Definitionen
Gesamtstrafe
§§ 53, 54, 55 StGB · StrafrechtDie Gesamtstrafe ist die einheitliche Strafe, die bei Tatmehrheit unter den Voraussetzungen des § 53 StGB oder nachträglich unter den Voraussetzungen des § 55 StGB an die Stelle mehrerer Einzelstrafen tritt. Sie wird grundsätzlich durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, bei Strafen verschiedener Art der ihrer Art nach schwersten Einzelstrafe (Einsatzstrafe), gebildet; ist eine Einzelstrafe lebenslange Freiheitsstrafe, wird auch die Gesamtstrafe als lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt, andernfalls muss sie unter der Summe der Einzelstrafen bleiben und darf bei zeitigen Freiheitsstrafen 15 Jahre, bei Geldstrafe 720 Tagessätze nicht übersteigen (§ 54 StGB). Sie ist nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen unter nochmaliger Gesamtwürdigung der Person des Täters und der einzelnen Taten festzusetzen.
Die Gesamtstrafe beruht auf einer erneuten gemeinsamen Bewertung des Täters und seiner Taten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die 30-jährige Lena hat an zwei verschiedenen Tagen jeweils einen Diebstahl begangen. In einem gemeinsamen Verfahren legt das Gericht für die erste Tat ein Jahr und für die zweite Tat sechs Monate Freiheitsstrafe zugrunde. Nach erneuter gemeinsamer Betrachtung von Lenas persönlichen Verhältnissen und beiden Taten erwägt es, die beiden Strafen durch eine einzige Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu ersetzen.
Trifft „Gesamtstrafe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinheitlicher Ersatz mehrerer EinzelstrafenDie vorgeschlagene Strafe soll die beiden Einzelstrafen für selbstständige, gemeinsam abgeurteilte Taten ersetzen.
- 2erfülltErhöhung der Einsatzstrafe oder lebenslange FreiheitsstrafeDie höchste Einzelstrafe von zwölf Monaten wird auf fünfzehn Monate erhöht.
- 3erfülltUnterschreiten der Summe bei zeitigen StrafenFünfzehn Monate liegen unter der Summe der Einzelstrafen von achtzehn Monaten.
- 4erfülltHöchstgrenzen von 15 Jahren oder 720 TagessätzenDie vorgeschlagene Freiheitsstrafe bleibt unter der Höchstgrenze von fünfzehn Jahren.
- 5erfülltStrafzumessung mit erneuter GesamtwürdigungDas Gericht betrachtet die Täterin und beide Taten für die gemeinsame Strafbemessung nochmals zusammen.
Die 30-jährige Lena hat an zwei verschiedenen Tagen jeweils einen Diebstahl begangen. In einem gemeinsamen Verfahren legt das Gericht für die erste Tat ein Jahr und für die zweite Tat sechs Monate Freiheitsstrafe zugrunde. Nach erneuter gemeinsamer Betrachtung von Lenas persönlichen Verhältnissen und beiden Taten erwägt es, die beiden Strafen durch eine einzige Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu ersetzen.
Trifft „Gesamtstrafe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinheitlicher Ersatz mehrerer EinzelstrafenDie vorgeschlagene Strafe soll die beiden Einzelstrafen für selbstständige, gemeinsam abgeurteilte Taten ersetzen.
- 2erfülltErhöhung der Einsatzstrafe oder lebenslange FreiheitsstrafeDie höchste Einzelstrafe von zwölf Monaten wird auf achtzehn Monate erhöht.
- 3fehltUnterschreiten der Summe bei zeitigen StrafenDie vorgeschlagenen achtzehn Monate entsprechen genau der Einzelstrafensumme und sind deshalb als Gesamtstrafe unzulässig.
- 4erfülltHöchstgrenzen von 15 Jahren oder 720 TagessätzenDie vorgeschlagene Freiheitsstrafe bleibt unter der Höchstgrenze von fünfzehn Jahren.
- 5erfülltStrafzumessung mit erneuter GesamtwürdigungDas Gericht betrachtet die Täterin und beide Taten für die gemeinsame Strafbemessung nochmals zusammen.
Typische Fehler
FehlerDie Gesamtstrafe wird durch bloßes Addieren der zeitigen Einzelstrafen bestimmt.
RichtigOhne lebenslange Einzelstrafe muss die Gesamtstrafe niedriger sein als die Summe der Einzelstrafen.
FehlerAuch bei einer lebenslangen Einzelstrafe wird eine zeitige Gesamtstrafe von höchstens 15 Jahren gebildet.
RichtigBei einer lebenslangen Einzelstrafe ist auch die Gesamtstrafe lebenslange Freiheitsstrafe.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata