Definitionen
Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO · Öffentliches RechtDoppelte Verfassungsunmittelbarkeit liegt vor, wenn auf beiden Seiten unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte stehen und der Streit im Kern Rechte und Pflichten betrifft, die unmittelbar in der Verfassung wurzeln. Sie kennzeichnet eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Entscheidend sind sowohl die Stellung beider Streitparteien als auch der verfassungsrechtliche Kern des Streits.
- 1Öffentlich-rechtliche StreitigkeitZunächst wird geprüft, ob der Streit zum öffentlichen Recht gehört.
- 2Nichtverfassungsrechtliche ArtBei doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist der Streit verfassungsrechtlicher Art.
- 1Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Zunächst wird geprüft, ob der Streit zum öffentlichen Recht gehört.
- 2Nichtverfassungsrechtliche Art Bei doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist der Streit verfassungsrechtlicher Art.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Bundesregierung und der Bundesrat streiten darüber, ob der Bundesrat einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zustimmen muss. 2Beide leiten ihre jeweiligen Befugnisse unmittelbar aus dem Grundgesetz ab.
Trifft „Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnmittelbare Beteiligung beider Seiten am VerfassungslebenBundesregierung und Bundesrat sind Verfassungsorgane des Bundes.
- 2erfülltUnmittelbar verfassungsrechtlicher StreitgegenstandGegenstand des Streits sind die unmittelbar im Grundgesetz geregelten Befugnisse im Gesetzgebungsverfahren.
Eine Religionsgemeinschaft verlangt von der Bundesregierung, öffentliche Warnungen vor ihrem Glauben zu unterlassen. 2Die Gemeinschaft beruft sich allein auf die im Grundgesetz geschützte Glaubensfreiheit, die Bundesregierung allein auf ihre dort verankerte Aufgabe, die Bevölkerung zu informieren.
Trifft „Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltUnmittelbare Beteiligung beider Seiten am VerfassungslebenDie Religionsgemeinschaft ist als Grundrechtsträgerin nicht unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt.
- 2erfülltUnmittelbar verfassungsrechtlicher StreitgegenstandDer Konflikt betrifft unmittelbar die grundrechtlichen Grenzen der Informationsaufgabe der Bundesregierung.
Typische Fehler
FehlerEin Streit wird schon deshalb als verfassungsrechtlicher Art eingeordnet, weil Grundrechte geprüft werden müssen.
RichtigZusätzlich müssen beide Streitparteien unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt sein.
FehlerJeder Streit zwischen Verfassungsorganen wird als verfassungsrechtlicher Art behandelt.
RichtigAuch der Streitgegenstand muss im Kern unmittelbar verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten betreffen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema