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Erklärungsakt

Zivilrecht

Der Erklärungsakt ist das nach außen gerichtete, willentliche Verhalten einer Person, das nach seinem objektiven Erklärungswert einen rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck bringt und den äußeren Tatbestand einer Willenserklärung bildet. Er kann auch ohne ein Gegenüber erfolgen, etwa bei einem Testament.

Merksatz

Auch ohne inneren rechtsgeschäftlichen Willen kann ein Verhalten einen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert haben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Im Fahrradladen sagt Lea zum Verkäufer: „Ich kaufe dieses Fahrrad für 400 Euro.“ Sie hat sich bewusst für diesen Satz entschieden und möchte damit den Kauf abschließen.

Trifft „Erklärungsakt“ hier zu?

„Erklärungsakt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nach außen gerichtetes Verhalten
    Lea äußert sich hörbar gegenüber dem Verkäufer.
    erfüllt
  2. 2
    Willentliches Verhalten
    Lea steuert das Aussprechen des Satzes bewusst.
    erfüllt
  3. 3
    Objektiver rechtsgeschäftlicher Erklärungswert
    Der Verkäufer kann die Aussage als verbindliche Erklärung zum Kauf des Fahrrads verstehen.
    erfüllt
BFall B

Im Fahrradladen 1sagt Lea zum Verkäufer: „Dieses Fahrrad gefällt mir.“ 2Sie hat sich bewusst für diesen Satz entschieden und möchte nur ihr Gefallen ausdrücken.

Trifft „Erklärungsakt“ hier zu?

„Erklärungsakt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Objektiver rechtsgeschäftlicher Erklärungswert

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nach außen gerichtetes Verhalten
    Lea äußert sich hörbar gegenüber dem Verkäufer.
    erfüllt
  2. 2
    Willentliches Verhalten
    Lea steuert das Aussprechen des Satzes bewusst.
    erfüllt
  3. 3
    Objektiver rechtsgeschäftlicher Erklärungswert
    Die bloße Äußerung des Gefallens enthält aus objektiver Sicht keine rechtsgeschäftliche Festlegung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Erklärungsakt wird nur bei einer Erklärung gegenüber einer anderen Person angenommen.

RichtigAuch eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, etwa ein Testament, hat einen Erklärungsakt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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