Definitionen
Rechtsfähigkeit
§ 1 BGB · ZivilrechtRechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Entscheidend ist die Fähigkeit zur Rechtsträgerschaft, nicht das tatsächliche Bestehen einzelner Rechte oder Pflichten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die drei Monate alte Mia bekommt von ihrer Großmutter 200 Euro geschenkt; ihre Eltern nehmen das Geld für sie an. 1Anschließend kaufen die Eltern im Namen von Mia ein Kinderbett für 100 Euro auf Rechnung.
Trifft „Rechtsfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechte und Pflichten als BezugspunktAus Schenkung und Kauf entstehen Rechte und Pflichten, deren Zuordnung zu Mia in Frage steht.
- 2erfülltFähigkeit zur eigenen TrägerschaftMia kann als geborener Mensch selbst Eigentümerin des Geldes und Schuldnerin des Kaufpreises sein, obwohl ihre Eltern für sie handeln.
1Tom kauft für seinen Hund Bello einen Futternapf. Im Kaufvertrag stehen Toms Name und Adresse; Tom bezahlt mit seinem Geld.
Trifft „Rechtsfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechte und Pflichten als BezugspunktAus dem Kauf entstehen Rechte und Pflichten, und es stellt sich die Frage, ob Bello sie haben kann.
- 2fehltFähigkeit zur eigenen TrägerschaftBello ist als Tier kein Rechtssubjekt; die Rechte und Pflichten aus dem Kauf entstehen für Tom.
Typische Fehler
FehlerRechtsfähigkeit wird mit Geschäftsfähigkeit verwechselt und deshalb bei Säuglingen verneint.
RichtigEin Mensch ist bereits ab seiner vollständig abgeschlossenen Geburt rechtsfähig.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema