Definitionen
Handlungsmehrheit
§ 53 StGB · StrafrechtHandlungsmehrheit liegt vor, wenn der Täter mehrere rechtlich selbstständige Handlungen vorgenommen hat, die jeweils für sich einen oder mehrere Tatbestände erfüllen, sodass die verwirklichten Delikte grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen.
Mehrere Tatbestände bedeuten nicht automatisch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Am Montag schlägt Nora Paul absichtlich ins Gesicht, sodass er Nasenbluten bekommt. Am Freitag zertrümmert Nora mit einem Hammer absichtlich das Fahrrad von Tim.
Trifft „Handlungsmehrheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere rechtlich selbstständige HandlungenDie zeitlich getrennten Angriffe auf Paul und Tims Fahrrad sind rechtlich selbstständige Handlungen.
- 2erfülltTatbestandserfüllung durch jede HandlungDer Schlag erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung, das Zerstören des fremden Fahrrads den der Sachbeschädigung.
2Nora schlägt Paul mit einem einzigen Faustschlag ins Gesicht. Paul bekommt Nasenbluten und seine Brille zerbricht; beides hat Nora beabsichtigt.
Trifft „Handlungsmehrheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltMehrere rechtlich selbstständige HandlungenDer einzige Faustschlag ist nur eine Handlung, obwohl er mehrere Tatbestände verwirklicht.
- 2erfülltTatbestandserfüllung durch jede HandlungDer Schlag erfüllt die Tatbestände der Körperverletzung und der Sachbeschädigung.
Nora schlägt Paul während eines ununterbrochenen Streits zweimal unmittelbar hintereinander mit der Faust ins Gesicht. 2Jeder Schlag verursacht eine schmerzhafte Schwellung, die Nora jeweils herbeiführen will.
Trifft „Handlungsmehrheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltMehrere rechtlich selbstständige HandlungenDie unmittelbar aufeinanderfolgenden Schläge gegen dasselbe Opfer bilden eine natürliche Handlungseinheit.
- 2erfülltTatbestandserfüllung durch jede HandlungJeder einzelne Schlag erfüllt bereits den Tatbestand der Körperverletzung.
Typische Fehler
FehlerAus Handlungsmehrheit ohne weitere Prüfung auf eine Gesamtstrafe schließen.
RichtigEine Gesamtstrafe nach § 53 StGB setzt zusätzlich voraus, dass die mehreren Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema