Definitionen
Erbfall
§ 1922 BGB · ZivilrechtDer Erbfall ist das Ereignis, durch das die Rechtsnachfolge von Todes wegen ausgelöst wird; er tritt mit dem Tod einer natürlichen Person ein und bewirkt, dass deren Vermögen als Ganzes (Gesamtrechtsnachfolge) auf den oder die Erben übergeht.
Der Tod löst den Vermögensübergang aus, ohne dass einzelne Gegenstände gesondert übertragen werden müssen.
- Zu LebzeitenNoch kein ErbfallDie noch lebende Person wird noch nicht beerbt.
- TodErbfall und VermögensübergangDie Erben erhalten den Nachlass automatisch, ohne einzelne Übertragungsakte.
- Noch kein Erbfall Die noch lebende Person wird noch nicht beerbt.
- Erbfall und Vermögensübergang Die Erben erhalten den Nachlass automatisch, ohne einzelne Übertragungsakte.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die 80-jährige Eva besitzt ein Haus und ein Bankguthaben. Sie hat ihre Tochter in einem wirksamen Testament als einzige Erbin eingesetzt. 2Eva stirbt im Krankenhaus.
Trifft „Erbfall“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche PersonEva ist ein Mensch und damit eine natürliche Person.
- 2erfülltTod eingetretenMit Evas Tod ist das auslösende Ereignis eingetreten.
1Die 80-jährige Eva besitzt ein Haus und ein Bankguthaben. Sie hat ihre Tochter in einem wirksamen Testament als einzige Erbin eingesetzt. Nach einem Unfall liegt Eva im Koma; die behandelnden Ärzte stellen fest, dass sie lebt.
Trifft „Erbfall“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche PersonEva ist ein Mensch und damit eine natürliche Person.
- 2fehltTod eingetretenEva lebt noch; das Koma und das vorhandene Testament ersetzen ihren Tod nicht.
Typische Fehler
FehlerDer Erbfall wird erst mit der Testamentseröffnung oder der Annahme der Erbschaft angesetzt.
RichtigEntscheidend ist bereits der Tod; weder die Testamentseröffnung noch die Annahme der Erbschaft muss abgewartet werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata