Definitionen
Aufdrängende Sonderzuweisung
§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO · Öffentliches RechtEine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn eine spezialgesetzliche Norm den Verwaltungsrechtsweg zwingend eröffnet und damit die allgemeine Zuständigkeitsregel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO verdrängt, ohne dass es auf die Rechtsnatur der streitigen Materie ankommt. Sie bewirkt, dass der Rechtsuchende den zugewiesenen Rechtsweg beschreiten muss, auch wenn er eigentlich einen anderen Weg bevorzugen würde.
Die Spezialnorm eröffnet den Verwaltungsrechtsweg, ohne dass die Rechtsnatur des Streits hierfür entscheidend ist.
- 1Aufdrängende SonderzuweisungZuerst prüfen, ob ein besonderes Gesetz den Verwaltungsrechtsweg unabhängig von der Rechtsnatur eröffnet.
- 2Streitigkeit nach der GeneralklauselSonst: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art erforderlich.
- 3Keine abdrängende SonderzuweisungPrüfen, ob eine besondere Regelung den Streit einer anderen Gerichtsbarkeit zuweist.
- 1Aufdrängende Sonderzuweisung Zuerst prüfen, ob ein besonderes Gesetz den Verwaltungsrechtsweg unabhängig von der Rechtsnatur eröffnet.
- 2Streitigkeit nach der Generalklausel Sonst: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art erforderlich.
- 3Keine abdrängende Sonderzuweisung Prüfen, ob eine besondere Regelung den Streit einer anderen Gerichtsbarkeit zuweist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Landesbeamtin fordert von ihrem Dienstherrn ausstehende Monatsbezüge. Der Dienstherr lehnt die Zahlung ab, und sie will dagegen klagen.
Trifft „Aufdrängende Sonderzuweisung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSpezialgesetzliche RechtswegregelungFür diese Klage aus dem Beamtenverhältnis enthält § 54 Abs. 1 BeamtStG eine besondere Rechtswegregelung.
- 2erfülltRechtsnaturunabhängige Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs§ 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet den Verwaltungsrechtsweg, ohne dass die Rechtsnatur des Zahlungsanspruchs geprüft werden muss.
1Ein Versicherter beantragt bei der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente. Die Rentenversicherung lehnt den Antrag ab, und er will die Rente gerichtlich durchsetzen.
Trifft „Aufdrängende Sonderzuweisung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSpezialgesetzliche RechtswegregelungFür Streitigkeiten über diese gesetzliche Rente besteht mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG eine besondere Rechtswegregelung.
- 2fehltRechtsnaturunabhängige Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs§ 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG weist diesen Rentenstreit den Sozialgerichten und nicht den Verwaltungsgerichten zu.
Typische Fehler
FehlerTrotz einer einschlägigen aufdrängenden Sonderzuweisung wird zunächst die Rechtsnatur der Streitigkeit nach der Generalklausel geprüft.
RichtigDie aufdrängende Sonderzuweisung wird vorrangig geprüft; greift sie ein, entfällt die Prüfung der Generalklausel.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema