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Parteifähigkeit

§ 50 ZPO · Zivilrecht

Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Zivilprozess als Kläger oder Beklagter aufzutreten, d.h. Partei eines Rechtsstreits zu sein; sie richtet sich nach der Rechtsfähigkeit und steht damit natürlichen Personen, juristischen Personen sowie parteifähigen Personenvereinigungen zu.

Merksatz

Entscheidend ist die rechtliche Eignung als Partei, nicht die Fähigkeit zum eigenständigen Führen des Prozesses.

Parteifähigkeit oder Prozessfähigkeit?Links steht die Fähigkeit zur Parteirolle, rechts die Fähigkeit zum eigenständigen prozessualen Handeln.
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
Gegenstand
Fähigkeit, Kläger oder Beklagter zu sein
Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter wirksam vorzunehmen
Anknüpfung
Grundsätzlich Rechtsfähigkeit
Grundsätzlich Geschäftsfähigkeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die 30-jährige Lea hat einem Bekannten 500 Euro geliehen. 1Sie reicht in ihrem eigenen Namen beim Zivilgericht eine Klage gegen ihn auf Rückzahlung ein.

Trifft „Parteifähigkeit“ hier zu?

„Parteifähigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zur Kläger- oder Beklagtenrolle im Zivilprozess
    Es geht um Leas Stellung als Klägerin in einem Zivilprozess.
    erfüllt
  2. 2
    Natürliche Person, juristische Person oder parteifähige Personenvereinigung
    Lea ist als natürliche Person rechtsfähig und damit parteifähig.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben haben gemeinsam den Nachlass ihres Vaters Paul Berger geerbt und noch nicht untereinander aufgeteilt. 1Unter der Bezeichnung „Erbengemeinschaft nach Paul Berger“ wird beim Zivilgericht eine Klage gegen einen Mieter auf Zahlung ausstehender Miete eingereicht. In der Klageschrift steht ausdrücklich, dass nur die Gemeinschaft als solche und nicht Anna oder Ben persönlich klagen soll.

Trifft „Parteifähigkeit“ hier zu?

„Parteifähigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Natürliche Person, juristische Person oder parteifähige Personenvereinigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zur Kläger- oder Beklagtenrolle im Zivilprozess
    Geprüft wird die Eignung der ausdrücklich benannten Gemeinschaft für die Klägerrolle im Zivilprozess.
    erfüllt
  2. 2
    Natürliche Person, juristische Person oder parteifähige Personenvereinigung
    Die Erbengemeinschaft ist als solche weder rechtsfähig noch parteifähig; davon zu unterscheiden sind die einzelnen Miterben.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Prozessfähigkeit

2Der zehnjährigen Mia gehört ein Fahrrad, das ein Nachbar bei sich behält. 1Ihre Eltern, die beide das Sorgerecht haben, reichen in Mias Namen beim Zivilgericht eine Klage gegen den Nachbarn auf Rückgabe des Fahrrads ein.

Trifft „Parteifähigkeit“ hier zu?

„Parteifähigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zur Kläger- oder Beklagtenrolle im Zivilprozess
    Klägerin ist Mia, weil ihre Eltern die Klage in ihrem Namen erheben.
    erfüllt
  2. 2
    Natürliche Person, juristische Person oder parteifähige Personenvereinigung
    Mia ist als natürliche Person parteifähig, obwohl sie den Prozess nicht selbst wirksam führen kann.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Parteifähigkeit aller Mitglieder wird ohne weitere Prüfung auf die Parteifähigkeit ihrer Gemeinschaft geschlossen.

RichtigDie Parteifähigkeit der Gemeinschaft muss eigenständig geprüft werden; die Parteifähigkeit ihrer Mitglieder genügt nicht.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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