Definitionen
Beibringen
§ 244 Abs. 2 StPO · StrafrechtBeibringen bezeichnet die Aufgabe der Parteien, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst vorzutragen und die Beweismittel grundsätzlich selbst zu benennen; dieser Beibringungsgrundsatz gilt im Zivilprozess. Im Strafprozess müssen die Beteiligten den Prozessstoff dagegen nicht beibringen, weil Staatsanwaltschaft und Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen; das Gericht hat die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO).
Im Strafprozess bestimmt nicht das Vorbringen der Beteiligten, worauf sich die Beweisaufnahme erstreckt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Vera verklagt Max vor dem Amtsgericht auf Rückzahlung eines Darlehens von 2.000 Euro. 1In ihrer Klageschrift schildert sie, wann und wo sie ihm das Geld übergeben hat. 2Als Zeugin für die Übergabe nennt sie ihre Schwester.
Trifft „Beibringen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigener Tatsachenvortrag der BeteiligtenVera trägt die für ihren Anspruch erheblichen Tatsachen selbst vor.
- 2erfülltEigene Benennung der BeweismittelVera benennt das Beweismittel für die Übergabe selbst.
- 3erfülltGeltung im ZivilprozessDie Darlehensklage wird im Zivilprozess verhandelt.
Gegen Max läuft vor dem Amtsgericht ein Strafverfahren wegen Diebstahls. 1Sein Verteidiger schildert, dass Max zur Tatzeit bei seiner Schwester war, 2und nennt sie als Zeugin. Das Gericht hört die Schwester und lädt außerdem von sich aus einen Nachbarn, der Max zur Tatzeit gesehen haben soll.
Trifft „Beibringen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigener Tatsachenvortrag der BeteiligtenDie Verteidigung trägt selbst Tatsachen vor.
- 2erfülltEigene Benennung der BeweismittelDie Verteidigung benennt selbst ein Beweismittel.
- 3fehltGeltung im ZivilprozessIm Strafverfahren ist das Gericht nicht auf das Vorgebrachte beschränkt und lädt deshalb auch den Nachbarn von sich aus.
Typische Fehler
FehlerDer Beibringungsgrundsatz wird auf den Strafprozess übertragen, sodass das Gericht nur die von den Beteiligten benannten Beweismittel erheben dürfe.
RichtigIm Strafprozess erstreckt das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
FehlerAus der gerichtlichen Aufklärungspflicht wird geschlossen, dass Verfahrensbeteiligte keine Beweisanträge stellen können.
RichtigDie Aufklärung von Amts wegen und das Recht, Beweisanträge zu stellen, bestehen nebeneinander.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema