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Beleihung

Art. 33 Abs. 4 GG · Öffentliches Recht

Beleihung ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen Privaten (natürliche oder juristische Person des Privatrechts) durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, sodass der Beliehene in eigenem Namen und mit Außenwirkung öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt und dabei als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung dem öffentlichen Recht unterliegt.

Merksatz

Auch bei einem privaten Befugnisträger bleibt die Ausübung übertragener Hoheitsbefugnisse öffentlich-rechtliches Handeln.

Beleihung oder Verwaltungshilfe?Links stehen übertragene eigene Befugnisse, rechts die bloße Unterstützung der zuständigen Behörde.
Beleihung
Verwaltungshilfe
Hoheitliche Befugnisse
Eigene Befugnisse sind übertragen.
Keine eigenen Befugnisse sind übertragen.
Handeln nach außen
Im eigenen Namen
Für die beauftragende Behörde

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die zuständige Behörde bestellt den selbstständig tätigen Schornsteinfeger Paul nach den gesetzlichen Vorschriften zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. In dieser Funktion legt Paul gegenüber einer Hauseigentümerin im eigenen Namen verbindlich fest, welche Schornsteinreinigungen bis wann vorzunehmen sind. Für diese Aufgabe gelten öffentlich-rechtliche Regeln; Paul steht dabei unter staatlicher Aufsicht.

Trifft „Beleihung“ hier zu?

„Beleihung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Übertragung hoheitlicher Befugnisse
    Mit der Bestellung erhält Paul die Befugnis, verbindliche Anordnungen gegenüber Hauseigentümern zu treffen.
    erfüllt
  2. 2
    Privater Befugnisträger
    Paul ist als selbstständiger Schornsteinfeger eine natürliche Person des Privatrechts.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzliche Grundlage
    Die Bestellung und die damit verbundenen Befugnisse beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage.
    erfüllt
  4. 4
    Eigenes Handeln mit Außenwirkung
    Paul trifft selbst eine verbindliche öffentlich-rechtliche Entscheidung gegenüber der Eigentümerin.
    erfüllt
  5. 5
    Mittelbare Staatsverwaltung unter öffentlichem Recht
    Als privater Träger eigener staatlicher Befugnisse gehört Paul insoweit zur mittelbaren Staatsverwaltung.
    erfüllt
BFall B

Die Industrie- und Handelskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aufgrund ihrer gesetzlich eingeräumten Befugnis setzt sie im eigenen Namen den jährlichen Mitgliedsbeitrag eines Unternehmens verbindlich fest. Bei dieser Aufgabe steht sie unter staatlicher Rechtsaufsicht und handelt nach öffentlich-rechtlichen Regeln.

Trifft „Beleihung“ hier zu?

„Beleihung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Privater Befugnisträger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Übertragung hoheitlicher Befugnisse
    Der Kammer ist die Befugnis eingeräumt, Beiträge einseitig und verbindlich festzusetzen.
    erfüllt
  2. 2
    Privater Befugnisträger
    Die Kammer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und kein Privater.
    fehlt
  3. 3
    Gesetzliche Grundlage
    Die Befugnis zur Beitragserhebung beruht auf dem Gesetz.
    erfüllt
  4. 4
    Eigenes Handeln mit Außenwirkung
    Die Kammer entscheidet im eigenen Namen verbindlich über die Zahlungspflicht des Unternehmens.
    erfüllt
  5. 5
    Mittelbare Staatsverwaltung unter öffentlichem Recht
    Die Kammer gehört als selbstständige öffentlich-rechtliche Körperschaft zur mittelbaren Staatsverwaltung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchon die bloße Unterstützung einer Behörde durch einen Privaten wird als Beleihung eingeordnet.

RichtigErforderlich sind eigene hoheitliche Befugnisse und ein Handeln im eigenen Namen; bloße Verwaltungshilfe genügt nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine vertragliche Vereinbarung mit der Behörde wird auch ohne gesetzliche Grundlage für ausreichend gehalten.

RichtigDie Übertragung muss gesetzlich vorgesehen oder durch eine gesetzliche Ermächtigung gedeckt sein.

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