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Zweistufentheorie

Art. 3 GG · Öffentliches Recht

Die Zweistufentheorie trennt bei staatlicher Subventionsvergabe und der Benutzung öffentlicher Einrichtungen zwischen der ersten Stufe (dem 'Ob' der Leistungsgewährung), die dem öffentlichen Recht unterliegt und an der Grundrechte sowie der Gleichheitssatz unmittelbar gelten, und der zweiten Stufe (dem 'Wie' der Durchführung), die öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein kann. Bei privatrechtlicher Ausgestaltung der zweiten Stufe sind für Streitigkeiten über ihre Durchführung die Zivilgerichte zuständig, bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung grundsätzlich die Verwaltungsgerichte.

Merksatz

Eine privatrechtliche Durchführung ändert nichts am öffentlich-rechtlichen Charakter der Entscheidung über den Zugang.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt fördert neue Geschäfte mit vergünstigten Darlehen aus dem städtischen Haushalt. Sie bewilligt Lara durch einen schriftlichen Bescheid ein solches Darlehen. 2Anschließend schließen die Stadt und Lara einen gesonderten Vertrag nach den Regeln für private Darlehen, der Auszahlung und Rückzahlung regelt.

Trifft „Zweistufentheorie“ hier zu?

„Zweistufentheorie“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtliches Ob der staatlichen Leistung mit unmittelbarer Grundrechtsbindung
    Die Stadt entscheidet durch Bescheid öffentlich-rechtlich über die Förderung und ist dabei unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
    erfüllt
  2. 2
    Gesondert ausgestaltetes Wie der Durchführung
    Die Durchführung der bewilligten Förderung wird gesondert durch einen privatrechtlichen Darlehensvertrag geregelt.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt fördert neue Geschäfte mit einmaligen Zuschüssen aus dem städtischen Haushalt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. 1Sie bewilligt Lara durch einen schriftlichen Bescheid einen solchen Zuschuss. Die Stadt überweist ihr den bewilligten Betrag, ohne dass ein weiterer Vertrag geschlossen wird.

Trifft „Zweistufentheorie“ hier zu?

„Zweistufentheorie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesondert ausgestaltetes Wie der Durchführung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtliches Ob der staatlichen Leistung mit unmittelbarer Grundrechtsbindung
    Die Stadt entscheidet durch Bescheid öffentlich-rechtlich über die Förderung und ist dabei unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
    erfüllt
  2. 2
    Gesondert ausgestaltetes Wie der Durchführung
    Die Auszahlung vollzieht nur den Bescheid; beim nicht rückzahlbaren Zuschuss gibt es keine gesonderte zweite Stufe.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerFür Streitigkeiten über die zweite Stufe stets den Zivilrechtsweg wählen.

RichtigDer Rechtsweg hängt von der Ausgestaltung der Durchführung ab: Bei privatrechtlicher Ausgestaltung sind die Zivilgerichte zuständig, bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung grundsätzlich die Verwaltungsgerichte.

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