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Familiengerichtliche Genehmigung

§ 1850 BGB · Zivilrecht

Die familiengerichtliche Genehmigung ist die Billigung eines Rechtsgeschäfts durch das Familiengericht, die Eltern, ein Vormund oder ein Pfleger eines Minderjährigen benötigen, wenn ein Betreuer für ein solches Geschäft der Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1850 BGB bedürfte (§ 1643 Abs. 1, § 1799 Abs. 1, § 1813 Abs. 1 BGB). Erfasst sind die dort abschließend aufgezählten Verfügungen, Erwerbs- und Verpflichtungsgeschäfte in Bezug auf Grundstücke, Rechte an Grundstücken, eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke und bestimmte darauf bezogene Forderungen; für Eltern gelten Ausnahmen nach § 1643 Abs. 2 BGB. Ein ohne die erforderliche Genehmigung geschlossener Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam und wird grundsätzlich erst wirksam, wenn die Genehmigung nachträglich wirksam erteilt und dem anderen Teil durch den Vertreter mitgeteilt wird; einseitige Rechtsgeschäfte ohne die erforderliche vorherige Genehmigung sind grundsätzlich unwirksam.

Merksatz

Genehmigungsbedürftige Verträge lassen sich zunächst schließen, ihre Wirksamkeit hängt aber grundsätzlich von der gerichtlichen Billigung ab.

Wann wird der Vertrag wirksam?Bei einem zunächst ohne Genehmigung geschlossenen Vertrag genügt die gerichtliche Billigung allein noch nicht: Der Vertreter muss sie dem Vertragspartner mitteilen.
  1. 1. Vertragsschluss
    Vertrag ohne Genehmigung
    Der Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam.
  2. 2. Genehmigung
    Nachträgliche gerichtliche Billigung
    Die wirksame gerichtliche Genehmigung allein macht den Vertrag noch nicht wirksam.
  3. 3. Mitteilung
    Mitteilung an den Vertragspartner
    Mit der Mitteilung durch den Vertreter wird der Vertrag grundsätzlich wirksam.
  1. Vertrag ohne Genehmigung Der Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam.
  2. Nachträgliche gerichtliche Billigung Die wirksame gerichtliche Genehmigung allein macht den Vertrag noch nicht wirksam.
  3. Mitteilung an den Vertragspartner Mit der Mitteilung durch den Vertreter wird der Vertrag grundsätzlich wirksam.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Vera ist vom Gericht als Vormund für die zwölfjährige Mia eingesetzt. 2Für Mia schließt Vera einen notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf eines unbebauten Grundstücks, das Mia gehört. 3Zuvor hat das Familiengericht diesen Verkauf erlaubt; die gerichtliche Entscheidung ist rechtskräftig.

Trifft „Familiengerichtliche Genehmigung“ hier zu?

„Familiengerichtliche Genehmigung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln von Eltern, Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen
    Vera handelt als Vormund einer Minderjährigen.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich erfasstes Rechtsgeschäft
    Der Grundstückskaufvertrag verpflichtet Mia zur Übertragung ihres Grundstücks und gehört damit zu den erfassten Verpflichtungsgeschäften.
    erfüllt
  3. 3
    Billigung durch das Familiengericht
    Das für die Vormundschaft zuständige Familiengericht hat den Verkauf wirksam gebilligt.
    erfüllt
BFall B

1Vera ist vom Gericht als Vormund für die zwölfjährige Mia eingesetzt. 2Für Mia schließt Vera einen notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf eines unbebauten Grundstücks, das Mia gehört. Weder vor noch nach dem Vertragsschluss hat ein Gericht den Verkauf erlaubt.

Trifft „Familiengerichtliche Genehmigung“ hier zu?

„Familiengerichtliche Genehmigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Billigung durch das Familiengericht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln von Eltern, Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen
    Vera handelt als Vormund einer Minderjährigen.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich erfasstes Rechtsgeschäft
    Der Grundstückskaufvertrag verpflichtet Mia zur Übertragung ihres Grundstücks und gehört damit zu den erfassten Verpflichtungsgeschäften.
    erfüllt
  3. 3
    Billigung durch das Familiengericht
    Eine familiengerichtliche Billigung fehlt; die notarielle Beurkundung ersetzt sie nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin zunächst ohne Genehmigung geschlossener Vertrag wird bereits mit der gerichtlichen Genehmigung automatisch wirksam.

RichtigDie nachträgliche Genehmigung muss dem anderen Vertragsteil grundsätzlich zusätzlich durch den Vertreter mitgeteilt werden.

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch einseitige Rechtsgeschäfte bleiben ohne erforderliche Genehmigung lediglich schwebend unwirksam.

RichtigEinseitige Rechtsgeschäfte ohne die erforderliche vorherige Genehmigung sind grundsätzlich unwirksam.

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