Definitionen
Beleihung
Art. 33 Abs. 4 GG · Öffentliches RechtBeleihung ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen Privaten (natürliche oder juristische Person des Privatrechts) durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, sodass der Beliehene in eigenem Namen und mit Außenwirkung öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt und dabei als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung dem öffentlichen Recht unterliegt.
Auch bei einem privaten Befugnisträger bleibt die Ausübung übertragener Hoheitsbefugnisse öffentlich-rechtliches Handeln.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die zuständige Behörde bestellt den selbstständig tätigen Schornsteinfeger Paul nach den gesetzlichen Vorschriften zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. In dieser Funktion legt Paul gegenüber einer Hauseigentümerin im eigenen Namen verbindlich fest, welche Schornsteinreinigungen bis wann vorzunehmen sind. Für diese Aufgabe gelten öffentlich-rechtliche Regeln; Paul steht dabei unter staatlicher Aufsicht.
Trifft „Beleihung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÜbertragung hoheitlicher BefugnisseMit der Bestellung erhält Paul die Befugnis, verbindliche Anordnungen gegenüber Hauseigentümern zu treffen.
- 2erfülltPrivater BefugnisträgerPaul ist als selbstständiger Schornsteinfeger eine natürliche Person des Privatrechts.
- 3erfülltGesetzliche GrundlageDie Bestellung und die damit verbundenen Befugnisse beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage.
- 4erfülltEigenes Handeln mit AußenwirkungPaul trifft selbst eine verbindliche öffentlich-rechtliche Entscheidung gegenüber der Eigentümerin.
- 5erfülltMittelbare Staatsverwaltung unter öffentlichem RechtAls privater Träger eigener staatlicher Befugnisse gehört Paul insoweit zur mittelbaren Staatsverwaltung.
Die Industrie- und Handelskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aufgrund ihrer gesetzlich eingeräumten Befugnis setzt sie im eigenen Namen den jährlichen Mitgliedsbeitrag eines Unternehmens verbindlich fest. Bei dieser Aufgabe steht sie unter staatlicher Rechtsaufsicht und handelt nach öffentlich-rechtlichen Regeln.
Trifft „Beleihung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÜbertragung hoheitlicher BefugnisseDer Kammer ist die Befugnis eingeräumt, Beiträge einseitig und verbindlich festzusetzen.
- 2fehltPrivater BefugnisträgerDie Kammer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und kein Privater.
- 3erfülltGesetzliche GrundlageDie Befugnis zur Beitragserhebung beruht auf dem Gesetz.
- 4erfülltEigenes Handeln mit AußenwirkungDie Kammer entscheidet im eigenen Namen verbindlich über die Zahlungspflicht des Unternehmens.
- 5erfülltMittelbare Staatsverwaltung unter öffentlichem RechtDie Kammer gehört als selbstständige öffentlich-rechtliche Körperschaft zur mittelbaren Staatsverwaltung.
Typische Fehler
FehlerSchon die bloße Unterstützung einer Behörde durch einen Privaten wird als Beleihung eingeordnet.
RichtigErforderlich sind eigene hoheitliche Befugnisse und ein Handeln im eigenen Namen; bloße Verwaltungshilfe genügt nicht.
FehlerEine vertragliche Vereinbarung mit der Behörde wird auch ohne gesetzliche Grundlage für ausreichend gehalten.
RichtigDie Übertragung muss gesetzlich vorgesehen oder durch eine gesetzliche Ermächtigung gedeckt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema