Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata

Irrtum über den Kausalverlauf

StGB

Prüfung des Irrtums über den Kausalverlauf (Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf) im Rahmen des subjektiven Tatbestands

  • I. Objektiver Tatbestand
    • 1. Tathandlung

      Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung durch den Täter.

    • 2. Taterfolg

      Eintritt des tatbestandlich vorausgesetzten Erfolges in der Außenwelt.

    • 3. Kausalität (conditio-sine-qua-non-Formel)

      Die Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

    • Der Erfolg ist dem Täter objektiv zuzurechnen, wenn er die rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.

  • II. Subjektiver Tatbestand
    • 1. Vorsatz

      Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, d.h. Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.

      • a. Feststellung der Abweichung

        Zu prüfen ist, ob der tatsächlich eingetretene Kausalverlauf von dem vom Täter vorgestellten Verlauf abweicht.

      • b. Unwesentlichkeit der Abweichung (Grundregel)

        Eine Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf ist unbeachtlich, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt; der Vorsatz bleibt unberührt (h.M.).

      • c. Wesentlichkeit der Abweichung

        Liegt eine wesentliche Abweichung vor, entfällt der Vorsatz bezüglich des vollendeten Delikts; es kommt nur Versuch (hinsichtlich des ursprünglich geplanten Verlaufs) und ggf. Fahrlässigkeit (hinsichtlich des tatsächlich eingetretenen Erfolgs) in Betracht.

      • d. Sonderfall: Dolus generalis

        Irrtümliche Annahme des Täters, der Erfolg sei bereits eingetreten, obwohl er erst durch eine nachfolgende Handlung herbeigeführt wird. H.M.: Einheitliche Betrachtung scheidet aus; Prüfung in zwei Akten: erster Akt als Versuch, zweiter Akt als fahrlässige Vollendung, sofern die Abweichung wesentlich ist.

      • e. Sonderfall: Abweichung durch Dazwischentreten Dritter (Regressverbot)

        Tritt ein eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten in den Kausalverlauf ein, ist die Abweichung regelmäßig wesentlich; der Vorsatz des Ersttäters entfällt hinsichtlich des Enderfolgs, sofern das Verhalten des Dritten nicht vom Vorsatz umfasst war.

  • III. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe sind gesondert zu prüfen.

  • IV. Schuld

    Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB), Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) und Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens.

  • V. Konkurrenzen und Ergebnis
    • 1. Vollendetes vorsätzliches Delikt

      Bei unwesentlicher Abweichung: Strafbarkeit wegen vollendeten vorsätzlichen Delikts.

    • 2. Versuch und Fahrlässigkeit

      Bei wesentlicher Abweichung: Versuch des vorsätzlichen Delikts (§§ 22, 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit fahrlässiger Begehung (sofern unter Strafe gestellt), soweit die Voraussetzungen jeweils vorliegen.

K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.