Definitionen
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
§ 55 StGB · StrafrechtDie nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB setzt voraus, dass ein rechtskräftig Verurteilter wegen einer weiteren Tat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat, und die frühere Strafe weder vollständig vollstreckt noch verjährt noch erlassen ist. Für den Zeitpunkt der früheren Verurteilung ist das Urteil maßgeblich, bei dem die tatsächlichen Feststellungen zuletzt überprüft werden konnten. Das spätere Gericht bildet nach Maßgabe der §§ 53 und 54 StGB aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe, als ob alle Taten gleichzeitig abgeurteilt worden wären; eine bereits bestehende Gesamtstrafe wird dazu aufgelöst.
Die maßgebliche frühere Verurteilung bildet die zeitliche Grenze für die Einbeziehung weiterer Taten.
- Zeitpunkt 1Weitere TatDie erst später abgeurteilte Tat wird begangen.
- Zeitpunkt 2Maßgebliches früheres UrteilEntscheidend ist das letzte Urteil, bei dem die Tatsachen noch überprüft werden konnten.
- Zeitpunkt 3Nachträgliche GesamtstrafenbildungDie frühere Verurteilung muss rechtskräftig und ihre Strafe noch nicht erledigt sein.
- Weitere Tat Die erst später abgeurteilte Tat wird begangen.
- Maßgebliches früheres Urteil Entscheidend ist das letzte Urteil, bei dem die Tatsachen noch überprüft werden konnten.
- Nachträgliche Gesamtstrafenbildung Die frühere Verurteilung muss rechtskräftig und ihre Strafe noch nicht erledigt sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Paul begeht zwei Einbrüche an verschiedenen Tagen. Wegen des zweiten Einbruchs wird er zu einem Jahr Gefängnis verurteilt; 1das Urteil wird ohne weitere gerichtliche Prüfung endgültig. 2Später verurteilt ein anderes Gericht ihn wegen des ersten Einbruchs zu acht Monaten Gefängnis. 4Zu diesem Zeitpunkt hat er von der einjährigen Strafe drei Monate verbüßt; der Rest ist weder verjährt noch erlassen.
Trifft „Nachträgliche Gesamtstrafenbildung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtskräftige frühere VerurteilungDie frühere Verurteilung ist rechtskräftig geworden.
- 2erfülltWeitere Verurteilung wegen einer anderen TatDas spätere Urteil betrifft einen anderen Einbruch als das frühere Urteil.
- 3erfülltTatbegehung vor der maßgeblichen früheren VerurteilungDer nun abgeurteilte erste Einbruch lag bereits vor dem Urteil über den zweiten Einbruch.
- 4erfülltFrühere Strafe noch nicht erledigtDie einjährige Strafe ist erst teilweise vollstreckt und auch sonst nicht erledigt.
3Paul begeht zwei Einbrüche an verschiedenen Tagen. Wegen des zweiten Einbruchs wird er zu einem Jahr Gefängnis verurteilt; 1das Urteil wird ohne weitere gerichtliche Prüfung endgültig. 2Später verurteilt ein anderes Gericht ihn wegen des ersten Einbruchs zu acht Monaten Gefängnis. Zu diesem Zeitpunkt hat er die einjährige Strafe bereits vollständig verbüßt.
Trifft „Nachträgliche Gesamtstrafenbildung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtskräftige frühere VerurteilungDie frühere Verurteilung ist rechtskräftig geworden.
- 2erfülltWeitere Verurteilung wegen einer anderen TatDas spätere Urteil betrifft einen anderen Einbruch als das frühere Urteil.
- 3erfülltTatbegehung vor der maßgeblichen früheren VerurteilungDer nun abgeurteilte erste Einbruch lag bereits vor dem Urteil über den zweiten Einbruch.
- 4fehltFrühere Strafe noch nicht erledigtDie frühere Strafe ist bei der neuen Verurteilung bereits vollständig vollstreckt.
Typische Fehler
FehlerEine bereits vollständig verbüßte frühere Strafe wird nach § 55 StGB einbezogen, weil die weitere Tat vor der früheren Verurteilung lag.
RichtigDie frühere Tatbegehung allein genügt nicht; auch die frühere Strafe darf bei der maßgeblichen neuen Verurteilung noch nicht vollständig vollstreckt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata