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Gewillkürte Prozessstandschaft

§ 51 ZPO · Zivilrecht

Die gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn jemand im eigenen Namen ein fremdes Recht aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Ermächtigung des Rechtsinhabers gerichtlich geltend macht, wobei der Prozessstandschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung haben muss.

Merksatz

Die Ermächtigung allein genügt nicht; der Kläger braucht auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse.

Wer handelt und wer ist Partei?Entscheidend ist, in wessen Namen der Prozess geführt wird. Die Befugnis zur Prozessführung macht den Prozessstandschafter nicht zum Vertreter.
Gewillkürte Prozessstandschaft
Prozessvertretung
Auftreten
Im eigenen Namen
Im Namen der vertretenen Partei
Parteistellung
Der Prozessstandschafter ist Partei.
Die vertretene Person ist Partei.
Eigenes Interesse
Ein eigenes schutzwürdiges Interesse ist erforderlich.
Ein eigenes Interesse des Vertreters ist nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Schreinerin Anna hat ihre Forderung gegen Ben auf Zahlung für einen gelieferten Schrank zur Sicherung ihres Bankdarlehens an ihre Bank übertragen. Die Bank hat Anna ausdrücklich erlaubt, die Forderung im eigenen Namen vor Gericht einzuklagen. Anna erhebt im eigenen Namen gegen Ben Klage auf Zahlung an die Bank. Nach der Vereinbarung mit der Bank wird jeder eingezogene Betrag auf Annas Darlehensschuld angerechnet.

Trifft „Gewillkürte Prozessstandschaft“ hier zu?

„Gewillkürte Prozessstandschaft“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln im eigenen Namen
    Anna tritt selbst als Klägerin auf und nicht als Vertreterin der Bank.
    erfüllt
  2. 2
    Geltendmachung eines fremden Rechts
    Durch die Abtretung ist die Bank Inhaberin der eingeklagten Forderung geworden.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtsgeschäftliche Ermächtigung des Rechtsinhabers
    Die Bank hat als Forderungsinhaberin die Prozessführung durch Anna gestattet.
    erfüllt
  4. 4
    Gerichtliche Geltendmachung
    Anna verfolgt die Forderung mit einer Klage vor Gericht.
    erfüllt
  5. 5
    Eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung
    Die Durchsetzung der Forderung verringert Annas eigene Schulden und dient damit ihrem wirtschaftlichen Interesse.
    erfüllt
BFall B

Schreinerin Anna hat ihre Forderung gegen Ben auf Zahlung für einen gelieferten Schrank zur Sicherung ihres Bankdarlehens an ihre Bank übertragen. Die Bank hat Anna von Anfang an ausdrücklich untersagt, die Forderung einzuziehen oder einzuklagen. Anna erhebt trotzdem im eigenen Namen gegen Ben Klage auf Zahlung an die Bank. Nach der Vereinbarung mit der Bank wird jeder eingezogene Betrag auf Annas Darlehensschuld angerechnet.

Trifft „Gewillkürte Prozessstandschaft“ hier zu?

„Gewillkürte Prozessstandschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtsgeschäftliche Ermächtigung des Rechtsinhabers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln im eigenen Namen
    Anna tritt selbst als Klägerin auf und nicht als Vertreterin der Bank.
    erfüllt
  2. 2
    Geltendmachung eines fremden Rechts
    Die eingeklagte Forderung steht nach der Abtretung der Bank zu.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtsgeschäftliche Ermächtigung des Rechtsinhabers
    Die Bank hat Anna die Prozessführung nicht gestattet, sondern ausdrücklich untersagt.
    fehlt
  4. 4
    Gerichtliche Geltendmachung
    Anna macht die Forderung durch eine Klage vor Gericht geltend.
    erfüllt
  5. 5
    Eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung
    Anna hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse, weil Zahlungen ihre Darlehensschuld verringern.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Prozessstandschafter wird als bloßer Vertreter des Rechtsinhabers behandelt.

RichtigDer Prozessstandschafter ist selbst Partei; ein Prozessvertreter handelt dagegen im Namen der vertretenen Partei.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Ermächtigung zur Prozessführung wird mit einer Übertragung des Anspruchs gleichgesetzt.

RichtigDie Ermächtigung ändert den Rechtsinhaber nicht; der Prozessstandschafter verfolgt weiterhin ein fremdes Recht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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