Definitionen
Parteifähigkeit
§ 50 ZPO · ZivilrechtParteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Zivilprozess als Kläger oder Beklagter aufzutreten, d.h. Partei eines Rechtsstreits zu sein; sie richtet sich nach der Rechtsfähigkeit und steht damit natürlichen Personen, juristischen Personen sowie parteifähigen Personenvereinigungen zu.
Entscheidend ist die rechtliche Eignung als Partei, nicht die Fähigkeit zum eigenständigen Führen des Prozesses.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die 30-jährige Lea hat einem Bekannten 500 Euro geliehen. 1Sie reicht in ihrem eigenen Namen beim Zivilgericht eine Klage gegen ihn auf Rückzahlung ein.
Trifft „Parteifähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zur Kläger- oder Beklagtenrolle im ZivilprozessEs geht um Leas Stellung als Klägerin in einem Zivilprozess.
- 2erfülltNatürliche Person, juristische Person oder parteifähige PersonenvereinigungLea ist als natürliche Person rechtsfähig und damit parteifähig.
Anna und Ben haben gemeinsam den Nachlass ihres Vaters Paul Berger geerbt und noch nicht untereinander aufgeteilt. 1Unter der Bezeichnung „Erbengemeinschaft nach Paul Berger“ wird beim Zivilgericht eine Klage gegen einen Mieter auf Zahlung ausstehender Miete eingereicht. In der Klageschrift steht ausdrücklich, dass nur die Gemeinschaft als solche und nicht Anna oder Ben persönlich klagen soll.
Trifft „Parteifähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zur Kläger- oder Beklagtenrolle im ZivilprozessGeprüft wird die Eignung der ausdrücklich benannten Gemeinschaft für die Klägerrolle im Zivilprozess.
- 2fehltNatürliche Person, juristische Person oder parteifähige PersonenvereinigungDie Erbengemeinschaft ist als solche weder rechtsfähig noch parteifähig; davon zu unterscheiden sind die einzelnen Miterben.
2Der zehnjährigen Mia gehört ein Fahrrad, das ein Nachbar bei sich behält. 1Ihre Eltern, die beide das Sorgerecht haben, reichen in Mias Namen beim Zivilgericht eine Klage gegen den Nachbarn auf Rückgabe des Fahrrads ein.
Trifft „Parteifähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zur Kläger- oder Beklagtenrolle im ZivilprozessKlägerin ist Mia, weil ihre Eltern die Klage in ihrem Namen erheben.
- 2erfülltNatürliche Person, juristische Person oder parteifähige PersonenvereinigungMia ist als natürliche Person parteifähig, obwohl sie den Prozess nicht selbst wirksam führen kann.
Typische Fehler
FehlerAus der Parteifähigkeit aller Mitglieder wird ohne weitere Prüfung auf die Parteifähigkeit ihrer Gemeinschaft geschlossen.
RichtigDie Parteifähigkeit der Gemeinschaft muss eigenständig geprüft werden; die Parteifähigkeit ihrer Mitglieder genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata