Definitionen
Regelungswille
§ 35 VwVfG · Öffentliches RechtRegelungswille ist das nach außen erkennbare Bewusstsein und der Wille der Behörde, durch eine Maßnahme eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen und damit eine hoheitliche Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts zu treffen.
Bloße Informationen genügen nicht; die behördliche Erklärung muss auf rechtliche Verbindlichkeit zielen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das Bauamt schreibt der Eigentümerin eines Hauses: „2Ab sofort dürfen Sie den baufälligen Balkon Ihres Hauses nicht mehr betreten.“
Trifft „Regelungswille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMaßnahme einer BehördeDas Bauamt handelt als Behörde durch ein Schreiben.
- 2erfülltNach außen erkennbarer Wille zu einer verbindlichen hoheitlichen RegelungDas Schreiben legt für die Eigentümerin erkennbar ein verbindliches Betretungsverbot fest.
1Das Bauamt schickt der Eigentümerin eines Hauses auf ihre Bitte eine Liste mit Bauunternehmen für die Sanierung ihres Balkons. In dem Begleitschreiben steht: „Wir übermitteln nur die erbetenen Kontaktdaten und schreiben Ihnen damit nichts vor.“
Trifft „Regelungswille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMaßnahme einer BehördeDas Bauamt handelt als Behörde durch die Übersendung der Liste.
- 2fehltNach außen erkennbarer Wille zu einer verbindlichen hoheitlichen RegelungDie Kontaktliste informiert lediglich und soll keine Rechte oder Pflichten verbindlich festlegen.
Typische Fehler
FehlerBei der Einordnung wird allein auf die interne Absicht der Behörde abgestellt.
RichtigMaßgeblich ist der nach außen erkennbare Erklärungsgehalt, nicht eine verborgen gebliebene Absicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema