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Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO · Öffentliches Recht

Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit liegt vor, wenn auf beiden Seiten unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte stehen und der Streit im Kern Rechte und Pflichten betrifft, die unmittelbar in der Verfassung wurzeln. Sie kennzeichnet eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Merksatz

Entscheidend sind sowohl die Stellung beider Streitparteien als auch der verfassungsrechtliche Kern des Streits.

Wo gehört die Abgrenzung in die Prüfung?Ausschnitt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sonderzuweisungen sind nicht dargestellt; hervorgehoben ist die Abgrenzung verfassungsrechtlicher Streitigkeiten.
  1. 1
    Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
    Zunächst wird geprüft, ob der Streit zum öffentlichen Recht gehört.
  2. 2
    Nichtverfassungsrechtliche Art
    Bei doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist der Streit verfassungsrechtlicher Art.
  1. 1
    Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Zunächst wird geprüft, ob der Streit zum öffentlichen Recht gehört.
  2. 2
    Nichtverfassungsrechtliche Art Bei doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist der Streit verfassungsrechtlicher Art.
Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Bundesregierung und der Bundesrat streiten darüber, ob der Bundesrat einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zustimmen muss. 2Beide leiten ihre jeweiligen Befugnisse unmittelbar aus dem Grundgesetz ab.

Trifft „Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“ hier zu?

„Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbare Beteiligung beider Seiten am Verfassungsleben
    Bundesregierung und Bundesrat sind Verfassungsorgane des Bundes.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbar verfassungsrechtlicher Streitgegenstand
    Gegenstand des Streits sind die unmittelbar im Grundgesetz geregelten Befugnisse im Gesetzgebungsverfahren.
    erfüllt
BFall B

Eine Religionsgemeinschaft verlangt von der Bundesregierung, öffentliche Warnungen vor ihrem Glauben zu unterlassen. 2Die Gemeinschaft beruft sich allein auf die im Grundgesetz geschützte Glaubensfreiheit, die Bundesregierung allein auf ihre dort verankerte Aufgabe, die Bevölkerung zu informieren.

Trifft „Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“ hier zu?

„Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmittelbare Beteiligung beider Seiten am Verfassungsleben

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbare Beteiligung beider Seiten am Verfassungsleben
    Die Religionsgemeinschaft ist als Grundrechtsträgerin nicht unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt.
    fehlt
  2. 2
    Unmittelbar verfassungsrechtlicher Streitgegenstand
    Der Konflikt betrifft unmittelbar die grundrechtlichen Grenzen der Informationsaufgabe der Bundesregierung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Streit wird schon deshalb als verfassungsrechtlicher Art eingeordnet, weil Grundrechte geprüft werden müssen.

RichtigZusätzlich müssen beide Streitparteien unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt sein.

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder Streit zwischen Verfassungsorganen wird als verfassungsrechtlicher Art behandelt.

RichtigAuch der Streitgegenstand muss im Kern unmittelbar verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten betreffen.

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