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Pflichtteilsverzicht

§ 2346 BGB · Zivilrecht

Der Pflichtteilsverzicht ist ein vertraglicher Verzicht eines pflichtteilsberechtigten Abkömmlings, Ehegatten oder Elternteils gegenüber dem Erblasser, durch den der Verzichtende seinen Pflichtteilsanspruch für den Erbfall im Voraus aufgibt; der Verzicht bedarf der notariellen Beurkundung und bewirkt, dass der Verzichtende im Erbfall so behandelt wird, als ob er nicht pflichtteilsberechtigt wäre.

Merksatz

Der Verzicht auf den Pflichtteil lässt das gesetzliche Erbrecht unberührt.

Pflichtteilsverzicht oder Erbverzicht?Beide Verträge beseitigen das Pflichtteilsrecht. Nur der umfassende Erbverzicht beseitigt zusätzlich das gesetzliche Erbrecht.
Pflichtteilsverzicht
Umfassender Erbverzicht
Gesetzliches Erbrecht
Bleibt bestehen.
Entfällt.
Pflichtteilsrecht
Entfällt.
Entfällt ebenfalls.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der verwitwete Paul und seine volljährige Tochter Anna schließen zu Pauls Lebzeiten eine Vereinbarung. 2Darin erklärt Anna, dass sie die Geldzahlung aufgibt, die ihr nach Pauls Tod bei einer Enterbung zustünde; ihr gesetzliches Erbrecht soll unverändert bleiben. 3Ein Notar beurkundet die Vereinbarung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider.

Trifft „Pflichtteilsverzicht“ hier zu?

„Pflichtteilsverzicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Einigung eines Pflichtteilsberechtigten mit dem Erblasser
    Anna gehört als Tochter zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis und einigt sich mit ihrem Vater als künftigem Erblasser.
    erfüllt
  2. 2
    Vorausverzicht auf den Pflichtteilsanspruch als Vertragsinhalt
    Die Vereinbarung richtet sich auf die Aufgabe des Pflichtteilsanspruchs vor dem Erbfall.
    erfüllt
  3. 3
    Notarielle Beurkundung
    Der Vertrag wird in der erforderlichen notariellen Form geschlossen.
    erfüllt
BFall B

1Der verwitwete Paul und seine volljährige Tochter Anna schließen zu Pauls Lebzeiten eine Vereinbarung. 2Darin erklärt Anna, dass sie die Geldzahlung aufgibt, die ihr nach Pauls Tod bei einer Enterbung zustünde; ihr gesetzliches Erbrecht soll unverändert bleiben. Beide unterschreiben die Vereinbarung zu Hause, ohne einen Notar einzuschalten.

Trifft „Pflichtteilsverzicht“ hier zu?

„Pflichtteilsverzicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Notarielle Beurkundung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Einigung eines Pflichtteilsberechtigten mit dem Erblasser
    Die erforderliche Einigung zwischen der pflichtteilsberechtigten Tochter und ihrem Vater liegt vor.
    erfüllt
  2. 2
    Vorausverzicht auf den Pflichtteilsanspruch als Vertragsinhalt
    Inhaltlich wollen beide den künftigen Pflichtteilsanspruch ausschließen.
    erfüllt
  3. 3
    Notarielle Beurkundung
    Die privaten Unterschriften ersetzen die nach § 2348 BGB erforderliche notarielle Beurkundung nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Pflichtteilsverzicht wird wie ein umfassender Erbverzicht behandelt und der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

RichtigBeim auf den Pflichtteil beschränkten Verzicht bleibt das gesetzliche Erbrecht bestehen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin von beiden Beteiligten unterschriebenes privates Schriftstück wird für ausreichend gehalten.

RichtigDer Vertrag muss nach § 2348 BGB notariell beurkundet werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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