Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen

Filialprokura

§ 50 Abs. 3 HGB · Zivilrecht

Die Filialprokura ist eine auf den Betrieb einer bestimmten Niederlassung des Handelsgeschäfts beschränkte Prokura, deren Beschränkung auch gegenüber Dritten wirkt. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsinhaber mehrere Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betreibt; ein die Zweigniederlassung kennzeichnender Firmenzusatz genügt. Innerhalb des gesetzlichen Prokuraumfangs erfasst sie auch außergewöhnliche Geschäfte mit Bezug zu dieser Niederlassung.

Merksatz

Die Bindung an eine Niederlassung schließt außergewöhnliche Geschäfte nicht aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die Bergmann Handels GmbH betreibt eine Hauptniederlassung in Leipzig und eine Zweigniederlassung in Dresden. 3Die Hauptniederlassung führt die Firma „Bergmann Handels GmbH“, die Zweigniederlassung die Firma „Bergmann Handels GmbH, Zweigniederlassung Dresden“. 1Die einzige Geschäftsführerin erteilt Paul ausdrücklich Prokura nur für den Betrieb der Dresdner Niederlassung.

Trifft „Filialprokura“ hier zu?

„Filialprokura“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschränkung auf eine bestimmte Niederlassung
    Pauls Prokura wird ausdrücklich auf den Betrieb in Dresden begrenzt.
    erfüllt
  2. 2
    Mehrere Niederlassungen desselben Geschäftsinhabers
    Beide Niederlassungen werden von derselben GmbH betrieben.
    erfüllt
  3. 3
    Verschiedene Firmen der Niederlassungen
    Der kennzeichnende Zweigniederlassungszusatz genügt zur Unterscheidung der Firmen.
    erfüllt
BFall B

2Die Bergmann Handels GmbH betreibt eine Hauptniederlassung in Leipzig und eine Zweigniederlassung in Dresden. Beide Niederlassungen werden ausschließlich unter der Firma „Bergmann Handels GmbH“ ohne Ortsangabe oder sonstigen Zusatz betrieben. 1Die einzige Geschäftsführerin erteilt Paul ausdrücklich Prokura nur für den Betrieb der Dresdner Niederlassung.

Trifft „Filialprokura“ hier zu?

„Filialprokura“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verschiedene Firmen der Niederlassungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschränkung auf eine bestimmte Niederlassung
    Die Erteilung enthält eine ausdrückliche Begrenzung auf den Betrieb in Dresden.
    erfüllt
  2. 2
    Mehrere Niederlassungen desselben Geschäftsinhabers
    Beide Niederlassungen gehören zum Geschäft derselben GmbH.
    erfüllt
  3. 3
    Verschiedene Firmen der Niederlassungen
    Wegen der identischen Firmen wirkt die Niederlassungsbeschränkung nicht gegenüber Dritten.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Umfang wird wie bei der Handlungsvollmacht auf gewöhnliche Geschäfte der Niederlassung begrenzt.

RichtigAuch außergewöhnliche Geschäfte mit Niederlassungsbezug sind innerhalb des gesetzlichen Prokuraumfangs erfasst.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Niederlassungsbeschränkung wird ohne Prüfung der Firmen als gegenüber Dritten wirksam behandelt.

RichtigDie Außenwirkung setzt verschiedene Firmen voraus; ein kennzeichnender Zweigniederlassungszusatz genügt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.