Definitionen
Fiskalisches Hilfsgeschäft
Öffentliches RechtFiskalische Hilfsgeschäfte sind privatrechtliche Rechtsgeschäfte der öffentlichen Hand, die der Beschaffung der sachlichen und personellen Mittel dienen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden (z. B. Kauf von Büromaterial, Abschluss von Arbeitsverträgen mit Angestellten), ohne dass dabei unmittelbar eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Sie unterliegen dem Privatrecht, wobei die öffentliche Hand jedoch unmittelbar an die Grundrechte und an einschlägige öffentlich-rechtliche Vorgaben gebunden bleibt.
Entscheidend ist die Beschaffung von Mitteln, nicht die unmittelbare Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Gemeinde bestellt bei einem Bürohändler Druckerpapier und schließt dafür einen Kaufvertrag. Das Papier ist für die interne Aktenbearbeitung des Ordnungsamts bestimmt. Der Händler liefert die Ware gegen Zahlung des vereinbarten Preises.
Trifft „Fiskalisches Hilfsgeschäft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPrivatrechtliches RechtsgeschäftDer Kaufvertrag mit dem Bürohändler ist ein privatrechtliches Rechtsgeschäft.
- 2erfülltBeteiligung der öffentlichen HandDie Gemeinde ist Teil der öffentlichen Hand.
- 3erfülltBeschaffung benötigter Mittel für öffentliche AufgabenDas Papier wird als sachliches Arbeitsmittel für die Verwaltungstätigkeit beschafft.
- 4erfülltKeine unmittelbare Wahrnehmung einer öffentlichen AufgabeDer Einkauf stellt nur Arbeitsmittel bereit und erfüllt noch keine Aufgabe des Ordnungsamts gegenüber den Einwohnern.
Eine Gemeinde möchte eine zusätzliche Mitarbeiterin für die interne Abrechnung ihrer Ausgaben gewinnen. Die Bürgermeisterin händigt der ausgewählten Bewerberin eine Urkunde aus, mit der sie zur Beamtin auf Probe ernannt wird. Die Mitarbeiterin soll künftig die Ausgaben des örtlichen Ordnungsamts abrechnen.
Trifft „Fiskalisches Hilfsgeschäft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltPrivatrechtliches RechtsgeschäftDie Ernennung zur Beamtin ist ein öffentlich-rechtlicher Akt und kein privatrechtliches Rechtsgeschäft.
- 2erfülltBeteiligung der öffentlichen HandDie Gemeinde ist Teil der öffentlichen Hand.
- 3erfülltBeschaffung benötigter Mittel für öffentliche AufgabenDie Gemeinde beschafft Personal für ihre Verwaltungstätigkeit.
- 4erfülltKeine unmittelbare Wahrnehmung einer öffentlichen AufgabeDie Personalgewinnung ermöglicht erst die spätere Verwaltungsarbeit und erfüllt noch keine Aufgabe des Ordnungsamts gegenüber den Einwohnern.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema