Definitionen
Realkonkurrenz
§ 53 StGB · StrafrechtRealkonkurrenz (Tatmehrheit) liegt vor, wenn mindestens zwei nicht durch Gesetzeskonkurrenz verdrängte Straftaten auf mehreren rechtlich selbstständigen Handlungen beruhen; dabei kann auch dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt sein. Werden die Taten gleichzeitig abgeurteilt und sind mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, wird eine Gesamtstrafe gebildet. Treffen Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammen, wird grundsätzlich ebenfalls eine Gesamtstrafe gebildet; das Gericht kann die Geldstrafe jedoch auch gesondert verhängen.
Entscheidend sind rechtlich selbstständige Handlungen, nicht die Verschiedenheit der verletzten Strafgesetze.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul zerschlägt am Montag absichtlich die Fensterscheibe von Annas Haus. Am Freitag fasst er einen neuen Entschluss und zerschlägt absichtlich die Fensterscheibe von Bens Haus. Anna und Ben haben ihm das nicht erlaubt.
Trifft „Realkonkurrenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere rechtlich selbstständige HandlungenDie zeitlich getrennten Beschädigungen aufgrund eigenständiger Entschlüsse bilden zwei rechtlich selbstständige Handlungen.
- 2erfülltMindestens zwei StraftatenPaul begeht zwei vorsätzliche Sachbeschädigungen an fremden Sachen.
- 3erfülltKeine Verdrängung durch GesetzeskonkurrenzKeine der beiden eigenständigen Sachbeschädigungen verdrängt die andere.
Paul schlägt Anna einmal mit der Faust ins Gesicht. Dieser Schlag bricht Annas Nase und zerbricht ihre Brille, die ihr gehört. Paul will sowohl die Verletzung als auch die Beschädigung der Brille; Anna hat beidem nicht zugestimmt.
Trifft „Realkonkurrenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltMehrere rechtlich selbstständige HandlungenDie Verletzung und die Beschädigung beruhen auf einem einzigen Schlag und damit auf nur einer Handlung.
- 2erfülltMindestens zwei StraftatenPaul begeht eine vorsätzliche Körperverletzung und eine vorsätzliche Sachbeschädigung.
- 3erfülltKeine Verdrängung durch GesetzeskonkurrenzKörperverletzung und Sachbeschädigung bleiben nebeneinander bestehen und stehen hier in Tateinheit.
Typische Fehler
FehlerAus der Verletzung verschiedener Strafgesetze wird ohne Prüfung der Handlungen auf Realkonkurrenz geschlossen.
RichtigVerschiedene Strafgesetze sind weder ausreichend noch erforderlich; entscheidend sind mehrere rechtlich selbstständige Handlungen.
FehlerFreiheitsstrafe und Geldstrafe werden bei Realkonkurrenz ausnahmslos zu einer Gesamtstrafe verbunden.
RichtigBeim Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Geldstrafe darf das Gericht die Geldstrafe gesondert verhängen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata