Definitionen
Filialprokura
§ 50 Abs. 3 HGB · ZivilrechtDie Filialprokura ist eine auf den Betrieb einer bestimmten Niederlassung des Handelsgeschäfts beschränkte Prokura, deren Beschränkung auch gegenüber Dritten wirkt. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsinhaber mehrere Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betreibt; ein die Zweigniederlassung kennzeichnender Firmenzusatz genügt. Innerhalb des gesetzlichen Prokuraumfangs erfasst sie auch außergewöhnliche Geschäfte mit Bezug zu dieser Niederlassung.
Die Bindung an eine Niederlassung schließt außergewöhnliche Geschäfte nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die Bergmann Handels GmbH betreibt eine Hauptniederlassung in Leipzig und eine Zweigniederlassung in Dresden. 3Die Hauptniederlassung führt die Firma „Bergmann Handels GmbH“, die Zweigniederlassung die Firma „Bergmann Handels GmbH, Zweigniederlassung Dresden“. 1Die einzige Geschäftsführerin erteilt Paul ausdrücklich Prokura nur für den Betrieb der Dresdner Niederlassung.
Trifft „Filialprokura“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschränkung auf eine bestimmte NiederlassungPauls Prokura wird ausdrücklich auf den Betrieb in Dresden begrenzt.
- 2erfülltMehrere Niederlassungen desselben GeschäftsinhabersBeide Niederlassungen werden von derselben GmbH betrieben.
- 3erfülltVerschiedene Firmen der NiederlassungenDer kennzeichnende Zweigniederlassungszusatz genügt zur Unterscheidung der Firmen.
2Die Bergmann Handels GmbH betreibt eine Hauptniederlassung in Leipzig und eine Zweigniederlassung in Dresden. Beide Niederlassungen werden ausschließlich unter der Firma „Bergmann Handels GmbH“ ohne Ortsangabe oder sonstigen Zusatz betrieben. 1Die einzige Geschäftsführerin erteilt Paul ausdrücklich Prokura nur für den Betrieb der Dresdner Niederlassung.
Trifft „Filialprokura“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschränkung auf eine bestimmte NiederlassungDie Erteilung enthält eine ausdrückliche Begrenzung auf den Betrieb in Dresden.
- 2erfülltMehrere Niederlassungen desselben GeschäftsinhabersBeide Niederlassungen gehören zum Geschäft derselben GmbH.
- 3fehltVerschiedene Firmen der NiederlassungenWegen der identischen Firmen wirkt die Niederlassungsbeschränkung nicht gegenüber Dritten.
Typische Fehler
FehlerDer Umfang wird wie bei der Handlungsvollmacht auf gewöhnliche Geschäfte der Niederlassung begrenzt.
RichtigAuch außergewöhnliche Geschäfte mit Niederlassungsbezug sind innerhalb des gesetzlichen Prokuraumfangs erfasst.
FehlerDie Niederlassungsbeschränkung wird ohne Prüfung der Firmen als gegenüber Dritten wirksam behandelt.
RichtigDie Außenwirkung setzt verschiedene Firmen voraus; ein kennzeichnender Zweigniederlassungszusatz genügt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema