Definitionen
Erklärungsakt
ZivilrechtDer Erklärungsakt ist das nach außen gerichtete, willentliche Verhalten einer Person, das nach seinem objektiven Erklärungswert einen rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck bringt und den äußeren Tatbestand einer Willenserklärung bildet. Er kann auch ohne ein Gegenüber erfolgen, etwa bei einem Testament.
Auch ohne inneren rechtsgeschäftlichen Willen kann ein Verhalten einen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert haben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Im Fahrradladen sagt Lea zum Verkäufer: „Ich kaufe dieses Fahrrad für 400 Euro.“ Sie hat sich bewusst für diesen Satz entschieden und möchte damit den Kauf abschließen.
Trifft „Erklärungsakt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNach außen gerichtetes VerhaltenLea äußert sich hörbar gegenüber dem Verkäufer.
- 2erfülltWillentliches VerhaltenLea steuert das Aussprechen des Satzes bewusst.
- 3erfülltObjektiver rechtsgeschäftlicher ErklärungswertDer Verkäufer kann die Aussage als verbindliche Erklärung zum Kauf des Fahrrads verstehen.
Im Fahrradladen 1sagt Lea zum Verkäufer: „Dieses Fahrrad gefällt mir.“ 2Sie hat sich bewusst für diesen Satz entschieden und möchte nur ihr Gefallen ausdrücken.
Trifft „Erklärungsakt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNach außen gerichtetes VerhaltenLea äußert sich hörbar gegenüber dem Verkäufer.
- 2erfülltWillentliches VerhaltenLea steuert das Aussprechen des Satzes bewusst.
- 3fehltObjektiver rechtsgeschäftlicher ErklärungswertDie bloße Äußerung des Gefallens enthält aus objektiver Sicht keine rechtsgeschäftliche Festlegung.
Typische Fehler
FehlerEin Erklärungsakt wird nur bei einer Erklärung gegenüber einer anderen Person angenommen.
RichtigAuch eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, etwa ein Testament, hat einen Erklärungsakt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema