Definitionen
Garantenstellung
§ 13 StGB · StrafrechtDie Garantenstellung bezeichnet die rechtliche Sonderverantwortlichkeit einer Person, die sie verpflichtet, einen bestimmten Erfolg abzuwenden; sie begründet sich entweder aus der Schutzpflicht für ein bestimmtes Rechtsgut (Beschützergarant) oder aus der Pflicht zur Überwachung einer Gefahrenquelle (Überwachergarant) und ist Voraussetzung der strafrechtlichen Haftung für unechte Unterlassungsdelikte.
Entscheidend ist die besondere rechtliche Verantwortung, gerade den betreffenden Erfolg zu verhindern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eva begleitet ihre fünfjährige Tochter zum See und beaufsichtigt sie beim Baden. 2Die Tochter gerät unter Wasser und kann sich nicht selbst retten. Eva steht unmittelbar daneben und könnte sie sofort aus dem Wasser ziehen.
Trifft „Garantenstellung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchutzpflicht für ein Rechtsgut oder Überwachungspflicht für eine GefahrenquelleAls Mutter ist Eva zum Schutz von Leben und Gesundheit ihrer minderjährigen Tochter verpflichtet.
- 2erfülltRechtliche Verantwortung für die Abwendung gerade des betreffenden ErfolgsEvas elterliche Schutzpflicht umfasst gerade die Abwendung des drohenden Ertrinkens ihrer Tochter.
1Eva begleitet ihre fünfjährige Tochter zum See und beaufsichtigt sie am sicheren Ufer. Weiter draußen gerät ein ihr unbekannter Erwachsener beim Schwimmen unter Wasser. Eva hat ihn weder in Gefahr gebracht noch seine Betreuung übernommen; besondere persönliche oder berufliche Verbindungen bestehen nicht. Sie könnte ihm gefahrlos einen vorhandenen Rettungsring zuwerfen.
Trifft „Garantenstellung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchutzpflicht für ein Rechtsgut oder Überwachungspflicht für eine GefahrenquelleEva hat eine Schutzpflicht gegenüber ihrer Tochter, deren Reichweite gesondert zu bestimmen ist.
- 2fehltRechtliche Verantwortung für die Abwendung gerade des betreffenden ErfolgsIhre elterliche Schutzpflicht erfasst nicht den fremden Erwachsenen; die allgemeine Hilfeleistungspflicht begründet keine entsprechende Sonderverantwortlichkeit.
Typische Fehler
FehlerEine allgemeine Pflicht zur Hilfe im Notfall wird bereits als Garantenstellung behandelt.
RichtigErforderlich ist eine besondere rechtliche Verantwortung für die Abwendung des betreffenden Erfolgs.
FehlerAus einer bestehenden Garantenstellung wird ohne weitere Prüfung auf Strafbarkeit geschlossen.
RichtigDie Garantenstellung allein genügt nicht; zusätzlich müssen die übrigen Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
9 Schemata