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Garantenstellung

§ 13 StGB · Strafrecht

Die Garantenstellung bezeichnet die rechtliche Sonderverantwortlichkeit einer Person, die sie verpflichtet, einen bestimmten Erfolg abzuwenden; sie begründet sich entweder aus der Schutzpflicht für ein bestimmtes Rechtsgut (Beschützergarant) oder aus der Pflicht zur Überwachung einer Gefahrenquelle (Überwachergarant) und ist Voraussetzung der strafrechtlichen Haftung für unechte Unterlassungsdelikte.

Merksatz

Entscheidend ist die besondere rechtliche Verantwortung, gerade den betreffenden Erfolg zu verhindern.

Sonderverantwortung oder allgemeine Hilfe?Die besondere Verantwortung betrifft einen bestimmten Erfolg. Die allgemeine Hilfeleistungspflicht verlangt dagegen zumutbare Hilfe im Notfall.
Garantenstellung
Allgemeine Hilfeleistungspflicht
Verpflichtete Person
Person mit besonderer rechtlicher Verantwortung.
Grundsätzlich jede Person, die im Notfall erforderliche und zumutbare Hilfe leisten kann.
Inhalt der Pflicht
Abwendung des Erfolgs im eigenen Verantwortungsbereich.
Erforderliche und zumutbare Hilfe im Notfall, ohne besondere Verantwortung für den Erfolg.
Strafrechtliche Rolle
Voraussetzung eines unechten Unterlassungsdelikts.
Die Verletzung kann als unterlassene Hilfeleistung strafbar sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eva begleitet ihre fünfjährige Tochter zum See und beaufsichtigt sie beim Baden. 2Die Tochter gerät unter Wasser und kann sich nicht selbst retten. Eva steht unmittelbar daneben und könnte sie sofort aus dem Wasser ziehen.

Trifft „Garantenstellung“ hier zu?

„Garantenstellung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schutzpflicht für ein Rechtsgut oder Überwachungspflicht für eine Gefahrenquelle
    Als Mutter ist Eva zum Schutz von Leben und Gesundheit ihrer minderjährigen Tochter verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliche Verantwortung für die Abwendung gerade des betreffenden Erfolgs
    Evas elterliche Schutzpflicht umfasst gerade die Abwendung des drohenden Ertrinkens ihrer Tochter.
    erfüllt
BFall B

1Eva begleitet ihre fünfjährige Tochter zum See und beaufsichtigt sie am sicheren Ufer. Weiter draußen gerät ein ihr unbekannter Erwachsener beim Schwimmen unter Wasser. Eva hat ihn weder in Gefahr gebracht noch seine Betreuung übernommen; besondere persönliche oder berufliche Verbindungen bestehen nicht. Sie könnte ihm gefahrlos einen vorhandenen Rettungsring zuwerfen.

Trifft „Garantenstellung“ hier zu?

„Garantenstellung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtliche Verantwortung für die Abwendung gerade des betreffenden Erfolgs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schutzpflicht für ein Rechtsgut oder Überwachungspflicht für eine Gefahrenquelle
    Eva hat eine Schutzpflicht gegenüber ihrer Tochter, deren Reichweite gesondert zu bestimmen ist.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliche Verantwortung für die Abwendung gerade des betreffenden Erfolgs
    Ihre elterliche Schutzpflicht erfasst nicht den fremden Erwachsenen; die allgemeine Hilfeleistungspflicht begründet keine entsprechende Sonderverantwortlichkeit.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine allgemeine Pflicht zur Hilfe im Notfall wird bereits als Garantenstellung behandelt.

RichtigErforderlich ist eine besondere rechtliche Verantwortung für die Abwendung des betreffenden Erfolgs.

Voraussetzung vergessen

FehlerAus einer bestehenden Garantenstellung wird ohne weitere Prüfung auf Strafbarkeit geschlossen.

RichtigDie Garantenstellung allein genügt nicht; zusätzlich müssen die übrigen Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts vorliegen.

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