Definitionen
Familiengerichtliche Genehmigung
§ 1850 BGB · ZivilrechtDie familiengerichtliche Genehmigung ist die Billigung eines Rechtsgeschäfts durch das Familiengericht, die Eltern, ein Vormund oder ein Pfleger eines Minderjährigen benötigen, wenn ein Betreuer für ein solches Geschäft der Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1850 BGB bedürfte (§ 1643 Abs. 1, § 1799 Abs. 1, § 1813 Abs. 1 BGB). Erfasst sind die dort abschließend aufgezählten Verfügungen, Erwerbs- und Verpflichtungsgeschäfte in Bezug auf Grundstücke, Rechte an Grundstücken, eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke und bestimmte darauf bezogene Forderungen; für Eltern gelten Ausnahmen nach § 1643 Abs. 2 BGB. Ein ohne die erforderliche Genehmigung geschlossener Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam und wird grundsätzlich erst wirksam, wenn die Genehmigung nachträglich wirksam erteilt und dem anderen Teil durch den Vertreter mitgeteilt wird; einseitige Rechtsgeschäfte ohne die erforderliche vorherige Genehmigung sind grundsätzlich unwirksam.
Genehmigungsbedürftige Verträge lassen sich zunächst schließen, ihre Wirksamkeit hängt aber grundsätzlich von der gerichtlichen Billigung ab.
- 1. VertragsschlussVertrag ohne GenehmigungDer Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam.
- 2. GenehmigungNachträgliche gerichtliche BilligungDie wirksame gerichtliche Genehmigung allein macht den Vertrag noch nicht wirksam.
- 3. MitteilungMitteilung an den VertragspartnerMit der Mitteilung durch den Vertreter wird der Vertrag grundsätzlich wirksam.
- Vertrag ohne Genehmigung Der Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam.
- Nachträgliche gerichtliche Billigung Die wirksame gerichtliche Genehmigung allein macht den Vertrag noch nicht wirksam.
- Mitteilung an den Vertragspartner Mit der Mitteilung durch den Vertreter wird der Vertrag grundsätzlich wirksam.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Vera ist vom Gericht als Vormund für die zwölfjährige Mia eingesetzt. 2Für Mia schließt Vera einen notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf eines unbebauten Grundstücks, das Mia gehört. 3Zuvor hat das Familiengericht diesen Verkauf erlaubt; die gerichtliche Entscheidung ist rechtskräftig.
Trifft „Familiengerichtliche Genehmigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln von Eltern, Vormund oder Pfleger eines MinderjährigenVera handelt als Vormund einer Minderjährigen.
- 2erfülltGesetzlich erfasstes RechtsgeschäftDer Grundstückskaufvertrag verpflichtet Mia zur Übertragung ihres Grundstücks und gehört damit zu den erfassten Verpflichtungsgeschäften.
- 3erfülltBilligung durch das FamiliengerichtDas für die Vormundschaft zuständige Familiengericht hat den Verkauf wirksam gebilligt.
1Vera ist vom Gericht als Vormund für die zwölfjährige Mia eingesetzt. 2Für Mia schließt Vera einen notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf eines unbebauten Grundstücks, das Mia gehört. Weder vor noch nach dem Vertragsschluss hat ein Gericht den Verkauf erlaubt.
Trifft „Familiengerichtliche Genehmigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln von Eltern, Vormund oder Pfleger eines MinderjährigenVera handelt als Vormund einer Minderjährigen.
- 2erfülltGesetzlich erfasstes RechtsgeschäftDer Grundstückskaufvertrag verpflichtet Mia zur Übertragung ihres Grundstücks und gehört damit zu den erfassten Verpflichtungsgeschäften.
- 3fehltBilligung durch das FamiliengerichtEine familiengerichtliche Billigung fehlt; die notarielle Beurkundung ersetzt sie nicht.
Typische Fehler
FehlerEin zunächst ohne Genehmigung geschlossener Vertrag wird bereits mit der gerichtlichen Genehmigung automatisch wirksam.
RichtigDie nachträgliche Genehmigung muss dem anderen Vertragsteil grundsätzlich zusätzlich durch den Vertreter mitgeteilt werden.
FehlerAuch einseitige Rechtsgeschäfte bleiben ohne erforderliche Genehmigung lediglich schwebend unwirksam.
RichtigEinseitige Rechtsgeschäfte ohne die erforderliche vorherige Genehmigung sind grundsätzlich unwirksam.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata