Definitionen
Benachteiligungsverbot
§ 7 I AGG · ZivilrechtDas Benachteiligungsverbot untersagt es, Beschäftigte wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität) zu benachteiligen, soweit keine gesetzliche Rechtfertigung eingreift. Erfasst sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen, Belästigungen, sexuelle Belästigungen sowie Anweisungen zur Benachteiligung; das Verbot gilt auch, wenn das Merkmal nur angenommen wird. Verstöße können Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG begründen.
Ein geschütztes Merkmal muss nicht tatsächlich vorliegen, wenn es der Benachteiligung zugrunde gelegt wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea arbeitet als angestellte Lagerkraft in einem Unternehmen. 3Der Geschäftsführer lässt alle anderen Lagerkräfte an einer Schulung zur neuen Lagersoftware teilnehmen, verweigert Lea aber die Teilnahme. Er erklärt, 2sie werde ausschließlich deshalb ausgeschlossen, weil sie eine Frau sei. 4Die Schulung ist für alle Lagerkräfte gleichermaßen wichtig und erfordert keine besonderen Teilnahmevoraussetzungen.
Trifft „Benachteiligungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschäftigte PersonLea ist als Arbeitnehmerin vom persönlichen Schutzbereich erfasst.
- 2erfülltBezug zu einem geschützten MerkmalDas Geschlecht ist der ausschließliche Grund für Leas Ausschluss.
- 3erfülltBenachteiligung in einer erfassten FormLea wird gegenüber den übrigen Lagerkräften unmittelbar schlechter behandelt.
- 4erfülltKeine gesetzliche RechtfertigungDer geschlechtsbezogene Ausschluss von dieser Schulung ist durch keine gesetzliche Ausnahme gedeckt.
1Lea arbeitet als angestellte Lagerkraft in einem Unternehmen. 3Der Geschäftsführer lässt alle anderen Lagerkräfte an einer Schulung zur neuen Lagersoftware teilnehmen, verweigert Lea aber die Teilnahme. 4Er erklärt wahrheitsgemäß, er wolle sich ausschließlich dafür rächen, dass Lea ihn am Vortag beim Schach besiegt habe. Die Schulung ist für alle Lagerkräfte gleichermaßen wichtig und erfordert keine besonderen Teilnahmevoraussetzungen.
Trifft „Benachteiligungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschäftigte PersonLea ist als Arbeitnehmerin vom persönlichen Schutzbereich erfasst.
- 2fehltBezug zu einem geschützten MerkmalDie persönliche Rache wegen des Schachspiels knüpft an kein geschütztes Merkmal an.
- 3erfülltBenachteiligung in einer erfassten FormLea erfährt eine unmittelbar schlechtere Behandlung als die übrigen Lagerkräfte.
- 4erfülltKeine gesetzliche RechtfertigungPersönliche Rache ist kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund; entscheidend fehlt hier aber der Bezug zu einem geschützten Merkmal.
Typische Fehler
FehlerAnsprüche wegen einer Benachteiligung im Beschäftigungsbereich werden auf § 21 AGG gestützt.
RichtigSchadensersatz und Entschädigung wegen eines Verstoßes im Beschäftigungsbereich richten sich nach § 15 AGG.
FehlerEs werden nur unmittelbare Benachteiligungen berücksichtigt.
RichtigDas Verbot erfasst auch mittelbare Benachteiligungen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema