Definitionen
Arbeitgeber i.S.d. § 6 II AGG
§ 6 Abs. 2 AGG · ZivilrechtArbeitgeber im arbeitsrechtlichen Abschnitt des AGG sind natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen aus dem Beschäftigtenkreis des § 6 Abs. 1 AGG beschäftigen; auch Bewerbungen und beendete Beschäftigungsverhältnisse sind erfasst. Bei einer Überlassung zur Arbeitsleistung zählt zusätzlich der entleihende Dritte als Arbeitgeber. Bei Heimarbeit und gleichgestellten Tätigkeiten übernimmt der Auftraggeber oder Zwischenmeister diese Rolle.
Die Arbeitgeberstellung nach dem AGG setzt nicht immer einen Arbeitsvertrag mit der betroffenen Person voraus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Paul betreibt als Einzelunternehmer eine Bäckerei. 2Nora ist bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt, die sie für vier Wochen zur Arbeit in Pauls Bäckerei schickt. Paul bestimmt in dieser Zeit Noras Arbeitszeiten und ihre täglichen Aufgaben.
Trifft „Arbeitgeber i.S.d. § 6 II AGG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche oder juristische Person oder rechtsfähige PersonengesellschaftPaul ist als Einzelunternehmer eine natürliche Person.
- 2erfülltArbeitgeberstellung gegenüber einer Person nach § 6 Abs. 1 AGGPaul gilt als entleihender Dritter neben der Zeitarbeitsfirma als Arbeitgeber gegenüber Nora.
1Paul kauft als Privatkunde Brot in Evas Bäckerei. Nora ist dort bei Eva angestellt und arbeitet ausschließlich nach Evas Vorgaben. Paul hat keine Beschäftigten und hatte auch früher keine; zwischen ihm und Nora gab es nie eine Bewerbung oder eine berufliche Zusammenarbeit.
Trifft „Arbeitgeber i.S.d. § 6 II AGG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche oder juristische Person oder rechtsfähige PersonengesellschaftPaul ist eine natürliche Person.
- 2fehltArbeitgeberstellung gegenüber einer Person nach § 6 Abs. 1 AGGPaul ist lediglich Kunde und steht gegenüber Nora in keiner der erfassten Arbeitgeberstellungen.
Typische Fehler
FehlerDer frühere Arbeitgeber wird allein wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus dem persönlichen Anwendungsbereich des AGG ausgeschlossen.
RichtigAuch bei einem beendeten Beschäftigungsverhältnis bleibt die frühere Arbeitgeberseite vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema