Definitionen
Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
§ 35 StGB · StrafrechtDie Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens nach § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB liegt vor, wenn dem Täter trotz einer Notstandslage nach Satz 1 unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die Hinnahme der Gefahr abverlangt werden kann. Maßgeblich sind insbesondere eine eigene Verursachung der Gefahr oder besondere rechtliche Pflichten zur Gefahrtragung. Ist die Gefahrhinnahme zumutbar, scheidet eine Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB aus.
Auch in einer Notlage kann die Rechtsordnung verlangen, dass der Täter die Gefahr selbst trägt.
- 1NotstandslageAktuelle, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit.
- 2Rettungstat und RettungswilleDie rechtswidrige Tat dient der Rettung des Täters, eines Angehörigen oder eines ihm nahestehenden Menschen.
- 3Zumutbare Gefahrhinnahme?Kann die Gefahrtragung im Einzelfall verlangt werden, ist eine Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
- 1Notstandslage Aktuelle, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit.
- 2Rettungstat und Rettungswille Die rechtswidrige Tat dient der Rettung des Täters, eines Angehörigen oder eines ihm nahestehenden Menschen.
- 3Zumutbare Gefahrhinnahme? Kann die Gefahrtragung im Einzelfall verlangt werden, ist eine Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Büroangestellter zündet absichtlich das von ihm bewohnte Haus an und wird mit einem ihm unbekannten Bewohner auf einem Balkon eingeschlossen. Auf dem Balkon besteht für beide akute Lebensgefahr, ohne dass ihr Tod sicher bevorsteht. Ein bereits am Balkon hängender Rettungskorb trägt nur eine Person; andere rechtzeitige Rettungsmöglichkeiten fehlen. Um sich selbst zu retten, stößt er den anderen gewaltsam aus dem Korb zurück auf den Balkon und lässt sich allein wegziehen.
Trifft „Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNotstandslage nach § 35 Abs. 1 Satz 1 StGBSein Leben ist unmittelbar bedroht, und eine andere rechtzeitige Abwendung der Gefahr ist nicht möglich.
- 2erfülltZumutbare Gefahrhinnahme im EinzelfallWegen der absichtlichen Brandlegung muss er hier das selbst geschaffene Lebensrisiko tragen, statt es auf den anderen abzuwälzen.
Ein Büroangestellter wird bei einem plötzlich auftretenden, zuvor nicht erkennbaren Kabelbrand mit einem ihm unbekannten Bewohner auf einem Balkon eingeschlossen. 1Auf dem Balkon besteht für beide akute Lebensgefahr, ohne dass ihr Tod sicher bevorsteht. Ein bereits am Balkon hängender Rettungskorb trägt nur eine Person; andere rechtzeitige Rettungsmöglichkeiten fehlen. Um sich selbst zu retten, stößt er den anderen gewaltsam aus dem Korb zurück auf den Balkon und lässt sich allein wegziehen.
Trifft „Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNotstandslage nach § 35 Abs. 1 Satz 1 StGBSein Leben ist unmittelbar bedroht, und eine andere rechtzeitige Abwendung der Gefahr ist nicht möglich.
- 2fehltZumutbare Gefahrhinnahme im EinzelfallBei der gleichartigen Lebensgefahr bestehen weder eine eigene Gefahrverursachung noch besondere Pflichten, das eigene Leben zugunsten des unbekannten Bewohners zu riskieren.
Typische Fehler
FehlerAus jeder als unzumutbar empfundenen Situation wird unmittelbar auf einen Schuldausschluss geschlossen.
RichtigBei § 35 StGB müssen zunächst die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands vorliegen; die Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme kann die Entschuldigung anschließend ausschließen.
FehlerTrotz zumutbarer Gefahrhinnahme wird eine Entschuldigung angenommen, weil die übrigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StGB erfüllt sind.
RichtigIst die Gefahrhinnahme zumutbar, bleibt die Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata