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Regelungswille

§ 35 VwVfG · Öffentliches Recht

Regelungswille ist das nach außen erkennbare Bewusstsein und der Wille der Behörde, durch eine Maßnahme eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen und damit eine hoheitliche Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts zu treffen.

Merksatz

Bloße Informationen genügen nicht; die behördliche Erklärung muss auf rechtliche Verbindlichkeit zielen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Bauamt schreibt der Eigentümerin eines Hauses: „2Ab sofort dürfen Sie den baufälligen Balkon Ihres Hauses nicht mehr betreten.“

Trifft „Regelungswille“ hier zu?

„Regelungswille“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßnahme einer Behörde
    Das Bauamt handelt als Behörde durch ein Schreiben.
    erfüllt
  2. 2
    Nach außen erkennbarer Wille zu einer verbindlichen hoheitlichen Regelung
    Das Schreiben legt für die Eigentümerin erkennbar ein verbindliches Betretungsverbot fest.
    erfüllt
BFall B

1Das Bauamt schickt der Eigentümerin eines Hauses auf ihre Bitte eine Liste mit Bauunternehmen für die Sanierung ihres Balkons. In dem Begleitschreiben steht: „Wir übermitteln nur die erbetenen Kontaktdaten und schreiben Ihnen damit nichts vor.“

Trifft „Regelungswille“ hier zu?

„Regelungswille“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nach außen erkennbarer Wille zu einer verbindlichen hoheitlichen Regelung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßnahme einer Behörde
    Das Bauamt handelt als Behörde durch die Übersendung der Liste.
    erfüllt
  2. 2
    Nach außen erkennbarer Wille zu einer verbindlichen hoheitlichen Regelung
    Die Kontaktliste informiert lediglich und soll keine Rechte oder Pflichten verbindlich festlegen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Einordnung wird allein auf die interne Absicht der Behörde abgestellt.

RichtigMaßgeblich ist der nach außen erkennbare Erklärungsgehalt, nicht eine verborgen gebliebene Absicht.

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