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Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

§ 35 StGB · Strafrecht

Die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens nach § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB liegt vor, wenn dem Täter trotz einer Notstandslage nach Satz 1 unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die Hinnahme der Gefahr abverlangt werden kann. Maßgeblich sind insbesondere eine eigene Verursachung der Gefahr oder besondere rechtliche Pflichten zur Gefahrtragung. Ist die Gefahrhinnahme zumutbar, scheidet eine Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB aus.

Merksatz

Auch in einer Notlage kann die Rechtsordnung verlangen, dass der Täter die Gefahr selbst trägt.

Wo begrenzt die Zumutbarkeit die Entschuldigung?Die Übersicht folgt der Struktur des § 35 Abs. 1 StGB: Auch bei einer Rettung aus einer Notlage kann die Entschuldigung an der zumutbaren Gefahrhinnahme scheitern.
  1. 1
    Notstandslage
    Aktuelle, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit.
  2. 2
    Rettungstat und Rettungswille
    Die rechtswidrige Tat dient der Rettung des Täters, eines Angehörigen oder eines ihm nahestehenden Menschen.
  3. 3
    Zumutbare Gefahrhinnahme?
    Kann die Gefahrtragung im Einzelfall verlangt werden, ist eine Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
  1. 1
    Notstandslage Aktuelle, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit.
  2. 2
    Rettungstat und Rettungswille Die rechtswidrige Tat dient der Rettung des Täters, eines Angehörigen oder eines ihm nahestehenden Menschen.
  3. 3
    Zumutbare Gefahrhinnahme? Kann die Gefahrtragung im Einzelfall verlangt werden, ist eine Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Büroangestellter zündet absichtlich das von ihm bewohnte Haus an und wird mit einem ihm unbekannten Bewohner auf einem Balkon eingeschlossen. Auf dem Balkon besteht für beide akute Lebensgefahr, ohne dass ihr Tod sicher bevorsteht. Ein bereits am Balkon hängender Rettungskorb trägt nur eine Person; andere rechtzeitige Rettungsmöglichkeiten fehlen. Um sich selbst zu retten, stößt er den anderen gewaltsam aus dem Korb zurück auf den Balkon und lässt sich allein wegziehen.

Trifft „Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ hier zu?

„Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Notstandslage nach § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB
    Sein Leben ist unmittelbar bedroht, und eine andere rechtzeitige Abwendung der Gefahr ist nicht möglich.
    erfüllt
  2. 2
    Zumutbare Gefahrhinnahme im Einzelfall
    Wegen der absichtlichen Brandlegung muss er hier das selbst geschaffene Lebensrisiko tragen, statt es auf den anderen abzuwälzen.
    erfüllt
BFall B

Ein Büroangestellter wird bei einem plötzlich auftretenden, zuvor nicht erkennbaren Kabelbrand mit einem ihm unbekannten Bewohner auf einem Balkon eingeschlossen. 1Auf dem Balkon besteht für beide akute Lebensgefahr, ohne dass ihr Tod sicher bevorsteht. Ein bereits am Balkon hängender Rettungskorb trägt nur eine Person; andere rechtzeitige Rettungsmöglichkeiten fehlen. Um sich selbst zu retten, stößt er den anderen gewaltsam aus dem Korb zurück auf den Balkon und lässt sich allein wegziehen.

Trifft „Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ hier zu?

„Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zumutbare Gefahrhinnahme im Einzelfall

An der Definition geprüft

  1. 1
    Notstandslage nach § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB
    Sein Leben ist unmittelbar bedroht, und eine andere rechtzeitige Abwendung der Gefahr ist nicht möglich.
    erfüllt
  2. 2
    Zumutbare Gefahrhinnahme im Einzelfall
    Bei der gleichartigen Lebensgefahr bestehen weder eine eigene Gefahrverursachung noch besondere Pflichten, das eigene Leben zugunsten des unbekannten Bewohners zu riskieren.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus jeder als unzumutbar empfundenen Situation wird unmittelbar auf einen Schuldausschluss geschlossen.

RichtigBei § 35 StGB müssen zunächst die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands vorliegen; die Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme kann die Entschuldigung anschließend ausschließen.

Rechtsfolge falsch

FehlerTrotz zumutbarer Gefahrhinnahme wird eine Entschuldigung angenommen, weil die übrigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StGB erfüllt sind.

RichtigIst die Gefahrhinnahme zumutbar, bleibt die Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.

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