Definitionen
Pflichtteilsunwürdigkeit
§ 2345 BGB · ZivilrechtPflichtteilsunwürdigkeit liegt vor, wenn ein Pflichtteilsberechtigter einen der in § 2339 Abs. 1 BGB abschließend aufgezählten Unwürdigkeitsgründe verwirklicht hat (z. B. vorsätzliche rechtswidrige Tötung des Erblassers oder vorsätzliche rechtswidrige Verhinderung der Errichtung eines Testaments) und ein Anfechtungsberechtigter den Pflichtteilsanspruch durch Erklärung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten wirksam anficht. Eine Anfechtungsklage ist nicht erforderlich; die wirksame Anfechtung lässt den Pflichtteilsanspruch rückwirkend entfallen.
Der Unwürdigkeitsgrund allein beseitigt den Pflichtteilsanspruch noch nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Der verwitwete Vater von Lea und Ben hat Lea in einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament als einzige Erbin eingesetzt; Ben soll nichts erben. 2Ben erschießt den schlafenden Vater gezielt, um ihn zu töten; der Vater stirbt sofort. 3Ben verlangt anschließend von Lea, die alle Umstände der Tötung kennt, die Auszahlung seines Pflichtteils. 4Eine Woche nach dem Tod erklärt Lea ihrem Bruder in einem von ihm gelesenen Brief: „Wegen der Tötung unseres Vaters fechte ich deinen Anspruch auf den Pflichtteil an.“
Trifft „Pflichtteilsunwürdigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPflichtteilsberechtigungBen ist als von der Erbfolge ausgeschlossener Sohn grundsätzlich pflichtteilsberechtigt.
- 2erfülltUnwürdigkeitsgrund nach § 2339 Abs. 1 BGBDie vorsätzliche rechtswidrige Tötung des Erblassers erfüllt einen gesetzlichen Unwürdigkeitsgrund.
- 3erfülltAnfechtungsberechtigungLea kommt der Wegfall des gegen sie gerichteten Pflichtteilsanspruchs zugute.
- 4erfülltWirksame Anfechtung durch ErklärungLeas Erklärung erreicht Ben innerhalb der Anfechtungsfrist und bezeichnet den maßgeblichen Grund.
1Der verwitwete Vater von Lea und Ben hat Lea in einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament als einzige Erbin eingesetzt; Ben soll nichts erben. 2Ben erschießt den schlafenden Vater gezielt, um ihn zu töten; der Vater stirbt sofort. 3Ben verlangt anschließend von Lea, die alle Umstände der Tötung kennt, die Auszahlung seines Pflichtteils. Eine Woche nach dem Tod hat Lea sich gegenüber Ben noch nicht geäußert und auch sonst nichts gegen seine Forderung unternommen.
Trifft „Pflichtteilsunwürdigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPflichtteilsberechtigungBen ist als von der Erbfolge ausgeschlossener Sohn grundsätzlich pflichtteilsberechtigt.
- 2erfülltUnwürdigkeitsgrund nach § 2339 Abs. 1 BGBDie vorsätzliche rechtswidrige Tötung des Erblassers erfüllt einen gesetzlichen Unwürdigkeitsgrund.
- 3erfülltAnfechtungsberechtigungLea kommt der Wegfall des gegen sie gerichteten Pflichtteilsanspruchs zugute.
- 4fehltWirksame Anfechtung durch ErklärungLea hat keine Anfechtung erklärt; ihre Kenntnis der Tötung ersetzt die Erklärung nicht.
Typische Fehler
FehlerWie bei der Erbunwürdigkeit wird eine Anfechtungsklage verlangt und der Anspruchsverlust erst an die Rechtskraft des Urteils geknüpft.
RichtigBeim Pflichtteilsanspruch genügt die wirksame Anfechtungserklärung gegenüber dem Berechtigten; sie beseitigt den Anspruch rückwirkend.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema