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Folgenbeseitigungsanspruch

(—) · Öffentliches Recht

Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ein gewohnheitsrechtlich anerkannter öffentlich-rechtlicher Anspruch des Bürgers gegen den Staat auf Beseitigung der noch andauernden rechtswidrigen Folgen eines hoheitlichen Eingriffs in ein subjektives Recht des Anspruchstellers, sofern die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich und rechtlich möglich und dem Hoheitsträger zumutbar ist. Die Folgen müssen dem hoheitlichen Eingriff unmittelbar zuzurechnen sein; der Eingriff selbst muss nicht rechtswidrig gewesen sein.

Merksatz

Die fortdauernden Folgen können rechtswidrig sein, obwohl der hoheitliche Eingriff ursprünglich rechtmäßig war.

Folgen beseitigen oder Eingriffe verhindern?Links geht es um einen hinterlassenen Zustand, rechts um die Abwehr eines drohenden oder fortgesetzten Eingriffs.
Folgenbeseitigungsanspruch
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
Ansatzpunkt
Fortdauernde rechtswidrige Folgen eines Eingriffs
Drohender oder fortgesetzter rechtswidriger Eingriff
Ziel
Den ursprünglichen Zustand wiederherstellen
Den Eingriff verhindern oder beenden

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt lässt bei der Erneuerung einer öffentlichen Straße Schotter auf Leas privater Einfahrt abladen. Lea gehört das Grundstück; sie hat der Lagerung nicht zugestimmt, und eine behördliche Anordnung gibt es nicht. Der Schotter liegt noch immer dort und versperrt die Einfahrt. Mit dem vorhandenen Bagger könnte die Stadt ihn in einer halben Stunde auf die freie städtische Lagerfläche bringen.

Trifft „Folgenbeseitigungsanspruch“ hier zu?

„Folgenbeseitigungsanspruch“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitlicher Eingriff
    Die Ablagerung erfolgt im Rahmen der hoheitlichen Straßenbauaufgabe.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenes subjektives Recht des Anspruchstellers
    Die Lagerung auf der Einfahrt beeinträchtigt Leas Eigentum.
    erfüllt
  3. 3
    Fortdauernde rechtswidrige Folgen
    Die Eigentumsbeeinträchtigung dauert an, ohne dass Lea die Lagerung dulden muss.
    erfüllt
  4. 4
    Unmittelbare Zurechenbarkeit der Folgen
    Die blockierte Einfahrt ist die unmittelbare Folge der städtischen Ablagerung.
    erfüllt
  5. 5
    Mögliche und zumutbare Wiederherstellung
    Der einfache Abtransport stellt die freie Einfahrt ohne rechtliche oder unzumutbare Hindernisse wieder her.
    erfüllt
BFall B

Bei der Erneuerung einer öffentlichen Straße lässt die Stadt Leas handgefertigte, einzigartige Glasskulptur von ihrem Grundstück entfernen, um dort Baumaterial zu lagern. Lea gehört die Skulptur; sie hat die Entfernung nicht erlaubt, und eine behördliche Anordnung gibt es nicht. Beim Aufladen zerquetscht der Greifarm des städtischen Baggers die Skulptur vollständig, sodass nur feiner Glasstaub zurückbleibt. Fachleute bestätigen, dass weder das Original wiederhergestellt noch eine gleichwertige Nachbildung hergestellt werden kann.

Trifft „Folgenbeseitigungsanspruch“ hier zu?

„Folgenbeseitigungsanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mögliche und zumutbare Wiederherstellung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitlicher Eingriff
    Die Entfernung erfolgt im Rahmen der hoheitlichen Straßenbauaufgabe.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenes subjektives Recht des Anspruchstellers
    Die Entfernung und Zerstörung greifen in Leas Eigentum ein.
    erfüllt
  3. 3
    Fortdauernde rechtswidrige Folgen
    Der durch die unbefugte Zerstörung geschaffene Zustand besteht weiterhin.
    erfüllt
  4. 4
    Unmittelbare Zurechenbarkeit der Folgen
    Die Zerstörung entsteht unmittelbar bei der von der Stadt veranlassten Entfernung.
    erfüllt
  5. 5
    Mögliche und zumutbare Wiederherstellung
    Die vollständige Zerstörung schließt auch eine gleichwertige Wiederherstellung aus.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Anspruch wird als Grundlage für eine bloße Geldentschädigung wegen eingetretener Schäden behandelt.

RichtigDer Anspruch ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet, nicht auf bloßen Schadensausgleich in Geld.

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