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Belästigung

§ 3 III AGG · Zivilrecht

Eine Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der in § 1 AGG genannten Merkmale in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Merksatz

Persönliche Anfeindungen allein genügen nicht; erforderlich ist ein Zusammenhang mit einem geschützten Merkmal.

Belästigung oder sexuelle Belästigung?Die allgemeine Belästigung verlangt ein feindliches Umfeld als Ziel oder Folge. Bei sexueller Belästigung ist ein solches Umfeld keine notwendige Voraussetzung.
Belästigung
Sexuelle Belästigung
Anknüpfung
Bezug zu einem Merkmal aus § 1 AGG
Sexuell bestimmtes Verhalten
Feindliches Umfeld
Muss Ziel oder Folge sein
Kann fehlen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mehrere Kollegen beschimpfen Marta über Wochen täglich wegen ihrer polnischen Herkunft vor dem gesamten Team. Sie sagen ihr, Menschen aus Polen seien minderwertig und hätten im Betrieb nichts zu suchen. Marta fordert sie mehrfach auf, damit aufzuhören. Die Kollegen machen weiter, und Marta geht aus Angst vor weiteren Beschimpfungen nur noch mit großer Überwindung zur Arbeit.

Trifft „Belästigung“ hier zu?

„Belästigung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unerwünschte Verhaltensweisen
    Marta macht ausdrücklich deutlich, dass sie die Äußerungen ablehnt.
    erfüllt
  2. 2
    Zusammenhang mit einem Merkmal des § 1 AGG
    Die Beschimpfungen knüpfen an Martas ethnische Herkunft an.
    erfüllt
  3. 3
    Würdeverletzung und feindliches Umfeld als Zweck oder Folge
    Die fortgesetzten öffentlichen Herabsetzungen verletzen Martas Würde und schaffen ein durch Anfeindungen geprägtes Arbeitsumfeld.
    erfüllt
BFall B

3Mehrere Kollegen beschimpfen Jan über Wochen täglich vor dem gesamten Team, ausschließlich weil er einen anderen Fußballverein unterstützt. Sie nennen ihn deshalb einen wertlosen Versager und fordern ihn auf, den Betrieb zu verlassen. 1Jan fordert sie mehrfach auf, damit aufzuhören. Die Kollegen machen weiter, und Jan geht aus Angst vor weiteren Beschimpfungen nur noch mit großer Überwindung zur Arbeit.

Trifft „Belästigung“ hier zu?

„Belästigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zusammenhang mit einem Merkmal des § 1 AGG

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unerwünschte Verhaltensweisen
    Jan macht ausdrücklich deutlich, dass er die Äußerungen ablehnt.
    erfüllt
  2. 2
    Zusammenhang mit einem Merkmal des § 1 AGG
    Die Unterstützung eines Fußballvereins ist kein durch § 1 AGG geschütztes Merkmal.
    fehlt
  3. 3
    Würdeverletzung und feindliches Umfeld als Zweck oder Folge
    Die fortgesetzten öffentlichen Herabsetzungen verletzen Jans Würde und schaffen ein durch Anfeindungen geprägtes Arbeitsumfeld.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas feindliche Umfeld wird wie bei der sexuellen Belästigung nur als mögliches Zusatzmerkmal behandelt.

RichtigBei § 3 Abs. 3 AGG müssen sowohl die Würdeverletzung als auch ein feindliches Umfeld Ziel oder Folge des Verhaltens sein.

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird verlangt, dass die handelnde Person die Würdeverletzung und das feindliche Umfeld absichtlich herbeiführt.

RichtigEs genügt, wenn das Verhalten beide Folgen tatsächlich herbeiführt; eine darauf gerichtete Absicht ist dann nicht erforderlich.

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