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Realkonkurrenz

§ 53 StGB · Strafrecht

Realkonkurrenz (Tatmehrheit) liegt vor, wenn mindestens zwei nicht durch Gesetzeskonkurrenz verdrängte Straftaten auf mehreren rechtlich selbstständigen Handlungen beruhen; dabei kann auch dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt sein. Werden die Taten gleichzeitig abgeurteilt und sind mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, wird eine Gesamtstrafe gebildet. Treffen Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammen, wird grundsätzlich ebenfalls eine Gesamtstrafe gebildet; das Gericht kann die Geldstrafe jedoch auch gesondert verhängen.

Merksatz

Entscheidend sind rechtlich selbstständige Handlungen, nicht die Verschiedenheit der verletzten Strafgesetze.

Tatmehrheit oder Tateinheit?Die rechtliche Zahl der Handlungen unterscheidet beide Konkurrenzformen; daran knüpft die unterschiedliche Strafbildung an.
Realkonkurrenz (Tatmehrheit)
Idealkonkurrenz (Tateinheit)
Handlungszahl
Mehrere rechtlich selbstständige Handlungen
Eine Handlung im rechtlichen Sinn
Strafbildung
Bei gleichzeitiger Aburteilung grundsätzlich eine Gesamtstrafe
Eine Strafe für die Handlung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul zerschlägt am Montag absichtlich die Fensterscheibe von Annas Haus. Am Freitag fasst er einen neuen Entschluss und zerschlägt absichtlich die Fensterscheibe von Bens Haus. Anna und Ben haben ihm das nicht erlaubt.

Trifft „Realkonkurrenz“ hier zu?

„Realkonkurrenz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere rechtlich selbstständige Handlungen
    Die zeitlich getrennten Beschädigungen aufgrund eigenständiger Entschlüsse bilden zwei rechtlich selbstständige Handlungen.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens zwei Straftaten
    Paul begeht zwei vorsätzliche Sachbeschädigungen an fremden Sachen.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Verdrängung durch Gesetzeskonkurrenz
    Keine der beiden eigenständigen Sachbeschädigungen verdrängt die andere.
    erfüllt
BFall B

Paul schlägt Anna einmal mit der Faust ins Gesicht. Dieser Schlag bricht Annas Nase und zerbricht ihre Brille, die ihr gehört. Paul will sowohl die Verletzung als auch die Beschädigung der Brille; Anna hat beidem nicht zugestimmt.

Trifft „Realkonkurrenz“ hier zu?

„Realkonkurrenz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mehrere rechtlich selbstständige Handlungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere rechtlich selbstständige Handlungen
    Die Verletzung und die Beschädigung beruhen auf einem einzigen Schlag und damit auf nur einer Handlung.
    fehlt
  2. 2
    Mindestens zwei Straftaten
    Paul begeht eine vorsätzliche Körperverletzung und eine vorsätzliche Sachbeschädigung.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Verdrängung durch Gesetzeskonkurrenz
    Körperverletzung und Sachbeschädigung bleiben nebeneinander bestehen und stehen hier in Tateinheit.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der Verletzung verschiedener Strafgesetze wird ohne Prüfung der Handlungen auf Realkonkurrenz geschlossen.

RichtigVerschiedene Strafgesetze sind weder ausreichend noch erforderlich; entscheidend sind mehrere rechtlich selbstständige Handlungen.

Rechtsfolge falsch

FehlerFreiheitsstrafe und Geldstrafe werden bei Realkonkurrenz ausnahmslos zu einer Gesamtstrafe verbunden.

RichtigBeim Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Geldstrafe darf das Gericht die Geldstrafe gesondert verhängen.

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