Definitionen
Zäsurwirkung
§ 55 StGB · StrafrechtDie Zäsurwirkung beschreibt den Umstand, dass eine rechtskräftige frühere Verurteilung die vor der letzten Tatsachenentscheidung im früheren Verfahren begangenen Taten von den danach begangenen Taten trennt und damit ihre Zusammenfassung zu einer einheitlichen Gesamtstrafe nach § 55 StGB verhindert. Voraussetzung ist, dass die Strafe aus der früheren Verurteilung bei der späteren Verurteilung weder vollständig vollstreckt noch verjährt noch erlassen ist. Für die getrennten Tatgruppen sind nur dann jeweils Gesamtstrafen zu bilden, wenn mehrere Einzelstrafen zusammenzufassen sind; andernfalls verbleibt es bei Einzelstrafen.
Entscheidend ist die letzte Tatsachenentscheidung, nicht der Eintritt der Rechtskraft.
- Vor dem UrteilFrühere TatenDiese Taten können mit der Strafe aus dem früheren Urteil zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden.
- Maßgebliches UrteilZäsurEntscheidend ist die letzte Tatsachenentscheidung im früheren Verfahren.
- Nach dem UrteilSpätere TatenDiese Taten dürfen nicht mit den früheren Taten zu einer Gesamtstrafe verbunden werden.
- Frühere Taten Diese Taten können mit der Strafe aus dem früheren Urteil zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden.
- Zäsur Entscheidend ist die letzte Tatsachenentscheidung im früheren Verfahren.
- Spätere Taten Diese Taten dürfen nicht mit den früheren Taten zu einer Gesamtstrafe verbunden werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul stiehlt im Januar und Februar jeweils ein Fahrrad und wird im März nur wegen der Januartat zu einer Geldstrafe verurteilt. 1Das Urteil wird ohne Rechtsmittel rechtskräftig. 3Im April und Mai stiehlt Paul erneut jeweils ein Fahrrad; im Juni entscheidet das Gericht über diese beiden Taten und die Februartat und setzt für jede Tat eine Geldstrafe fest. 2Die im März verhängte Geldstrafe ist im Juni noch in voller Höhe zu zahlen und weder verjährt noch erlassen.
Trifft „Zäsurwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtskräftige frühere VerurteilungDie Verurteilung aus März ist bei der späteren Entscheidung rechtskräftig.
- 2erfülltFrühere Strafe bei späterer Verurteilung noch nicht erledigtDie frühere Geldstrafe ist bei der Entscheidung im Juni noch nicht erledigt.
- 3erfülltTaten vor und nach der letzten TatsachenentscheidungDie Februartat liegt vor dem maßgeblichen Märzurteil, die April- und Maitaten liegen danach.
Paul stiehlt im Januar und Februar jeweils ein Fahrrad und wird im März nur wegen der Januartat zu einer Geldstrafe verurteilt. 1Das Urteil wird ohne Rechtsmittel rechtskräftig. 3Im April und Mai stiehlt Paul erneut jeweils ein Fahrrad; im Juni entscheidet das Gericht über diese beiden Taten und die Februartat und setzt für jede Tat eine Geldstrafe fest. Die im März verhängte Geldstrafe hat Paul schon im April vollständig bezahlt.
Trifft „Zäsurwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtskräftige frühere VerurteilungDie Verurteilung aus März ist bei der späteren Entscheidung rechtskräftig.
- 2fehltFrühere Strafe bei späterer Verurteilung noch nicht erledigtDurch die vollständige Bezahlung ist die frühere Geldstrafe bereits vor der Entscheidung im Juni vollständig vollstreckt.
- 3erfülltTaten vor und nach der letzten TatsachenentscheidungDie Februartat liegt vor dem maßgeblichen Märzurteil, die April- und Maitaten liegen danach.
Typische Fehler
FehlerAls zeitliche Grenze wird der Eintritt der Rechtskraft angesetzt.
RichtigMaßgeblich ist das Urteil, bei dem die tatsächlichen Feststellungen zuletzt überprüft werden konnten.
FehlerAus der zeitlichen Trennung wird zwingend die Bildung zweier Gesamtstrafen abgeleitet.
RichtigEine Gesamtstrafe setzt mehrere zusammenzufassende Einzelstrafen voraus; sonst bleibt es für die betreffende Tatgruppe bei einer Einzelstrafe.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata