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Verwaltungsrechtsweg

§ 40 I 1 VwGO · Öffentliches Recht

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt und keine abdrängende Sonderzuweisung an ein anderes Gericht besteht. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht angehört (modifizierte Subjektstheorie).

Merksatz

Nicht der Behördenkontakt, sondern die streitentscheidende Norm bestimmt, ob ein Streit öffentlich-rechtlich ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Bauaufsichtsbehörde lehnt Noras Antrag auf eine Baugenehmigung ab, weil ihr geplantes Haus den vorgeschriebenen Abstand zum Nachbargrundstück unterschreite. Nora möchte die Behörde gerichtlich zur Erteilung der Genehmigung verpflichten.

Trifft „Verwaltungsrechtsweg“ hier zu?

„Verwaltungsrechtsweg“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
    Die streitentscheidenden baurechtlichen Vorschriften berechtigen oder verpflichten die Bauaufsichtsbehörde gerade als Hoheitsträger.
    erfüllt
  2. 2
    Nichtverfassungsrechtlicher Art
    Der Streit zwischen Nora und der Behörde betrifft einen baurechtlichen Genehmigungsanspruch, kein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis.
    erfüllt
  3. 3
    Keine abdrängende Sonderzuweisung
    Für den Streit um die Erteilung einer Baugenehmigung besteht keine Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit.
    erfüllt
BFall B

1Die Polizei lässt Pauls im Halteverbot abgestelltes Auto auf ihren Verwahrplatz bringen. Beim Sichern des Autos auf dem Platz lässt ein Polizeibeamter ein schweres Werkzeug auf die Motorhaube fallen. 2Paul verlangt vom Land die Reparaturkosten wegen der Beschädigung während der Aufbewahrung.

Trifft „Verwaltungsrechtsweg“ hier zu?

„Verwaltungsrechtsweg“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine abdrängende Sonderzuweisung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
    Die polizeilich veranlasste Aufbewahrung begründet ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, aus dessen Pflichten Paul seinen Anspruch herleitet.
    erfüllt
  2. 2
    Nichtverfassungsrechtlicher Art
    Der Streit betrifft den Ersatz eines Sachschadens aus der polizeilichen Verwahrung und kein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis.
    erfüllt
  3. 3
    Keine abdrängende Sonderzuweisung
    Für den vermögensrechtlichen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung eröffnet § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO den ordentlichen Rechtsweg.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Beteiligung einer Behörde wird bereits als ausreichend für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit angesehen.

RichtigEntscheidend ist die Zuordnung der streitentscheidenden Norm zum öffentlichen Recht, nicht allein die Beteiligung einer Behörde.

Voraussetzung vergessen

FehlerNach der Einordnung als öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlich wird die Rechtswegprüfung beendet.

RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob eine abdrängende Sonderzuweisung den Streit einer anderen Gerichtsbarkeit zuordnet.

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