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Generalhandlungsvollmacht

§ 54 Abs. 1 HGB · Zivilrecht

Die Generalhandlungsvollmacht ist eine Handlungsvollmacht, die zur Vornahme aller Arten von Geschäften ermächtigt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt, ohne auf bestimmte Geschäfte oder Geschäftsarten beschränkt zu sein.

Merksatz

Die Breite der erfassten Geschäftsarten hebt die Grenze des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht auf.

General- oder Arthandlungsvollmacht?Die Ermächtigung betrifft links den gesamten gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, rechts nur eine bestimmte Geschäftsart.
Generalhandlungsvollmacht
Arthandlungsvollmacht
Ermächtigungsumfang
Für den gesamten gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.
Für eine bestimmte Geschäftsart des Betriebs.
Erfasste Geschäfte
Was im jeweiligen Handelsgewerbe üblicherweise anfällt.
Was bei der zugewiesenen Geschäftsart üblicherweise anfällt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Inhaberin eines Schreibwarenhandels erlaubt ihrer Mitarbeiterin, in ihrem Namen Verträge abzuschließen. Die Erlaubnis umfasst den Einkauf und Verkauf der üblichen Waren sowie alle anderen im Schreibwarenhandel üblichen Geschäftsarten. Prokura erteilt sie nicht.

Trifft „Generalhandlungsvollmacht“ hier zu?

„Generalhandlungsvollmacht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erteilung einer Handlungsvollmacht
    Die Mitarbeiterin erhält Vertretungsmacht für Geschäfte des Handelsbetriebs, ohne dass ihr Prokura erteilt wird.
    erfüllt
  2. 2
    Betriebsübliche Geschäfte
    Die Ermächtigung bezieht sich auf Geschäfte, die für einen Schreibwarenhandel üblich sind.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Beschränkung auf bestimmte Geschäfte oder Geschäftsarten
    Die Ermächtigung erfasst den gesamten gewöhnlichen Geschäftsbetrieb statt nur einzelner Aufgabenbereiche.
    erfüllt
BFall B

1Die Inhaberin eines Schreibwarenhandels erlaubt ihrer Mitarbeiterin, in ihrem Namen Verträge abzuschließen. Die Erlaubnis umfasst ausschließlich 2den Verkauf der im Schreibwarenhandel üblichen Waren, nicht aber den Einkauf oder andere Geschäftsarten. Prokura erteilt sie nicht.

Trifft „Generalhandlungsvollmacht“ hier zu?

„Generalhandlungsvollmacht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Beschränkung auf bestimmte Geschäfte oder Geschäftsarten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erteilung einer Handlungsvollmacht
    Die Mitarbeiterin erhält Vertretungsmacht für Geschäfte des Handelsbetriebs, ohne dass ihr Prokura erteilt wird.
    erfüllt
  2. 2
    Betriebsübliche Geschäfte
    Die erlaubten Warenverkäufe gehören zum gewöhnlichen Betrieb eines Schreibwarenhandels.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Beschränkung auf bestimmte Geschäfte oder Geschäftsarten
    Die Ermächtigung ist auf den Warenverkauf beschränkt und stellt deshalb eine Arthandlungsvollmacht dar.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Ermächtigung für zahlreiche einzelne Verkäufe wird bereits als Generalhandlungsvollmacht eingeordnet.

RichtigEntscheidend ist nicht die Zahl der Geschäfte, sondern die Erstreckung auf sämtliche gewöhnlichen Geschäftsarten des Betriebs.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Generalhandlungsvollmacht wird ohne Weiteres die Befugnis abgeleitet, für den Betrieb Darlehen aufzunehmen.

RichtigAuch bei einer Generalhandlungsvollmacht setzt die Darlehensaufnahme eine zusätzlich eingeräumte besondere Befugnis voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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