Definitionen
Anwaltszwang
§ 78 ZPO · ZivilrechtAnwaltszwang bezeichnet die gesetzliche Pflicht der Parteien, sich vor bestimmten Gerichten durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen; einer nicht selbst zur Vertretung berechtigten Partei fehlt insoweit die Postulationsfähigkeit, sodass sie Prozesshandlungen nur durch den Anwalt vornehmen kann. Vor den Landgerichten und höheren Zivilgerichten besteht grundsätzlich Anwaltszwang (§ 78 ZPO), sodass ohne die erforderliche anwaltliche Vertretung vorgenommene Prozesshandlungen unwirksam sind. Vor dem Bundesgerichtshof muss der vertretende Rechtsanwalt grundsätzlich dort zugelassen sein; die Ausnahmen des § 78 Abs. 2 und 3 ZPO und die Selbstvertretung nach § 78 Abs. 4 ZPO bleiben unberührt.
Entscheidend ist nicht anwaltlicher Rat, sondern grundsätzlich anwaltliches Handeln gegenüber dem Gericht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Bauunternehmen verklagt Lara 2vor dem Landgericht auf Zahlung von 30.000 Euro für Bauarbeiten. Lara ist keine Rechtsanwältin und möchte dem Gericht schriftlich mitteilen, dass sie bereits bezahlt hat.
Trifft „Anwaltszwang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltParteistellungLara ist als Beklagte Partei des gerichtlichen Verfahrens.
- 2erfülltGesetzliche Pflicht zur anwaltlichen VertretungFür die schriftliche Verteidigung in diesem Verfahren vor dem Landgericht benötigt Lara einen Rechtsanwalt.
1Ein Bauunternehmen verklagt Lara vor dem Amtsgericht auf Zahlung von 900 Euro für Bauarbeiten. Lara ist keine Rechtsanwältin und möchte dem Gericht schriftlich mitteilen, dass sie bereits bezahlt hat.
Trifft „Anwaltszwang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltParteistellungLara ist als Beklagte Partei des gerichtlichen Verfahrens.
- 2fehltGesetzliche Pflicht zur anwaltlichen VertretungIn diesem gewöhnlichen Zahlungsprozess vor dem Amtsgericht darf Lara ihre Verteidigung selbst übernehmen.
Typische Fehler
FehlerFür die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof wird die allgemeine Anwaltszulassung für ausreichend gehalten.
RichtigDer vertretende Rechtsanwalt benötigt grundsätzlich eine besondere Zulassung beim Bundesgerichtshof.
FehlerAuch ein zur Vertretung berechtigter Rechtsanwalt müsse für seinen eigenen Prozess stets einen anderen Rechtsanwalt beauftragen.
RichtigEin zur Vertretung berechtigter Rechtsanwalt darf den eigenen Prozess ohne einen weiteren Anwalt führen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata