Schemata
Falsche uneidliche Aussage
§ 153 StGBStrafbarkeit des T gem. § 153 StGB (Falsche uneidliche Aussage)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Zuständige Stelle
Gericht oder eine andere zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständige Stelle (z.B. parlamentarischer Untersuchungsausschuss, Notariatsstelle). Verwaltungsbehörden ohne Vereidigungsbefugnis genügen nicht.
- b. Eigenschaft als Zeuge oder Sachverständiger
Zeuge ist, wer über eigene Wahrnehmungen zu vergangenen Tatsachen aussagt; Sachverständiger ist, wer aufgrund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen oder Bewertungen liefert. Partei und Beschuldigter sind keine tauglichen Täter (Sonderdelikt).
- c. Aussage
Jede mündliche oder schriftliche Erklärung über Tatsachen oder Befundtatsachen, die der Zeuge/Sachverständige gegenüber der zuständigen Stelle abgibt. Bloßes Schweigen genügt nicht.
- d. Falschheit der Aussage
Die Aussage ist falsch, wenn ihr Inhalt objektiv nicht der Wirklichkeit entspricht (objektive Theorie, h.M.). Nach der subjektiven Theorie (Mindermeinung) kommt es auf die Abweichung vom Wissen des Aussagenden an. Die h.M. stellt auf die objektive Unwahrheit ab; Irrtümer schließen den Vorsatz aus.
- e. Uneidlichkeit
Die Aussage wird ohne Eid abgegeben; § 153 StGB ist gegenüber § 154 StGB (Meineid) subsidiär, wenn nachträglich vereidigt wird.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Unwahrheit der Aussage. Wer irrtümlich glaubt, die Wahrheit zu sagen, handelt ohne Vorsatz (§ 16 I StGB).
- b. Kein besonderes Absichtsmerkmal
§ 153 StGB erfordert kein über den Vorsatz hinausgehendes Absichtsmerkmal; dolus eventualis genügt.
- II. Rechtswidrigkeit
Grundsätzlich indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Zu prüfen ist insbesondere ein Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52 ff. StPO, §§ 383 ff. ZPO): Macht der Zeuge von einem bestehenden Verweigerungsrecht keinen Gebrauch und sagt falsch aus, entfällt die Rechtswidrigkeit nicht; das Verweigerungsrecht ist kein Rechtfertigungsgrund. Nötigungsnotstand (§ 35 StGB) ist auf Schuldebene zu prüfen.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; keine Besonderheiten.
- 2. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens / Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB kommt in Betracht, wenn der Zeuge durch Drohung zur Falschaussage genötigt wurde. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als übergesetzlicher Entschuldigungsgrund ist bei drohender Selbstbelastung anerkannt (str.; h.M. bejaht Unzumutbarkeit, wenn Zeuge sich durch wahrheitsgemäße Aussage selbst einer Strafverfolgung aussetzen würde).
- 3. Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Irrt der Täter über die Strafbarkeit der Falschaussage, ist die Vermeidbarkeit zu prüfen.
- IV. Strafaufhebungsgrund: Berichtigung (§ 158 StGB)
Wer eine falsche Aussage rechtzeitig berichtigt, wird nicht bestraft (§ 158 I StGB). Rechtzeitigkeit setzt voraus, dass die Berichtigung erfolgt, bevor ein Nachteil für einen anderen eingetreten ist und bevor die Behörde von der Falschheit Kenntnis erlangt hat. § 158 StGB ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund.
- V. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit § 164 StGB (falsche Verdächtigung) möglich, wenn die Falschaussage zugleich einen anderen verdächtigt. Gegenüber § 154 StGB (Meineid) ist § 153 StGB subsidiär, wenn die Aussage nachträglich vereidigt wird.