Definitionen
Gesamtprokura
§ 48 Abs. 2 HGB · ZivilrechtGesamtprokura ist eine Prokura, bei der die Vertretungsmacht an die Mitwirkung eines oder mehrerer weiterer Prokuristen oder, bei gemischter Gesamtprokura, eines vertretungsberechtigten Organmitglieds, etwa eines vertretungsberechtigten Gesellschafters, gebunden ist.
Nicht die Anzahl der Prokuristen, sondern die Bindung an weitere Mitwirkende ist entscheidend.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Einzelkauffrau Nora führt einen im Handelsregister eingetragenen Großhandel und 1erteilt Ben und Lea ausdrücklich Prokura. Sie erklärt dabei, 2dass Ben und Lea den Betrieb nur gemeinsam vertreten können.
Trifft „Gesamtprokura“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErteilte ProkuraDie Inhaberin des Handelsgeschäfts hat beiden ausdrücklich Prokura erteilt.
- 2erfülltBindung an die Mitwirkung weiterer VertretungsberechtigterJeder ist bei der Vertretung auf die Mitwirkung des anderen Prokuristen angewiesen.
Die Einzelkauffrau Nora führt einen im Handelsregister eingetragenen Großhandel und 1erteilt Ben und Lea ausdrücklich Prokura. Sie erklärt dabei, dass jeder von beiden den Betrieb allein vertreten kann.
Trifft „Gesamtprokura“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErteilte ProkuraDie Inhaberin des Handelsgeschäfts hat beiden ausdrücklich Prokura erteilt.
- 2fehltBindung an die Mitwirkung weiterer VertretungsberechtigterJeder kann allein vertreten und benötigt die Mitwirkung des anderen nicht.
Typische Fehler
FehlerBei der gemischten Gesamtprokura wird die bloße Gesellschafterstellung als ausreichende Mitwirkungsbefugnis behandelt.
RichtigDer mitwirkende Gesellschafter muss organschaftlich zur Vertretung berechtigt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema