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Fiskalisches Hilfsgeschäft

Öffentliches Recht

Fiskalische Hilfsgeschäfte sind privatrechtliche Rechtsgeschäfte der öffentlichen Hand, die der Beschaffung der sachlichen und personellen Mittel dienen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden (z. B. Kauf von Büromaterial, Abschluss von Arbeitsverträgen mit Angestellten), ohne dass dabei unmittelbar eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Sie unterliegen dem Privatrecht, wobei die öffentliche Hand jedoch unmittelbar an die Grundrechte und an einschlägige öffentlich-rechtliche Vorgaben gebunden bleibt.

Merksatz

Entscheidend ist die Beschaffung von Mitteln, nicht die unmittelbare Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Hilfsgeschäft oder Verwaltungsprivatrecht?Beide Handlungsformen sind privatrechtlich und unmittelbar grundrechtsgebunden. Entscheidend ist, ob Mittel beschafft oder öffentliche Aufgaben unmittelbar erfüllt werden.
Fiskalisches Hilfsgeschäft
Verwaltungsprivatrecht
Rechtsform
Privatrechtlich.
Privatrechtlich.
Aufgabenbezug
Beschaffung benötigter Mittel.
Unmittelbare Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Grundrechtsbindung
Unmittelbar.
Unmittelbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Gemeinde bestellt bei einem Bürohändler Druckerpapier und schließt dafür einen Kaufvertrag. Das Papier ist für die interne Aktenbearbeitung des Ordnungsamts bestimmt. Der Händler liefert die Ware gegen Zahlung des vereinbarten Preises.

Trifft „Fiskalisches Hilfsgeschäft“ hier zu?

„Fiskalisches Hilfsgeschäft“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Privatrechtliches Rechtsgeschäft
    Der Kaufvertrag mit dem Bürohändler ist ein privatrechtliches Rechtsgeschäft.
    erfüllt
  2. 2
    Beteiligung der öffentlichen Hand
    Die Gemeinde ist Teil der öffentlichen Hand.
    erfüllt
  3. 3
    Beschaffung benötigter Mittel für öffentliche Aufgaben
    Das Papier wird als sachliches Arbeitsmittel für die Verwaltungstätigkeit beschafft.
    erfüllt
  4. 4
    Keine unmittelbare Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe
    Der Einkauf stellt nur Arbeitsmittel bereit und erfüllt noch keine Aufgabe des Ordnungsamts gegenüber den Einwohnern.
    erfüllt
BFall B

Eine Gemeinde möchte eine zusätzliche Mitarbeiterin für die interne Abrechnung ihrer Ausgaben gewinnen. Die Bürgermeisterin händigt der ausgewählten Bewerberin eine Urkunde aus, mit der sie zur Beamtin auf Probe ernannt wird. Die Mitarbeiterin soll künftig die Ausgaben des örtlichen Ordnungsamts abrechnen.

Trifft „Fiskalisches Hilfsgeschäft“ hier zu?

„Fiskalisches Hilfsgeschäft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Privatrechtliches Rechtsgeschäft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Privatrechtliches Rechtsgeschäft
    Die Ernennung zur Beamtin ist ein öffentlich-rechtlicher Akt und kein privatrechtliches Rechtsgeschäft.
    fehlt
  2. 2
    Beteiligung der öffentlichen Hand
    Die Gemeinde ist Teil der öffentlichen Hand.
    erfüllt
  3. 3
    Beschaffung benötigter Mittel für öffentliche Aufgaben
    Die Gemeinde beschafft Personal für ihre Verwaltungstätigkeit.
    erfüllt
  4. 4
    Keine unmittelbare Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe
    Die Personalgewinnung ermöglicht erst die spätere Verwaltungsarbeit und erfüllt noch keine Aufgabe des Ordnungsamts gegenüber den Einwohnern.
    erfüllt
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