Definitionen
Nachlassverwaltung
§§ 1975 ff. BGB · ZivilrechtDie Nachlassverwaltung ist eine vom Nachlassgericht angeordnete Sonderverwaltung, bei der ein Nachlassverwalter als Partei kraft Amtes die Verwaltung des Nachlasses übernimmt, um das Nachlassvermögen von dem Eigenvermögen des Erben zu trennen und die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass zu sichern.
Die Anordnung schützt grundsätzlich das Eigenvermögen des Erben vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Erbin Lea beantragt beim Nachlassgericht, das geerbte Vermögen gesondert verwalten zu lassen. 1Das Gericht ordnet dies an und bestellt Frau Braun zur Verwalterin. 3Frau Braun verwaltet das geerbte Vermögen getrennt von Leas eigenem Vermögen, 4um daraus die Gläubiger des Verstorbenen zu bezahlen. 2Einen Prozess über eine solche Schuld führt sie in ihrer Verwalterrolle im eigenen Namen.
Trifft „Nachlassverwaltung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnordnung durch das NachlassgerichtDas zuvor genannte Nachlassgericht hat die gesonderte Verwaltung angeordnet.
- 2erfülltVerwaltung des Nachlasses als Partei kraft AmtesFrau Braun handelt aufgrund ihres Verwalteramtes im eigenen Namen und nicht als Vertreterin Leas.
- 3erfülltTrennung von Nachlass und EigenvermögenDie Verwaltung erfasst den Nachlass als gesonderte Vermögensmasse.
- 4erfülltBefriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass als ZweckDie Verwaltung soll die Bezahlung der Nachlassschulden aus dem geerbten Vermögen ermöglichen.
Die Verstorbene hat Frau Braun im Testament zur Testamentsvollstreckerin ernannt; Frau Braun hat das Amt angenommen. 3Frau Braun verwaltet das geerbte Vermögen getrennt vom eigenen Vermögen der Erbin, 4um daraus die Gläubiger der Verstorbenen zu bezahlen. 2Einen Prozess über eine solche Schuld führt sie in ihrer Amtsrolle im eigenen Namen. Das Nachlassgericht hat keine gesonderte Verwaltung des geerbten Vermögens angeordnet.
Trifft „Nachlassverwaltung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAnordnung durch das NachlassgerichtDas Amt beruht auf dem Testament und seiner Annahme, nicht auf der erforderlichen gerichtlichen Anordnung.
- 2erfülltVerwaltung des Nachlasses als Partei kraft AmtesAuch die Testamentsvollstreckerin führt Prozesse über solche Nachlassschulden als Partei kraft Amtes.
- 3erfülltTrennung von Nachlass und EigenvermögenAuch bei der Testamentsvollstreckung bleibt das verwaltete Vermögen gegenüber dem Eigenvermögen der Erbin verselbstständigt.
- 4erfülltBefriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass als ZweckDie konkrete Verwaltung dient hier ebenfalls der Bezahlung der Nachlassschulden aus dem Nachlass.
Typische Fehler
FehlerEs wird angenommen, dass der Erbe nach der Anordnung überhaupt nicht mehr für Nachlassverbindlichkeiten haftet.
RichtigDer Erbe bleibt Schuldner; grundsätzlich ist aber nur noch der Nachlass und nicht sein Eigenvermögen die Haftungsmasse.
FehlerDie Einsetzung eines Testamentsvollstreckers wird mit der Anordnung einer Nachlassverwaltung gleichgesetzt.
RichtigDie Nachlassverwaltung erfordert eine Anordnung des Nachlassgerichts; die Testamentsvollstreckung ersetzt diese nicht.
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3 Schemata