Definitionen
Allgemeine Leistungsklage
(—) · Öffentliches RechtDie allgemeine Leistungsklage ist die verwaltungsgerichtliche Klage, mit der ein Kläger ein Tun, Dulden oder Unterlassen begehrt, das weder Erlass noch Aufhebung eines Verwaltungsakts zum Gegenstand hat. Sie ist in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, aber als ungeschriebene Klageart allgemein anerkannt und statthaft, wenn das begehrte Handeln kein Verwaltungsakt ist.
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz kann auch auf tatsächliches Handeln statt auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt veröffentlicht auf ihrer amtlichen Internetseite die falsche Behauptung, Anna habe bei einer Bürgerversammlung städtische Mitarbeiter beleidigt. Anna beantragt beim Verwaltungsgericht, die Stadt zur Löschung dieser Behauptung von ihrer Internetseite zu verurteilen.
Trifft „Allgemeine Leistungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBegehren auf Tun, Dulden oder UnterlassenAnna verlangt mit der Löschung ein aktives Tun der Stadt.
- 2erfülltWeder Erlass noch Aufhebung eines VerwaltungsaktsDie Entfernung einer Äußerung von der Internetseite ist tatsächliches Handeln und weder Erlass noch Aufhebung eines Verwaltungsakts.
Ben möchte auf seinem Grundstück ein Wohnhaus bauen und hat dafür bei der Stadt eine Baugenehmigung beantragt. Die Stadt hat seinen Antrag abgelehnt. 1Ben beantragt beim Verwaltungsgericht, die Stadt zur Erteilung der Baugenehmigung zu verurteilen.
Trifft „Allgemeine Leistungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBegehren auf Tun, Dulden oder UnterlassenBen verlangt mit der Erteilung der Genehmigung ein aktives Tun der Stadt.
- 2fehltWeder Erlass noch Aufhebung eines VerwaltungsaktsDie begehrte Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt, dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage verfolgt wird.
Typische Fehler
FehlerBei einem Unterlassungsbegehren wird die allgemeine Leistungsklage ausgeschlossen, weil keine aktive Leistung verlangt wird.
RichtigAuch ein Dulden oder Unterlassen kann Gegenstand der allgemeinen Leistungsklage sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata