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Auskunftsanspruch

§ 260 BGB analog, § 242 BGB · Zivilrecht

Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB verpflichtet den Schuldner innerhalb einer bestehenden Rechtsbeziehung, dem Gläubiger die zur Durchsetzung oder Bezifferung eines Hauptanspruchs erforderlichen Informationen zu geben. Der Gläubiger muss über Bestehen oder Umfang seines Rechts in entschuldbarer Weise im Ungewissen sein, ohne sich die Informationen zumutbar selbst beschaffen zu können; der Schuldner muss sie unschwer und zumutbar erteilen können. Der Hauptanspruch muss grundsätzlich dem Grunde nach feststehen; bei vertraglichen Beziehungen genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit seines Bestehens.

Merksatz

Der allgemeine Auskunftsanspruch ersetzt keine zumutbare eigene Informationsbeschaffung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena hat Ben eine Maschine verkauft und mit ihm vereinbart, dass er ihr zusätzlich zum schon gezahlten Festpreis für jeden damit im Juni hergestellten Becher einen Euro zahlt. Nach Monatsende weiß Lena aus einer Nachricht von Ben, dass er im Juni Becher hergestellt hat, kennt aber deren Zahl nicht. Nur Ben kann auf die Produktionsdatei mit den Stückzahlen zugreifen; andere Informationsquellen hat Lena nicht. Ben kann die Gesamtzahl mit einem Klick anzeigen und Lena ohne zusätzliche Kosten und ohne Offenlegung weiterer Geschäftsdaten mitteilen.

Trifft „Auskunftsanspruch“ hier zu?

„Auskunftsanspruch“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Rechtsbeziehung
    Zwischen Lena und Ben besteht ein Kaufvertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichend gesicherter Hauptanspruch
    Durch die tatsächliche Produktion ist der vereinbarte zusätzliche Zahlungsanspruch entstanden.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderliche Informationen zur Anspruchsdurchsetzung
    Lena benötigt die Stückzahl, um ihren Zahlungsanspruch zu berechnen.
    erfüllt
  4. 4
    Entschuldbare Ungewissheit ohne zumutbare eigene Informationsbeschaffung
    Lena kennt die maßgebliche Zahl nicht und hat keine eigene Informationsquelle.
    erfüllt
  5. 5
    Unschwere und zumutbare Erteilung durch den Schuldner
    Ben kann die benötigte Information ohne nennenswerten Aufwand oder entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen weitergeben.
    erfüllt
BFall B

1Lena hat Ben eine Maschine verkauft und mit ihm vereinbart, dass er ihr zusätzlich zum schon gezahlten Festpreis 3für jeden damit im Juni hergestellten Becher einen Euro zahlt. 2Nach Monatsende weiß Lena aus einer Nachricht von Ben, dass er im Juni Becher hergestellt hat, kennt aber deren Zahl nicht. Die genaue Stückzahl steht in einer übersichtlichen gemeinsamen Online-Liste, die Lena jederzeit kostenlos öffnen kann, bisher aber ohne besonderen Grund nicht geöffnet hat. 5Ben kann die Gesamtzahl mit einem Klick anzeigen und Lena ohne zusätzliche Kosten und ohne Offenlegung weiterer Geschäftsdaten mitteilen.

Trifft „Auskunftsanspruch“ hier zu?

„Auskunftsanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entschuldbare Ungewissheit ohne zumutbare eigene Informationsbeschaffung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Rechtsbeziehung
    Zwischen Lena und Ben besteht ein Kaufvertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichend gesicherter Hauptanspruch
    Durch die tatsächliche Produktion ist der vereinbarte zusätzliche Zahlungsanspruch entstanden.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderliche Informationen zur Anspruchsdurchsetzung
    Die Stückzahl wird weiterhin benötigt, um die Höhe des Zahlungsanspruchs zu berechnen.
    erfüllt
  4. 4
    Entschuldbare Ungewissheit ohne zumutbare eigene Informationsbeschaffung
    Lena könnte die fehlende Zahl ohne Weiteres selbst nachlesen, sodass ihre Ungewissheit nicht entschuldbar ist.
    fehlt
  5. 5
    Unschwere und zumutbare Erteilung durch den Schuldner
    Ben könnte die benötigte Information ohne nennenswerten Aufwand oder entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen weitergeben.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

Fehler§ 260 BGB wird als selbstständige Grundlage einer allgemeinen Auskunftspflicht behandelt.

Richtig§ 260 BGB setzt eine bestehende Herausgabe- oder Auskunftspflicht voraus und regelt die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin nur denkbarer außervertraglicher Hauptanspruch wird als ausreichende Grundlage für die Auskunft behandelt.

RichtigBei außervertraglichen Hauptansprüchen muss grundsätzlich bereits feststehen, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht.

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