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Aufdrängende Sonderzuweisung

§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO · Öffentliches Recht

Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn eine spezialgesetzliche Norm den Verwaltungsrechtsweg zwingend eröffnet und damit die allgemeine Zuständigkeitsregel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO verdrängt, ohne dass es auf die Rechtsnatur der streitigen Materie ankommt. Sie bewirkt, dass der Rechtsuchende den zugewiesenen Rechtsweg beschreiten muss, auch wenn er eigentlich einen anderen Weg bevorzugen würde.

Merksatz

Die Spezialnorm eröffnet den Verwaltungsrechtsweg, ohne dass die Rechtsnatur des Streits hierfür entscheidend ist.

Wie wird der Verwaltungsrechtsweg geprüft?Greift die erste Stufe ein, steht der Verwaltungsrechtsweg fest. Andernfalls folgen die Voraussetzungen der Generalklausel und die Prüfung abdrängender Sonderzuweisungen.
  1. 1
    Aufdrängende Sonderzuweisung
    Zuerst prüfen, ob ein besonderes Gesetz den Verwaltungsrechtsweg unabhängig von der Rechtsnatur eröffnet.
  2. 2
    Streitigkeit nach der Generalklausel
    Sonst: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art erforderlich.
  3. 3
    Keine abdrängende Sonderzuweisung
    Prüfen, ob eine besondere Regelung den Streit einer anderen Gerichtsbarkeit zuweist.
  1. 1
    Aufdrängende Sonderzuweisung Zuerst prüfen, ob ein besonderes Gesetz den Verwaltungsrechtsweg unabhängig von der Rechtsnatur eröffnet.
  2. 2
    Streitigkeit nach der Generalklausel Sonst: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art erforderlich.
  3. 3
    Keine abdrängende Sonderzuweisung Prüfen, ob eine besondere Regelung den Streit einer anderen Gerichtsbarkeit zuweist.
Aufdrängende Sonderzuweisung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Landesbeamtin fordert von ihrem Dienstherrn ausstehende Monatsbezüge. Der Dienstherr lehnt die Zahlung ab, und sie will dagegen klagen.

Trifft „Aufdrängende Sonderzuweisung“ hier zu?

„Aufdrängende Sonderzuweisung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Spezialgesetzliche Rechtswegregelung
    Für diese Klage aus dem Beamtenverhältnis enthält § 54 Abs. 1 BeamtStG eine besondere Rechtswegregelung.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsnaturunabhängige Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
    § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet den Verwaltungsrechtsweg, ohne dass die Rechtsnatur des Zahlungsanspruchs geprüft werden muss.
    erfüllt
BFall B

1Ein Versicherter beantragt bei der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente. Die Rentenversicherung lehnt den Antrag ab, und er will die Rente gerichtlich durchsetzen.

Trifft „Aufdrängende Sonderzuweisung“ hier zu?

„Aufdrängende Sonderzuweisung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtsnaturunabhängige Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Spezialgesetzliche Rechtswegregelung
    Für Streitigkeiten über diese gesetzliche Rente besteht mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG eine besondere Rechtswegregelung.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsnaturunabhängige Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
    § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG weist diesen Rentenstreit den Sozialgerichten und nicht den Verwaltungsgerichten zu.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerTrotz einer einschlägigen aufdrängenden Sonderzuweisung wird zunächst die Rechtsnatur der Streitigkeit nach der Generalklausel geprüft.

RichtigDie aufdrängende Sonderzuweisung wird vorrangig geprüft; greift sie ein, entfällt die Prüfung der Generalklausel.

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