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326 Definitionen

Allgemeine Leistungsklage

(—) · Öffentliches Recht

Die allgemeine Leistungsklage ist die verwaltungsgerichtliche Klage, mit der ein Kläger ein Tun, Dulden oder Unterlassen begehrt, das weder Erlass noch Aufhebung eines Verwaltungsakts zum Gegenstand hat. Sie ist in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, aber als ungeschriebene Klageart allgemein anerkannt und statthaft, wenn das begehrte Handeln kein Verwaltungsakt ist.

Merksatz

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz kann auch auf tatsächliches Handeln statt auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sein.

Welche Klage passt zum Leistungsbegehren?Maßgeblich ist, ob die begehrte Leistung im Erlass eines Verwaltungsakts besteht.
Allgemeine Leistungsklage
Verpflichtungsklage
Klageziel
Tun, Dulden oder Unterlassen ohne Erlass oder Aufhebung eines Verwaltungsakts
Erlass eines Verwaltungsakts
Gesetzliche Regelung
Nicht ausdrücklich in der VwGO geregelt
In § 42 Abs. 1 VwGO geregelt

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt veröffentlicht auf ihrer amtlichen Internetseite die falsche Behauptung, Anna habe bei einer Bürgerversammlung städtische Mitarbeiter beleidigt. Anna beantragt beim Verwaltungsgericht, die Stadt zur Löschung dieser Behauptung von ihrer Internetseite zu verurteilen.

Trifft „Allgemeine Leistungsklage“ hier zu?

„Allgemeine Leistungsklage“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Begehren auf Tun, Dulden oder Unterlassen
    Anna verlangt mit der Löschung ein aktives Tun der Stadt.
    erfüllt
  2. 2
    Weder Erlass noch Aufhebung eines Verwaltungsakts
    Die Entfernung einer Äußerung von der Internetseite ist tatsächliches Handeln und weder Erlass noch Aufhebung eines Verwaltungsakts.
    erfüllt
BFall B

Ben möchte auf seinem Grundstück ein Wohnhaus bauen und hat dafür bei der Stadt eine Baugenehmigung beantragt. Die Stadt hat seinen Antrag abgelehnt. 1Ben beantragt beim Verwaltungsgericht, die Stadt zur Erteilung der Baugenehmigung zu verurteilen.

Trifft „Allgemeine Leistungsklage“ hier zu?

„Allgemeine Leistungsklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Weder Erlass noch Aufhebung eines Verwaltungsakts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Begehren auf Tun, Dulden oder Unterlassen
    Ben verlangt mit der Erteilung der Genehmigung ein aktives Tun der Stadt.
    erfüllt
  2. 2
    Weder Erlass noch Aufhebung eines Verwaltungsakts
    Die begehrte Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt, dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage verfolgt wird.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einem Unterlassungsbegehren wird die allgemeine Leistungsklage ausgeschlossen, weil keine aktive Leistung verlangt wird.

RichtigAuch ein Dulden oder Unterlassen kann Gegenstand der allgemeinen Leistungsklage sein.

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