllt
BFall B

2Das städtische Bauamt bearbeitet Lenas Antrag auf eine Baugenehmigung. 1Nach der Prüfung teilt das Bauamt Lena schriftlich mit, dass es ihren Antrag auf eine Baugenehmigung ablehnt.

Trifft „Schlicht-hoheitliches Handeln“ hier zu?

„Schlicht-hoheitliches Handeln“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Regelungscharakter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Verwaltungshandeln
    Das städtische Bauamt handelt bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentlich-rechtliche Handlungsform
    Das Bauamt entscheidet im behördlichen Genehmigungsverfahren nach öffentlichem Baurecht.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Regelungscharakter
    Die Ablehnung entscheidet verbindlich über den Antrag und ist ein Verwaltungsakt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerMangels Regelungscharakters wird ein Amtshaftungsanspruch von vornherein ausgeschlossen.

RichtigAuch schlicht-hoheitliches Handeln kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Amtshaftungsanspruch begründen.

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