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Nachlassverwaltung

§§ 1975 ff. BGB · Zivilrecht

Die Nachlassverwaltung ist eine vom Nachlassgericht angeordnete Sonderverwaltung, bei der ein Nachlassverwalter als Partei kraft Amtes die Verwaltung des Nachlasses übernimmt, um das Nachlassvermögen von dem Eigenvermögen des Erben zu trennen und die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass zu sichern.

Merksatz

Die Anordnung schützt grundsätzlich das Eigenvermögen des Erben vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger.

Nachlassverwaltung oder Testamentsvollstreckung?Beide Ämter betreffen den Nachlass. Die Testamentsvollstreckung allein beschränkt die Erbenhaftung nicht.
Nachlassverwaltung
Testamentsvollstreckung
Grundlage
Anordnung des Nachlassgerichts
Beruht auf einer letztwilligen Anordnung
Leitender Zweck
Befriedigung der Nachlassgläubiger
Ausführung der Anordnungen des Erblassers
Erbenhaftung
Grundsätzlich auf den Nachlass beschränkt
Keine Haftungsbeschränkung allein durch das Amt

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Erbin Lea beantragt beim Nachlassgericht, das geerbte Vermögen gesondert verwalten zu lassen. 1Das Gericht ordnet dies an und bestellt Frau Braun zur Verwalterin. 3Frau Braun verwaltet das geerbte Vermögen getrennt von Leas eigenem Vermögen, 4um daraus die Gläubiger des Verstorbenen zu bezahlen. 2Einen Prozess über eine solche Schuld führt sie in ihrer Verwalterrolle im eigenen Namen.

Trifft „Nachlassverwaltung“ hier zu?

„Nachlassverwaltung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anordnung durch das Nachlassgericht
    Das zuvor genannte Nachlassgericht hat die gesonderte Verwaltung angeordnet.
    erfüllt
  2. 2
    Verwaltung des Nachlasses als Partei kraft Amtes
    Frau Braun handelt aufgrund ihres Verwalteramtes im eigenen Namen und nicht als Vertreterin Leas.
    erfüllt
  3. 3
    Trennung von Nachlass und Eigenvermögen
    Die Verwaltung erfasst den Nachlass als gesonderte Vermögensmasse.
    erfüllt
  4. 4
    Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass als Zweck
    Die Verwaltung soll die Bezahlung der Nachlassschulden aus dem geerbten Vermögen ermöglichen.
    erfüllt
BFall B

Die Verstorbene hat Frau Braun im Testament zur Testamentsvollstreckerin ernannt; Frau Braun hat das Amt angenommen. 3Frau Braun verwaltet das geerbte Vermögen getrennt vom eigenen Vermögen der Erbin, 4um daraus die Gläubiger der Verstorbenen zu bezahlen. 2Einen Prozess über eine solche Schuld führt sie in ihrer Amtsrolle im eigenen Namen. Das Nachlassgericht hat keine gesonderte Verwaltung des geerbten Vermögens angeordnet.

Trifft „Nachlassverwaltung“ hier zu?

„Nachlassverwaltung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anordnung durch das Nachlassgericht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anordnung durch das Nachlassgericht
    Das Amt beruht auf dem Testament und seiner Annahme, nicht auf der erforderlichen gerichtlichen Anordnung.
    fehlt
  2. 2
    Verwaltung des Nachlasses als Partei kraft Amtes
    Auch die Testamentsvollstreckerin führt Prozesse über solche Nachlassschulden als Partei kraft Amtes.
    erfüllt
  3. 3
    Trennung von Nachlass und Eigenvermögen
    Auch bei der Testamentsvollstreckung bleibt das verwaltete Vermögen gegenüber dem Eigenvermögen der Erbin verselbstständigt.
    erfüllt
  4. 4
    Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass als Zweck
    Die konkrete Verwaltung dient hier ebenfalls der Bezahlung der Nachlassschulden aus dem Nachlass.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEs wird angenommen, dass der Erbe nach der Anordnung überhaupt nicht mehr für Nachlassverbindlichkeiten haftet.

RichtigDer Erbe bleibt Schuldner; grundsätzlich ist aber nur noch der Nachlass und nicht sein Eigenvermögen die Haftungsmasse.

Verwechslung

FehlerDie Einsetzung eines Testamentsvollstreckers wird mit der Anordnung einer Nachlassverwaltung gleichgesetzt.

RichtigDie Nachlassverwaltung erfordert eine Anordnung des Nachlassgerichts; die Testamentsvollstreckung ersetzt diese nicht.

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