Definitionen
Folgenbeseitigungsanspruch
(—) · Öffentliches RechtDer Folgenbeseitigungsanspruch ist ein gewohnheitsrechtlich anerkannter öffentlich-rechtlicher Anspruch des Bürgers gegen den Staat auf Beseitigung der noch andauernden rechtswidrigen Folgen eines hoheitlichen Eingriffs in ein subjektives Recht des Anspruchstellers, sofern die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich und rechtlich möglich und dem Hoheitsträger zumutbar ist. Die Folgen müssen dem hoheitlichen Eingriff unmittelbar zuzurechnen sein; der Eingriff selbst muss nicht rechtswidrig gewesen sein.
Die fortdauernden Folgen können rechtswidrig sein, obwohl der hoheitliche Eingriff ursprünglich rechtmäßig war.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt lässt bei der Erneuerung einer öffentlichen Straße Schotter auf Leas privater Einfahrt abladen. Lea gehört das Grundstück; sie hat der Lagerung nicht zugestimmt, und eine behördliche Anordnung gibt es nicht. Der Schotter liegt noch immer dort und versperrt die Einfahrt. Mit dem vorhandenen Bagger könnte die Stadt ihn in einer halben Stunde auf die freie städtische Lagerfläche bringen.
Trifft „Folgenbeseitigungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitlicher EingriffDie Ablagerung erfolgt im Rahmen der hoheitlichen Straßenbauaufgabe.
- 2erfülltBetroffenes subjektives Recht des AnspruchstellersDie Lagerung auf der Einfahrt beeinträchtigt Leas Eigentum.
- 3erfülltFortdauernde rechtswidrige FolgenDie Eigentumsbeeinträchtigung dauert an, ohne dass Lea die Lagerung dulden muss.
- 4erfülltUnmittelbare Zurechenbarkeit der FolgenDie blockierte Einfahrt ist die unmittelbare Folge der städtischen Ablagerung.
- 5erfülltMögliche und zumutbare WiederherstellungDer einfache Abtransport stellt die freie Einfahrt ohne rechtliche oder unzumutbare Hindernisse wieder her.
Bei der Erneuerung einer öffentlichen Straße lässt die Stadt Leas handgefertigte, einzigartige Glasskulptur von ihrem Grundstück entfernen, um dort Baumaterial zu lagern. Lea gehört die Skulptur; sie hat die Entfernung nicht erlaubt, und eine behördliche Anordnung gibt es nicht. Beim Aufladen zerquetscht der Greifarm des städtischen Baggers die Skulptur vollständig, sodass nur feiner Glasstaub zurückbleibt. Fachleute bestätigen, dass weder das Original wiederhergestellt noch eine gleichwertige Nachbildung hergestellt werden kann.
Trifft „Folgenbeseitigungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitlicher EingriffDie Entfernung erfolgt im Rahmen der hoheitlichen Straßenbauaufgabe.
- 2erfülltBetroffenes subjektives Recht des AnspruchstellersDie Entfernung und Zerstörung greifen in Leas Eigentum ein.
- 3erfülltFortdauernde rechtswidrige FolgenDer durch die unbefugte Zerstörung geschaffene Zustand besteht weiterhin.
- 4erfülltUnmittelbare Zurechenbarkeit der FolgenDie Zerstörung entsteht unmittelbar bei der von der Stadt veranlassten Entfernung.
- 5fehltMögliche und zumutbare WiederherstellungDie vollständige Zerstörung schließt auch eine gleichwertige Wiederherstellung aus.
Typische Fehler
FehlerDer Anspruch wird als Grundlage für eine bloße Geldentschädigung wegen eingetretener Schäden behandelt.
RichtigDer Anspruch ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet, nicht auf bloßen Schadensausgleich in Geld.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata