Definitionen
Belästigung
§ 3 III AGG · ZivilrechtEine Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der in § 1 AGG genannten Merkmale in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Persönliche Anfeindungen allein genügen nicht; erforderlich ist ein Zusammenhang mit einem geschützten Merkmal.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mehrere Kollegen beschimpfen Marta über Wochen täglich wegen ihrer polnischen Herkunft vor dem gesamten Team. Sie sagen ihr, Menschen aus Polen seien minderwertig und hätten im Betrieb nichts zu suchen. Marta fordert sie mehrfach auf, damit aufzuhören. Die Kollegen machen weiter, und Marta geht aus Angst vor weiteren Beschimpfungen nur noch mit großer Überwindung zur Arbeit.
Trifft „Belästigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnerwünschte VerhaltensweisenMarta macht ausdrücklich deutlich, dass sie die Äußerungen ablehnt.
- 2erfülltZusammenhang mit einem Merkmal des § 1 AGGDie Beschimpfungen knüpfen an Martas ethnische Herkunft an.
- 3erfülltWürdeverletzung und feindliches Umfeld als Zweck oder FolgeDie fortgesetzten öffentlichen Herabsetzungen verletzen Martas Würde und schaffen ein durch Anfeindungen geprägtes Arbeitsumfeld.
3Mehrere Kollegen beschimpfen Jan über Wochen täglich vor dem gesamten Team, ausschließlich weil er einen anderen Fußballverein unterstützt. Sie nennen ihn deshalb einen wertlosen Versager und fordern ihn auf, den Betrieb zu verlassen. 1Jan fordert sie mehrfach auf, damit aufzuhören. Die Kollegen machen weiter, und Jan geht aus Angst vor weiteren Beschimpfungen nur noch mit großer Überwindung zur Arbeit.
Trifft „Belästigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnerwünschte VerhaltensweisenJan macht ausdrücklich deutlich, dass er die Äußerungen ablehnt.
- 2fehltZusammenhang mit einem Merkmal des § 1 AGGDie Unterstützung eines Fußballvereins ist kein durch § 1 AGG geschütztes Merkmal.
- 3erfülltWürdeverletzung und feindliches Umfeld als Zweck oder FolgeDie fortgesetzten öffentlichen Herabsetzungen verletzen Jans Würde und schaffen ein durch Anfeindungen geprägtes Arbeitsumfeld.
Typische Fehler
FehlerDas feindliche Umfeld wird wie bei der sexuellen Belästigung nur als mögliches Zusatzmerkmal behandelt.
RichtigBei § 3 Abs. 3 AGG müssen sowohl die Würdeverletzung als auch ein feindliches Umfeld Ziel oder Folge des Verhaltens sein.
FehlerEs wird verlangt, dass die handelnde Person die Würdeverletzung und das feindliche Umfeld absichtlich herbeiführt.
RichtigEs genügt, wenn das Verhalten beide Folgen tatsächlich herbeiführt; eine darauf gerichtete Absicht ist dann nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema