Definitionen
Gemeinschaftliche Begehung
§ 25 Abs. 2 StGB · StrafrechtGemeinschaftliche Begehung liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen bei der Tat zusammenwirken, indem jeder einen Tatbeitrag leistet, der auf einem gemeinsamen Tatentschluss beruht und nach dem Gesamtplan funktional so bedeutsam ist, dass er die Tat als gemeinschaftliches Werk aller erscheinen lässt (Mittäterschaft). Nach der Rechtsprechung kann hierfür auch ein ausschließlich im Vorbereitungsstadium geleisteter Beitrag genügen.
Entscheidend ist der eigene Beitrag zum gemeinsamen Werk, nicht die bloße Anwesenheit am Tatort.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul und Lina verabreden, in einem Kaufhaus einen schweren Fernseher zu stehlen und den Verkaufserlös zu teilen. Im Geschäft heben sie den Fernseher gemeinsam an und tragen ihn, ohne zu bezahlen, zum Auto.
Trifft „Gemeinschaftliche Begehung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZusammenwirken von mindestens zwei PersonenPaul und Lina führen den Diebstahl zusammen aus.
- 2erfülltEigener Tatbeitrag jedes BeteiligtenBeide wirken durch das Anheben und Wegtragen selbst an der Wegnahme mit.
- 3erfülltGemeinsamer TatentschlussBeide haben den Diebstahl und die anschließende Verwertung gemeinsam beschlossen.
- 4erfülltFunktional gewichtiger Beitrag zum gemeinsamen WerkBeide übernehmen unmittelbar die Wegnahme und gestalten damit das Kerngeschehen der Tat.
Paul und Lina verabreden, dass Paul in einem Geschäft Kopfhörer stiehlt und für sich behält. Lina gibt ihm dafür einen gewöhnlichen Stoffbeutel. Paul legt den Ablauf allein fest; Lina übernimmt keine weiteren Aufgaben und erhält nichts von der Beute. Paul steckt die Kopfhörer im Laden unbemerkt in den Beutel und geht, ohne zu bezahlen.
Trifft „Gemeinschaftliche Begehung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZusammenwirken von mindestens zwei PersonenLina unterstützt den von Paul ausgeführten Diebstahl durch die Bereitstellung des Beutels.
- 2erfülltEigener Tatbeitrag jedes BeteiligtenLina stellt den Beutel bereit, während Paul die Kopfhörer wegnimmt.
- 3erfülltGemeinsamer TatentschlussDer Diebstahl ist vorab zwischen beiden abgesprochen.
- 4fehltFunktional gewichtiger Beitrag zum gemeinsamen WerkLinas untergeordnete Hilfe macht die allein von Paul geplante und ausgeführte Tat nicht zu ihrem gemeinsamen Werk.
Typische Fehler
FehlerAus dem gleichzeitigen Handeln mehrerer Personen wird ohne Weiteres auf Mittäterschaft geschlossen.
RichtigZusätzlich zum Zusammenwirken muss ein gemeinsamer Tatentschluss festgestellt werden.
FehlerEine Mitwirkung während der Tatausführung wird ausnahmslos verlangt.
RichtigNach der Rechtsprechung kann bei entsprechendem Gewicht auch ein ausschließlich vorbereitender Beitrag genügen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema