Definitionen
Kausalität des Irrtums
§ 119 BGB · ZivilrechtDie Kausalität des Irrtums ist gegeben, wenn der Irrende die Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte; der Irrtum muss also für die Abgabe der Erklärung ursächlich gewesen sein.
Ein Irrtum rechtfertigt keine Anfechtung, wenn der Erklärende sich auch ohne ihn genauso entschieden hätte.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Händlerin möchte einem Kunden einen Schreibtisch für 900 Euro anbieten; auch vergleichbare Schreibtische kosten 900 Euro. In der Nachricht tippt sie versehentlich 90 Euro und schickt sie ab. Hätte sie den Tippfehler bemerkt, hätte sie die Nachricht nicht mit diesem Preis abgeschickt.
Trifft „Kausalität des Irrtums“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrrtum des ErklärendenDie Händlerin erklärt versehentlich einen anderen Preis als den gewollten.
- 2erfülltKeine Abgabe bei Kenntnis und verständiger WürdigungSie hätte den Verkauf zu 90 Euro abgelehnt, was angesichts des üblichen Preises auch verständlich ist.
Eine Händlerin möchte einem Kunden einen Schreibtisch für 900 Euro anbieten; auch vergleichbare Schreibtische kosten 900 Euro. 1In der Nachricht tippt sie versehentlich 90 Euro und schickt sie ab. Sie hätte die Nachricht auch nach Entdeckung des Tippfehlers unverändert abgeschickt, weil sie den Schreibtisch ohnehin um jeden Preis loswerden wollte.
Trifft „Kausalität des Irrtums“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrrtum des ErklärendenDie Händlerin erklärt versehentlich einen anderen Preis als den gewollten.
- 2fehltKeine Abgabe bei Kenntnis und verständiger WürdigungBereits die subjektive Ursächlichkeit fehlt, weil sie dieselbe Erklärung auch bei Kenntnis des Tippfehlers abgegeben hätte.
Typische Fehler
FehlerEs wird ausschließlich geprüft, ob der Erklärende persönlich von der Erklärung abgesehen hätte.
RichtigZusätzlich muss die Nichtabgabe bei richtiger Kenntnis auch unter verständiger Würdigung des konkreten Falls nachvollziehbar sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema