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Klammerwirkung

§ 52 StGB · Strafrecht

Die Klammerwirkung beschreibt das Phänomen, dass zwei selbstständige Delikte, die für sich genommen in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen, durch ein drittes Delikt, das mit jedem von ihnen in Tateinheit (§ 52 StGB) steht, zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 StGB zusammengefasst ("geklammert") werden, sofern das verbindende Delikt nach der Rechtsprechung zumindest annähernd das Gewicht eines der verbundenen Delikte erreicht.

Merksatz

Tateinheit kann über ein drittes Delikt entstehen, ohne dass die beiden anderen Delikte unmittelbar zusammenfallen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara hält Ben eine Stunde lang gegen seinen Willen in einem fensterlosen Zimmer fest und blockiert ständig den einzigen Ausgang. Ben versucht zweimal im Abstand von einer halben Stunde hinauszugehen. Mara entscheidet sich bei jedem Versuch neu, ihn am Arm schmerzhaft zurückzuziehen, wodurch er jeweils einen Bluterguss bekommt und im Zimmer bleibt.

Trifft „Klammerwirkung“ hier zu?

„Klammerwirkung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zwei für sich genommen tatmehrheitliche Delikte
    Die beiden Körperverletzungen beruhen auf getrennten Entschlüssen und stehen ohne das verbindende Delikt in Tatmehrheit.
    erfüllt
  2. 2
    Tateinheit des dritten Delikts mit beiden Delikten
    Beide Körperverletzungen dienen zugleich der Aufrechterhaltung der Freiheitsberaubung und stehen deshalb jeweils mit ihr in Tateinheit.
    erfüllt
  3. 3
    Hinreichendes Gewicht gegenüber mindestens einem Delikt
    Freiheitsberaubung und einfache Körperverletzung sind angesichts ihrer gleichen Strafrahmen gleichgewichtig.
    erfüllt
BFall B

Mara hält Ben eine Stunde lang gegen seinen Willen in einem fensterlosen Zimmer fest und blockiert ständig den einzigen Ausgang. 3Bei einem Fluchtversuch zieht sie ihn am Arm schmerzhaft zurück, sodass er einen Bluterguss bekommt und im Zimmer bleibt. 1Eine halbe Stunde nach seiner Freilassung begegnen sich beide zufällig auf der Straße. Mara entscheidet sich jetzt neu, ihn aus Ärger kräftig in den Arm zu kneifen, wodurch ein weiterer schmerzhafter Bluterguss entsteht.

Trifft „Klammerwirkung“ hier zu?

„Klammerwirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tateinheit des dritten Delikts mit beiden Delikten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zwei für sich genommen tatmehrheitliche Delikte
    Die spätere Körperverletzung beruht auf einem neuen Entschluss und ist von der vorherigen Körperverletzung zeitlich getrennt.
    erfüllt
  2. 2
    Tateinheit des dritten Delikts mit beiden Delikten
    Nur die erste Körperverletzung steht mit der Freiheitsberaubung in Tateinheit; bei der zweiten ist diese bereits beendet.
    fehlt
  3. 3
    Hinreichendes Gewicht gegenüber mindestens einem Delikt
    Die Freiheitsberaubung ist angesichts des gleichen Strafrahmens jedenfalls mit der ersten einfachen Körperverletzung gleichgewichtig.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine bloße zeitliche Überschneidung des dritten Delikts mit den beiden anderen Delikten wird als ausreichend angesehen.

RichtigDas dritte Delikt muss mit jedem der beiden anderen Delikte in Tateinheit stehen; bloße Gleichzeitigkeit genügt dafür nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerTrotz wirksamer Verbindung werden für die verbundenen Delikte getrennte Einzelstrafen gebildet.

RichtigFür die durch Klammerwirkung zu einer Tat verbundenen Delikte wird eine einheitliche Strafe verhängt.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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