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Beibringen

§ 244 Abs. 2 StPO · Strafrecht

Beibringen bezeichnet die Aufgabe der Parteien, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst vorzutragen und die Beweismittel grundsätzlich selbst zu benennen; dieser Beibringungsgrundsatz gilt im Zivilprozess. Im Strafprozess müssen die Beteiligten den Prozessstoff dagegen nicht beibringen, weil Staatsanwaltschaft und Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen; das Gericht hat die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO).

Merksatz

Im Strafprozess bestimmt nicht das Vorbringen der Beteiligten, worauf sich die Beweisaufnahme erstreckt.

Wer sorgt für den Prozessstoff?Links steht das Beibringen durch die Parteien im Zivilprozess, rechts die Aufklärung von Amts wegen im Strafprozess.
Beibringen
Amtsermittlungsgrundsatz
Verfahrensart
Zivilprozess
Strafprozess
Tatsachen und Beweise
Die Parteien tragen Tatsachen vor und benennen Beweismittel.
Staatsanwaltschaft und Gericht klären von Amts wegen auf.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Vera verklagt Max vor dem Amtsgericht auf Rückzahlung eines Darlehens von 2.000 Euro. 1In ihrer Klageschrift schildert sie, wann und wo sie ihm das Geld übergeben hat. 2Als Zeugin für die Übergabe nennt sie ihre Schwester.

Trifft „Beibringen“ hier zu?

„Beibringen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigener Tatsachenvortrag der Beteiligten
    Vera trägt die für ihren Anspruch erheblichen Tatsachen selbst vor.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Benennung der Beweismittel
    Vera benennt das Beweismittel für die Übergabe selbst.
    erfüllt
  3. 3
    Geltung im Zivilprozess
    Die Darlehensklage wird im Zivilprozess verhandelt.
    erfüllt
BFall B

Gegen Max läuft vor dem Amtsgericht ein Strafverfahren wegen Diebstahls. 1Sein Verteidiger schildert, dass Max zur Tatzeit bei seiner Schwester war, 2und nennt sie als Zeugin. Das Gericht hört die Schwester und lädt außerdem von sich aus einen Nachbarn, der Max zur Tatzeit gesehen haben soll.

Trifft „Beibringen“ hier zu?

„Beibringen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Geltung im Zivilprozess

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigener Tatsachenvortrag der Beteiligten
    Die Verteidigung trägt selbst Tatsachen vor.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Benennung der Beweismittel
    Die Verteidigung benennt selbst ein Beweismittel.
    erfüllt
  3. 3
    Geltung im Zivilprozess
    Im Strafverfahren ist das Gericht nicht auf das Vorgebrachte beschränkt und lädt deshalb auch den Nachbarn von sich aus.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Beibringungsgrundsatz wird auf den Strafprozess übertragen, sodass das Gericht nur die von den Beteiligten benannten Beweismittel erheben dürfe.

RichtigIm Strafprozess erstreckt das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der gerichtlichen Aufklärungspflicht wird geschlossen, dass Verfahrensbeteiligte keine Beweisanträge stellen können.

RichtigDie Aufklärung von Amts wegen und das Recht, Beweisanträge zu stellen, bestehen nebeneinander.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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