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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

§ 55 StGB · Strafrecht

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB setzt voraus, dass ein rechtskräftig Verurteilter wegen einer weiteren Tat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat, und die frühere Strafe weder vollständig vollstreckt noch verjährt noch erlassen ist. Für den Zeitpunkt der früheren Verurteilung ist das Urteil maßgeblich, bei dem die tatsächlichen Feststellungen zuletzt überprüft werden konnten. Das spätere Gericht bildet nach Maßgabe der §§ 53 und 54 StGB aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe, als ob alle Taten gleichzeitig abgeurteilt worden wären; eine bereits bestehende Gesamtstrafe wird dazu aufgelöst.

Merksatz

Die maßgebliche frühere Verurteilung bildet die zeitliche Grenze für die Einbeziehung weiterer Taten.

Wann werden die Strafen zusammengefasst?Die später abgeurteilte Tat muss vor dem maßgeblichen früheren Urteil liegen. Bei der neuen Verurteilung darf die frühere Strafe noch nicht erledigt sein.
  1. Zeitpunkt 1
    Weitere Tat
    Die erst später abgeurteilte Tat wird begangen.
  2. Zeitpunkt 2
    Maßgebliches früheres Urteil
    Entscheidend ist das letzte Urteil, bei dem die Tatsachen noch überprüft werden konnten.
  3. Zeitpunkt 3
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
    Die frühere Verurteilung muss rechtskräftig und ihre Strafe noch nicht erledigt sein.
  1. Weitere Tat Die erst später abgeurteilte Tat wird begangen.
  2. Maßgebliches früheres Urteil Entscheidend ist das letzte Urteil, bei dem die Tatsachen noch überprüft werden konnten.
  3. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung Die frühere Verurteilung muss rechtskräftig und ihre Strafe noch nicht erledigt sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Paul begeht zwei Einbrüche an verschiedenen Tagen. Wegen des zweiten Einbruchs wird er zu einem Jahr Gefängnis verurteilt; 1das Urteil wird ohne weitere gerichtliche Prüfung endgültig. 2Später verurteilt ein anderes Gericht ihn wegen des ersten Einbruchs zu acht Monaten Gefängnis. 4Zu diesem Zeitpunkt hat er von der einjährigen Strafe drei Monate verbüßt; der Rest ist weder verjährt noch erlassen.

Trifft „Nachträgliche Gesamtstrafenbildung“ hier zu?

„Nachträgliche Gesamtstrafenbildung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtskräftige frühere Verurteilung
    Die frühere Verurteilung ist rechtskräftig geworden.
    erfüllt
  2. 2
    Weitere Verurteilung wegen einer anderen Tat
    Das spätere Urteil betrifft einen anderen Einbruch als das frühere Urteil.
    erfüllt
  3. 3
    Tatbegehung vor der maßgeblichen früheren Verurteilung
    Der nun abgeurteilte erste Einbruch lag bereits vor dem Urteil über den zweiten Einbruch.
    erfüllt
  4. 4
    Frühere Strafe noch nicht erledigt
    Die einjährige Strafe ist erst teilweise vollstreckt und auch sonst nicht erledigt.
    erfüllt
BFall B

3Paul begeht zwei Einbrüche an verschiedenen Tagen. Wegen des zweiten Einbruchs wird er zu einem Jahr Gefängnis verurteilt; 1das Urteil wird ohne weitere gerichtliche Prüfung endgültig. 2Später verurteilt ein anderes Gericht ihn wegen des ersten Einbruchs zu acht Monaten Gefängnis. Zu diesem Zeitpunkt hat er die einjährige Strafe bereits vollständig verbüßt.

Trifft „Nachträgliche Gesamtstrafenbildung“ hier zu?

„Nachträgliche Gesamtstrafenbildung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Frühere Strafe noch nicht erledigt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtskräftige frühere Verurteilung
    Die frühere Verurteilung ist rechtskräftig geworden.
    erfüllt
  2. 2
    Weitere Verurteilung wegen einer anderen Tat
    Das spätere Urteil betrifft einen anderen Einbruch als das frühere Urteil.
    erfüllt
  3. 3
    Tatbegehung vor der maßgeblichen früheren Verurteilung
    Der nun abgeurteilte erste Einbruch lag bereits vor dem Urteil über den zweiten Einbruch.
    erfüllt
  4. 4
    Frühere Strafe noch nicht erledigt
    Die frühere Strafe ist bei der neuen Verurteilung bereits vollständig vollstreckt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine bereits vollständig verbüßte frühere Strafe wird nach § 55 StGB einbezogen, weil die weitere Tat vor der früheren Verurteilung lag.

RichtigDie frühere Tatbegehung allein genügt nicht; auch die frühere Strafe darf bei der maßgeblichen neuen Verurteilung noch nicht vollständig vollstreckt sein.

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