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Gemeinschaftliche Begehung

§ 25 Abs. 2 StGB · Strafrecht

Gemeinschaftliche Begehung liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen bei der Tat zusammenwirken, indem jeder einen Tatbeitrag leistet, der auf einem gemeinsamen Tatentschluss beruht und nach dem Gesamtplan funktional so bedeutsam ist, dass er die Tat als gemeinschaftliches Werk aller erscheinen lässt (Mittäterschaft). Nach der Rechtsprechung kann hierfür auch ein ausschließlich im Vorbereitungsstadium geleisteter Beitrag genügen.

Merksatz

Entscheidend ist der eigene Beitrag zum gemeinsamen Werk, nicht die bloße Anwesenheit am Tatort.

Mittäterschaft oder Beihilfe?Links steht die gemeinsame Tat als eigenes Werk, rechts die Unterstützung einer fremden Tat.
Gemeinschaftliche Begehung
Beihilfe
Tatbeitrag
Der Beitrag prägt die Tat als gemeinsames Werk.
Der Beitrag fördert eine fremde Tat; auch untergeordnete Hilfe kann genügen.
Subjektive Grundlage
Gemeinsamer Tatentschluss.
Vorsatz bezüglich Haupttat und Hilfeleistung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul und Lina verabreden, in einem Kaufhaus einen schweren Fernseher zu stehlen und den Verkaufserlös zu teilen. Im Geschäft heben sie den Fernseher gemeinsam an und tragen ihn, ohne zu bezahlen, zum Auto.

Trifft „Gemeinschaftliche Begehung“ hier zu?

„Gemeinschaftliche Begehung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zusammenwirken von mindestens zwei Personen
    Paul und Lina führen den Diebstahl zusammen aus.
    erfüllt
  2. 2
    Eigener Tatbeitrag jedes Beteiligten
    Beide wirken durch das Anheben und Wegtragen selbst an der Wegnahme mit.
    erfüllt
  3. 3
    Gemeinsamer Tatentschluss
    Beide haben den Diebstahl und die anschließende Verwertung gemeinsam beschlossen.
    erfüllt
  4. 4
    Funktional gewichtiger Beitrag zum gemeinsamen Werk
    Beide übernehmen unmittelbar die Wegnahme und gestalten damit das Kerngeschehen der Tat.
    erfüllt
BFall B

Paul und Lina verabreden, dass Paul in einem Geschäft Kopfhörer stiehlt und für sich behält. Lina gibt ihm dafür einen gewöhnlichen Stoffbeutel. Paul legt den Ablauf allein fest; Lina übernimmt keine weiteren Aufgaben und erhält nichts von der Beute. Paul steckt die Kopfhörer im Laden unbemerkt in den Beutel und geht, ohne zu bezahlen.

Trifft „Gemeinschaftliche Begehung“ hier zu?

„Gemeinschaftliche Begehung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Funktional gewichtiger Beitrag zum gemeinsamen Werk

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zusammenwirken von mindestens zwei Personen
    Lina unterstützt den von Paul ausgeführten Diebstahl durch die Bereitstellung des Beutels.
    erfüllt
  2. 2
    Eigener Tatbeitrag jedes Beteiligten
    Lina stellt den Beutel bereit, während Paul die Kopfhörer wegnimmt.
    erfüllt
  3. 3
    Gemeinsamer Tatentschluss
    Der Diebstahl ist vorab zwischen beiden abgesprochen.
    erfüllt
  4. 4
    Funktional gewichtiger Beitrag zum gemeinsamen Werk
    Linas untergeordnete Hilfe macht die allein von Paul geplante und ausgeführte Tat nicht zu ihrem gemeinsamen Werk.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus dem gleichzeitigen Handeln mehrerer Personen wird ohne Weiteres auf Mittäterschaft geschlossen.

RichtigZusätzlich zum Zusammenwirken muss ein gemeinsamer Tatentschluss festgestellt werden.

Verwechslung

FehlerEine Mitwirkung während der Tatausführung wird ausnahmslos verlangt.

RichtigNach der Rechtsprechung kann bei entsprechendem Gewicht auch ein ausschließlich vorbereitender Beitrag genügen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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