Definitionen
Generalhandlungsvollmacht
§ 54 Abs. 1 HGB · ZivilrechtDie Generalhandlungsvollmacht ist eine Handlungsvollmacht, die zur Vornahme aller Arten von Geschäften ermächtigt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt, ohne auf bestimmte Geschäfte oder Geschäftsarten beschränkt zu sein.
Die Breite der erfassten Geschäftsarten hebt die Grenze des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht auf.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Inhaberin eines Schreibwarenhandels erlaubt ihrer Mitarbeiterin, in ihrem Namen Verträge abzuschließen. Die Erlaubnis umfasst den Einkauf und Verkauf der üblichen Waren sowie alle anderen im Schreibwarenhandel üblichen Geschäftsarten. Prokura erteilt sie nicht.
Trifft „Generalhandlungsvollmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErteilung einer HandlungsvollmachtDie Mitarbeiterin erhält Vertretungsmacht für Geschäfte des Handelsbetriebs, ohne dass ihr Prokura erteilt wird.
- 2erfülltBetriebsübliche GeschäfteDie Ermächtigung bezieht sich auf Geschäfte, die für einen Schreibwarenhandel üblich sind.
- 3erfülltKeine Beschränkung auf bestimmte Geschäfte oder GeschäftsartenDie Ermächtigung erfasst den gesamten gewöhnlichen Geschäftsbetrieb statt nur einzelner Aufgabenbereiche.
1Die Inhaberin eines Schreibwarenhandels erlaubt ihrer Mitarbeiterin, in ihrem Namen Verträge abzuschließen. Die Erlaubnis umfasst ausschließlich 2den Verkauf der im Schreibwarenhandel üblichen Waren, nicht aber den Einkauf oder andere Geschäftsarten. Prokura erteilt sie nicht.
Trifft „Generalhandlungsvollmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErteilung einer HandlungsvollmachtDie Mitarbeiterin erhält Vertretungsmacht für Geschäfte des Handelsbetriebs, ohne dass ihr Prokura erteilt wird.
- 2erfülltBetriebsübliche GeschäfteDie erlaubten Warenverkäufe gehören zum gewöhnlichen Betrieb eines Schreibwarenhandels.
- 3fehltKeine Beschränkung auf bestimmte Geschäfte oder GeschäftsartenDie Ermächtigung ist auf den Warenverkauf beschränkt und stellt deshalb eine Arthandlungsvollmacht dar.
Typische Fehler
FehlerEine Ermächtigung für zahlreiche einzelne Verkäufe wird bereits als Generalhandlungsvollmacht eingeordnet.
RichtigEntscheidend ist nicht die Zahl der Geschäfte, sondern die Erstreckung auf sämtliche gewöhnlichen Geschäftsarten des Betriebs.
FehlerAus der Generalhandlungsvollmacht wird ohne Weiteres die Befugnis abgeleitet, für den Betrieb Darlehen aufzunehmen.
RichtigAuch bei einer Generalhandlungsvollmacht setzt die Darlehensaufnahme eine zusätzlich eingeräumte besondere Befugnis voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema