Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen

Benachteiligungsverbot

§ 7 I AGG · Zivilrecht

Das Benachteiligungsverbot untersagt es, Beschäftigte wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität) zu benachteiligen, soweit keine gesetzliche Rechtfertigung eingreift. Erfasst sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen, Belästigungen, sexuelle Belästigungen sowie Anweisungen zur Benachteiligung; das Verbot gilt auch, wenn das Merkmal nur angenommen wird. Verstöße können Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG begründen.

Merksatz

Ein geschütztes Merkmal muss nicht tatsächlich vorliegen, wenn es der Benachteiligung zugrunde gelegt wird.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea arbeitet als angestellte Lagerkraft in einem Unternehmen. 3Der Geschäftsführer lässt alle anderen Lagerkräfte an einer Schulung zur neuen Lagersoftware teilnehmen, verweigert Lea aber die Teilnahme. Er erklärt, 2sie werde ausschließlich deshalb ausgeschlossen, weil sie eine Frau sei. 4Die Schulung ist für alle Lagerkräfte gleichermaßen wichtig und erfordert keine besonderen Teilnahmevoraussetzungen.

Trifft „Benachteiligungsverbot“ hier zu?

„Benachteiligungsverbot“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschäftigte Person
    Lea ist als Arbeitnehmerin vom persönlichen Schutzbereich erfasst.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zu einem geschützten Merkmal
    Das Geschlecht ist der ausschließliche Grund für Leas Ausschluss.
    erfüllt
  3. 3
    Benachteiligung in einer erfassten Form
    Lea wird gegenüber den übrigen Lagerkräften unmittelbar schlechter behandelt.
    erfüllt
  4. 4
    Keine gesetzliche Rechtfertigung
    Der geschlechtsbezogene Ausschluss von dieser Schulung ist durch keine gesetzliche Ausnahme gedeckt.
    erfüllt
BFall B

1Lea arbeitet als angestellte Lagerkraft in einem Unternehmen. 3Der Geschäftsführer lässt alle anderen Lagerkräfte an einer Schulung zur neuen Lagersoftware teilnehmen, verweigert Lea aber die Teilnahme. 4Er erklärt wahrheitsgemäß, er wolle sich ausschließlich dafür rächen, dass Lea ihn am Vortag beim Schach besiegt habe. Die Schulung ist für alle Lagerkräfte gleichermaßen wichtig und erfordert keine besonderen Teilnahmevoraussetzungen.

Trifft „Benachteiligungsverbot“ hier zu?

„Benachteiligungsverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bezug zu einem geschützten Merkmal

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschäftigte Person
    Lea ist als Arbeitnehmerin vom persönlichen Schutzbereich erfasst.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zu einem geschützten Merkmal
    Die persönliche Rache wegen des Schachspiels knüpft an kein geschütztes Merkmal an.
    fehlt
  3. 3
    Benachteiligung in einer erfassten Form
    Lea erfährt eine unmittelbar schlechtere Behandlung als die übrigen Lagerkräfte.
    erfüllt
  4. 4
    Keine gesetzliche Rechtfertigung
    Persönliche Rache ist kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund; entscheidend fehlt hier aber der Bezug zu einem geschützten Merkmal.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAnsprüche wegen einer Benachteiligung im Beschäftigungsbereich werden auf § 21 AGG gestützt.

RichtigSchadensersatz und Entschädigung wegen eines Verstoßes im Beschäftigungsbereich richten sich nach § 15 AGG.

Voraussetzung vergessen

FehlerEs werden nur unmittelbare Benachteiligungen berücksichtigt.

RichtigDas Verbot erfasst auch mittelbare Benachteiligungen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.